Ein Vater brachte seinen Sohn während seiner Betreuungstage zur Schule und holte ihn dort wieder ab. Für die Fahrten verlangte er vom Jobcenter monatlich 192 Euro. Er sah sich durch eine gerichtliche Umgangsregelung dazu verpflichtet und wollte die Kosten als eigenen Mehrbedarf erstattet bekommen. Seine Klage scheiterte jedoch: Das Sozialgericht Augsburg ordnete die Schulfahrten dem Bedarf des Kindes zu und verwies außerdem auf die vorrangige Schulwegkostenübernahme.
192 Euro für den Schulweg
Der 2012 geborene Sohn hielt sich etwa zur Hälfte beim Vater auf. Die Eltern hatten ihre Betreuungszeiten bereits 2018 in einem Vergleich vor dem Amtsgericht geregelt. An drei aufeinanderfolgenden Wochenenden blieb der Junge von Donnerstag nach der Schule bis Montagmorgen beim Vater, am vierten Wochenende von Donnerstag bis Samstag. Damit gehörten auch die Wege zur Grundschule zum Betreuungsalltag des Mannes.
Bürgergeld um 774 Euro gekürzt – weil der Großvater helfen wollte
Der Vater war seit Juni 2021 arbeitsunfähig und hatte Anspruch auf Krankengeld. Bereits gezahlte Leistungen des Jobcenters wurden damit verrechnet. Als die Krankenkasse ihre Zahlungen vorläufig einstellte, beantragte er im März 2022 erneut Leistungen beim Jobcenter. Zusätzlich wollte er die Schulfahrten bezahlt bekommen. Für seine Berechnung setzte er rund 20 Kilometer je Strecke, 30 Cent je Kilometer und pauschal vier Wochen im Monat an. Aus den Bring- und Abholfahrten errechnete er die verlangten 192 Euro monatlich.
Dass der Sohn einen Teil der Zeit bei ihm lebte, berücksichtigte das Jobcenter bereits bei den laufenden Leistungen. Es erkannte für das Kind den halben Regelbedarf und für den Vater einen anteiligen Mehrbedarf für Alleinerziehende an. Die Übernahme der Schulfahrten lehnte es dagegen mit einem gesonderten Bescheid vom 19. April 2022 ab. Dafür solle sich der Vater an das Landratsamt wenden.
Vater beruft sich auf Umgangsregelung
Der Mann widersprach. Die Fahrten seien seine Aufgabe und die Kosten deshalb seine eigenen, argumentierte er. Zudem verpflichte ihn die gerichtliche Umgangsregelung, seinen Sohn persönlich zur Schule zu bringen. Aus seiner Sicht musste daher das Jobcenter einspringen.
Die Behörde verlangte im Widerspruchsverfahren eine Schulbescheinigung sowie Angaben dazu, ob er oder die Mutter bereits eine Schulwegkostenbefreiung beantragt hatten. Entsprechende Nachweise wurden nicht vorgelegt. Am 3. August 2022 wies das Jobcenter den Widerspruch zurück. Auch bei einem Wechselmodell komme die Schulwegkostenübernahme in Betracht. Die Leistungen des Jobcenters sollten lediglich Lücken schließen, wenn keine andere Stelle zuständig sei.
Daraufhin klagte der Vater im September 2022. Er hielt die verlangte Schulbescheinigung für unverständlich, weil sein Sohn weiterhin dieselbe Grundschule besuchte. Eine Schulwegkostenbefreiung sei nicht möglich und der Bedarf auch sonst nicht gedeckt. Zum Beleg seiner Verpflichtung legte er den amtsgerichtlichen Vergleich vor.
Der Anspruch gehört dem Kind
Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage mit Urteil vom 21. März 2023 ab (Az. S 3 AS 430/22). Ausschlaggebend war zunächst, dass der Vater Leistungen für sich selbst einklagte. Kosten für den Schulweg fallen jedoch unter die Leistungen für Bildung und Teilhabe des Kindes. Dass Eltern die Fahrten organisieren und bezahlen, macht daraus nach der Entscheidung keinen eigenen Anspruch der Eltern.
Für die Schülerbeförderung enthält § 28 Abs. 4 SGB II eine besondere Regelung. Sie erfasst erforderliche Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, soweit diese nicht von Dritten übernommen werden. Diese Vorschrift ging für das Gericht dem vom Vater verlangten Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II vor. Es behandelte die Schulfahrten deshalb auch nicht als seine persönlichen Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts. Regelmäßig anfallende Schulwegkosten seien zudem kein besonderer, atypischer Bedarf, für den die Härtefallregelung gedacht sei.
Das Gericht hatte den Vater im Oktober 2022 auf die Zuordnung zum Sohn hingewiesen. Er blieb jedoch dabei, einen eigenen Mehrbedarf zu beanspruchen, weil er selbst die Kosten trage. Richtigerweise hätte der Sohn, gesetzlich vertreten durch den Vater, klagen müssen. Innerhalb der Klagefrist war das nicht geschehen. Die Klage des Vaters war damit bereits unzulässig.
Auch der Vergleich vor dem Amtsgericht änderte daran nichts. Nach Prüfung seines Wortlauts stellte das Sozialgericht fest, dass darin die Betreuungszeiten geregelt waren, aber keine persönliche Beförderungspflicht mit dem Auto. Selbst eine solche Vereinbarung hätte die gesetzliche Zuordnung des Anspruchs zum Kind nicht verändert.
Zuerst ist der Schulträger zuständig
Ergänzend erklärte das Gericht, warum die Forderung auch inhaltlich keinen Erfolg gehabt hätte. Für die notwendige Schülerbeförderung bestand in Bayern ein eigenes System der Kostenübernahme. Bei öffentlichen Grundschulen muss der zuständige Schulaufwandsträger die notwendige Beförderung sicherstellen. Der Sohn hätte diesen Anspruch geltend machen können.
Dabei gibt es nach der gerichtlichen Begründung kein Wahlrecht zwischen Schulträger und Jobcenter. Ein grundsätzlich verfügbarer Anspruch auf Schulwegkostenübernahme kann die Zahlung aus dem Bildungspaket auch dann ausschließen, wenn die Familie die andere Leistung nicht beantragt oder eine Antragsfrist versäumt hat. Dass tatsächlich noch kein Geld von anderer Stelle geflossen war, genügte deshalb nicht, um das Jobcenter zur Zahlung zu verpflichten.
Das bedeutet allerdings auch für die Abrechnung der Autofahrten eine Prüfung: Nach der bayerischen Schülerbeförderungsverordnung haben öffentliche Verkehrsmittel Vorrang. Andere Beförderungsmittel kommen nur in Betracht, wenn sie notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher sind. Für den zumutbaren Einsatz eines privaten Autos kann der Aufgabenträger eine Wegstreckenentschädigung anbieten. Maßgeblich sind damit die Voraussetzungen der Schülerbeförderung und nicht allein die vom Vater gewählte Kilometerpauschale.
Für Familien mit Grundsicherungsgeld kommt es bei Schulfahrten somit darauf an, den Bedarf des Kindes geltend zu machen und eine mögliche Kostenübernahme durch den zuständigen Schulträger zu klären. Im Augsburger Fall hatte das Jobcenter ausdrücklich auf diesen Weg hingewiesen. Einen Beratungsfehler, der dem Vater weitergeholfen hätte, stellte das Gericht nicht fest.