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Erwerbsminderungsrente läuft aus: Probearbeit verlängert die Zahlung nicht

Sechs Monate lang testen, ob mehr Arbeit wieder möglich ist, und dabei den Rentenanspruch behalten: Das ermöglicht die Arbeitserprobung bei einer Erwerbsminderungsrente. Für Menschen mit einer befristeten Bewilligung kann die Zahlung allerdings schon während dieser Testphase enden. Wer den Wiedereinstieg plant, sollte deshalb den letzten bewilligten Rentenmonat prüfen, bevor er mit sechs Monaten Rente neben dem Arbeitslohn rechnet.

Die Befristung läuft weiter

Bei einer Arbeitserprobung können Rentenbezieher eine Beschäftigung aufnehmen oder ihre Arbeitszeit erhöhen, auch wenn sie damit das bisher festgestellte Leistungsvermögen überschreiten. Die Deutsche Rentenversicherung hat auf diese Möglichkeit in einer Mitteilung vom 24. August 2026 hingewiesen. Die Regelung soll den Versuch erleichtern, wieder dauerhaft im Beruf Fuß zu fassen.

Dauerrente verwehrt: Erwerbsminderungsrente auch nach neun Jahren nur befristet

Die Rechtsgrundlage ist § 43 Abs. 7 SGB VI. Danach bleibt der Anspruch auf die gewährte Rente bei einer solchen Erwerbstätigkeit regelmäßig für sechs Monate bestehen. Für eine befristete Rente setzt die Rentenversicherung jedoch eine klare Grenze: Endet die Bewilligung vor Ablauf der sechs Monate, endet grundsätzlich auch die Rente zu diesem Zeitpunkt. Das steht ausdrücklich in ihrer Rechtsanweisung zur Arbeitserprobung.

Die Probearbeit verschiebt das im Rentenbescheid festgelegte Ende somit nicht automatisch. Für eine Weiterzahlung muss die DRV prüfen, ob die Erwerbsminderung weiterhin besteht. Wer auf die zusätzliche Rentenzahlung angewiesen ist, braucht deshalb rechtzeitig eine Klärung für die Zeit nach dem bisherigen Bewilligungsende.

Aus sechs Monaten können drei werden

Eine beispielhafte Zeitplanung zeigt die Folge: Eine volle Erwerbsminderungsrente ist bis zum 31. März 2027 bewilligt. Am 1. Januar beginnt eine Arbeitserprobung mit vier Stunden täglich. Der reguläre sechsmonatige Testzeitraum würde bis Ende Juni reichen. Die bestehende Rentenbewilligung deckt jedoch nur Januar, Februar und März ab.

Für April bis Juni entsteht durch den Arbeitsversuch allein kein zusätzlicher Zahlungsanspruch. Soll die Rente über März hinaus weiterlaufen, ist ein Antrag auf Weiterzahlung erforderlich, über den die DRV anhand des fortbestehenden Leistungsvermögens entscheidet. Die bloße Antragstellung garantiert noch keine weitere Zahlung. Für die Haushaltsplanung stehen damit drei bereits bewilligte Rentenmonate drei weiteren Monaten gegenüber, für die erst eine Entscheidung benötigt wird.

Weiterzahlung frühzeitig beantragen

Die DRV empfiehlt in ihrer Broschüre „Tipps für Rentnerinnen und Rentner“, den Antrag auf Weiterzahlung etwa vier Monate vor Ablauf der befristeten Rente zu stellen. Das ist ein zeitlicher Vorlauf für die Bearbeitung. Im Beispiel mit einem Rentenende im März wäre es daher sinnvoll, den Antrag bereits im November vorzubereiten und einzureichen.

Dafür gibt es das Formular R0120 zur Weiterzahlung einer Erwerbsminderungsrente, das die Rentenversicherung auch online anbietet. Der geplante Arbeitsversuch gehört in die Angaben zum weiteren Verlauf. So kann die DRV die beabsichtigte Arbeitszeit und die Frage der weiteren Rentenzahlung zusammen beurteilen.

Für die Arbeitserprobung selbst verlangt die DRV keinen gesonderten Formantrag. Sie sollte aber möglichst schon vor dem Arbeitsbeginn erfahren, welche Tätigkeit geplant ist, wie viele Stunden täglich und wöchentlich gearbeitet werden sollen und welcher Verdienst voraussichtlich anfällt. Den konkreten Erprobungszeitraum teilt der zuständige Rentenversicherungsträger verbindlich mit.

Arbeitszeit und Verdienst zählen getrennt

Bei einer aus gesundheitlichen Gründen gezahlten vollen Erwerbsminderungsrente wird die Arbeitserprobung relevant, wenn mindestens drei Stunden täglich gearbeitet werden. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die entsprechende Schwelle bei sechs Stunden. Auch eine selbständige Tätigkeit kann erprobt werden.

Der Schutz des Rentenanspruchs bedeutet allerdings nicht, dass unabhängig vom Lohn immer der volle Rentenbetrag ausgezahlt wird. Die Regeln zum Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente gelten während der Erprobung weiter. Für 2026 beträgt die jährliche Grenze bei voller Erwerbsminderung 20.763,75 Euro, bei teilweiser Erwerbsminderung mindestens 41.527,50 Euro. Die individuelle Grenze bei teilweiser Erwerbsminderung kann höher liegen. Ein Überschreiten kann die Rentenzahlung mindern, auch solange der Anspruch durch die Arbeitserprobung geschützt ist.

Treten gesundheitliche Probleme auf, wird die Arbeitszeit reduziert oder der Versuch abgebrochen, muss die DRV zeitnah darüber informiert werden. Nach ihren Hinweisen zur Arbeitserprobung geht sie bei fehlenden Informationen zum Ende der Testphase davon aus, dass die Tätigkeit unverändert fortgesetzt wird. Angaben zu Arbeitsunfähigkeitszeiten und ärztliche Unterlagen helfen deshalb, den tatsächlichen Verlauf bei der Prüfung des weiteren Rentenanspruchs zu berücksichtigen.