Ein Mann ließ eine Rückforderung des Jobcenters über 4.475 Euro gerichtlich aufheben. Schon wenige Wochen später verlangte die Behörde denselben Betrag erneut, für Leistungen aus den Jahren 2017 und 2018. Der Mann hielt die Forderung später für verjährt, doch vor dem Hessischen Landessozialgericht setzte sich das Jobcenter mit seinen neuen Bescheiden durch.
Geld zunächst nur vorläufig bewilligt
Der Mann arbeitete als selbstständiger Busunternehmer und beantragte im Juli 2017 ergänzende Leistungen beim Jobcenter. Die Behörde bewilligte ihm für September 2017 bis Februar 2018 vorläufig Geld zum Lebensunterhalt und zahlte insgesamt 4.475 Euro aus. Bei einer solchen Bewilligung steht die endgültige Höhe noch nicht fest, das Jobcenter rechnet später anhand der nachgewiesenen Verhältnisse ab.
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Während des Bewilligungszeitraums zog der Mann aus dem Zuständigkeitsbereich des Jobcenters weg. Deshalb hob die Behörde im März 2018 die Bewilligung rückwirkend ab dem 14. Dezember 2017 auf. Dagegen legte er keinen Widerspruch ein, sodass dieser Bescheid bindend wurde. Für die spätere Rückforderung spielte das eine eigene Rolle.
Zunächst fehlte dem Jobcenter die abschließende Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, die Anlage EKS. Am 2. Juli 2018 setzte es den Anspruch für den gesamten Sechsmonatszeitraum auf null fest und forderte mit einem weiteren Bescheid die 4.475 Euro zurück. Neun Tage später reichte der Mann die EKS ein. Einen ausdrücklich als Widerspruch erhobenen Rechtsbehelf vom August wies die Behörde im November als verspätet zurück.
Der erste Erfolg vor Gericht
Im Mai 2021 verlangte das Jobcenter die 4.475 Euro erneut. Nach erfolglosem Widerspruch klagte der Mann beim Sozialgericht Gießen und bekam am 23. Januar 2023 recht (Az. S 29 AS 314/21).
Das Sozialgericht wertete bereits die Vorlage der Einkommensunterlagen vom 11. Juli 2018 als rechtzeitigen Widerspruch. Die endgültige Festsetzung war aus seiner Sicht deshalb noch nicht bestandskräftig. Eine Rückforderung setzte nach Auffassung des Gerichts aber gerade diese Bestandskraft voraus. Aus diesem Grund hob es den angegriffenen Erstattungsbescheid auf.
Daraufhin griff das Jobcenter den alten Vorgang wieder auf. Am 8. Februar 2023 hob es seine Entscheidung vom 2. Juli 2018 auf und lehnte den Leistungsantrag mit einem neuen Bescheid endgültig ab. Am nächsten Tag folgte ein weiterer Erstattungsbescheid über 4.475 Euro. Inzwischen stützte die Behörde ihre Entscheidung auf die Einkommensangaben des Mannes.
Der Gewinn deckte den Lebensunterhalt
Aus der Anlage EKS ergaben sich für die sechs Monate Betriebseinnahmen von 96.838,79 Euro und Betriebsausgaben von 87.021,79 Euro. Übrig blieb ein Gewinn von 9.817 Euro, im Monatsdurchschnitt also 1.636,17 Euro. Nach Abzug der Freibeträge rechnete das Jobcenter 1.336,17 Euro monatlich an. Dem stand ein Bedarf von 794 Euro gegenüber. Das anrechenbare Einkommen überstieg ihn damit um 542,17 Euro.
Diese Berechnung griff der Mann nach den Feststellungen des Landessozialgerichts nicht an. Sein Umzug änderte auch nichts daran, dass das Einkommen aus der Selbstständigkeit über den ursprünglichen Sechsmonatszeitraum verteilt wurde. Für September bis zum 13. Dezember 2017 begründete das ausreichende Einkommen die endgültige Ablehnung. Für die anschließende Zeit bestand bereits der bindende Aufhebungsbescheid wegen des Umzugs.
Warum die neue Rückforderung hielt
Auch gegen die neuen Bescheide ging der Mann vor. Das Sozialgericht Gießen hob am 28. Mai 2024 zwar die Entscheidung vom 8. Februar 2023 auf, ließ die Rückforderung aber bestehen (Az. S 29 AS 328/23). Nach seiner Auffassung hätte das Jobcenter eine endgültige Festsetzung vornehmen müssen, statt den Antrag abzulehnen. Eine solche Festsetzung sah es erst im Erstattungsbescheid vom Folgetag.
Der Mann legte Berufung ein, und das Jobcenter schloss sich dem Rechtsmittel an, um auch seinen verlorenen Teil des Verfahrens zu gewinnen. Mit Urteil vom 27. März 2026 (Az. L 9 AS 275/24) wies das Hessische Landessozialgericht die Klage vollständig ab.
Der Senat ordnete die beiden Bescheide anders ein als das Sozialgericht. Bereits die Ablehnung vom 8. Februar enthielt die endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch. Der Bescheid vom 9. Februar regelte ausschließlich die Erstattung. Eine Rückforderung darf nach dem Urteil erlassen werden, sobald die abschließende Entscheidung vorliegt. Dass gegen diese noch Widerspruch oder Klage möglich ist, steht dem Erlass nicht entgegen.
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Hinzu kam ein Fehler beim Klageantrag: Der Mann hatte nur verlangt, die endgültige Ablehnung aufzuheben. Wer nach einer vorläufigen Bewilligung höhere endgültige Leistungen erreichen will, muss nach der vom Senat herangezogenen Rechtsprechung zugleich deren Festsetzung verlangen. Die bloße Aufhebung beendet die notwendige Schlussabrechnung nicht. Inhaltlich hätte der Mann auch damit keinen Erfolg gehabt, weil sein Einkommen den Bedarf deckte.
Für die Zeit nach dem Umzug stützte das Landessozialgericht die Rückzahlung auf § 50 Abs. 1 SGB X. Der frühere Aufhebungsbescheid war bindend geworden. Deshalb wirkte er auch weiter, obwohl eine vorläufige Bewilligung nach der inzwischen vorliegenden BSG-Rechtsprechung nicht auf diesem Weg rückwirkend zulasten des Betroffenen aufgehoben werden darf.
Auch fünf Jahre verhinderten die Abrechnung nicht
Grundsätzlich werden vorläufig bewilligte Leistungen automatisch endgültig, wenn das Jobcenter innerhalb eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung trifft. Diese Regel mit ihren gesetzlichen Ausnahmen steht in § 41a Abs. 5 SGB II. Sie gilt für vorläufiges Bürgergeld ebenso wie für das heutige Grundsicherungsgeld.
Hier hatte das Jobcenter jedoch bereits im Juli 2018 abschließend entschieden, wenige Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums. Damit war die automatische Umwandlung verhindert. Dass die Behörde ihre Entscheidung später wieder aufhob, ließ diese Wirkung nach dem Urteil nicht entfallen. Sie konnte deshalb im Februar 2023 erneut abschließend abrechnen. Allein der lange Zeitabstand machte den Bescheid nicht rechtswidrig.
In der Berufung berief sich der Mann außerdem darauf, die Forderung sei zum 1. Januar 2023 verjährt gewesen. Er hielt die endgültige Festsetzung von 2018 für bestandskräftig. Dazu gab der Senat einen ergänzenden Hinweis: Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt erst nach Ablauf des Jahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei Rückforderungen nach einer vorläufigen Bewilligung wendet das Gericht diese Regel entsprechend an.
Im konkreten Verfahren hatte die Frist noch gar nicht begonnen. Gegen den Erstattungsbescheid von 2023 lief der Rechtsstreit. Auch der Erstattungsbescheid vom 2. Juli 2018 war wegen des rechtzeitig erhobenen Widerspruchs nicht bestandskräftig geworden. Die Forderung über 4.475 Euro blieb damit bestehen. Eine Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu.