Zum Inhalt springen

Bürgergeld-Prozess verloren – Klage auf höhere Leistungen darf dennoch weitergehen

Ein Mann verlangte vom Jobcenter höhere Leistungen für sechs Monate. Das Landessozialgericht wollte seine Ansprüche nicht mehr inhaltlich prüfen, weil er bereits ein anderes Verfahren über dieselben Leistungen verloren hatte. Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidung aufgehoben. Seine Klage darf weitergehen. Ob ihm tatsächlich zusätzliches Geld zusteht, ist damit noch nicht entschieden.

Mehr Geld für Ernährung, Kleidung und Fahrten

Der Streit begann mit den Leistungen für Januar bis Juni 2014. Das Jobcenter bewilligte zunächst vorläufig Geld und setzte die Leistungen anschließend abschließend fest. Der Mann hielt die Bewilligung für zu niedrig und legte Widerspruch ein. Er verlangte zusätzliche Leistungen für Ernährung, Bekleidung und Schuhe in Übergröße sowie Mobilität. Zu seinen Forderungen gehörten auch zehn Einzelfahrscheine im Monat und eine BahnCard 50 für die zweite Klasse.

Bürgergeld-Verfahren dauert 56 Monate – Kläger erhält 500 Euro Entschädigung

Hinter den Forderungen stand eine besondere körperliche Ausgangslage: Der Mann ist 2,07 Meter groß und trägt Schuhgröße 52. Das dokumentiert das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Beschluss vom 7. April 2022 (L 9 AS 400/19) zum Parallelstreit über Juli bis Dezember 2014. Er argumentierte dort, wegen seines höheren Kalorienbedarfs und der teureren Übergrößen mit den vorgesehenen Beträgen nicht auszukommen. Auch den Anteil für Verkehr hielt er für unzureichend.

In diesem Parallelverfahren blieb es bei einem bereits bewilligten Ernährungsmehrbedarf von zehn Prozent des Regelbedarfs. Noch höhere Lebensmittelkosten sah das Gericht nicht als nachgewiesen an. Für Kleidung und Schuhe wurden ihm monatlich 28,36 Euro zusätzlich zugesprochen, für weitergehende Mobilitätskosten fehlte nach Auffassung des Gerichts der Nachweis eines besonderen Bedarfs. Diese Ergebnisse betreffen das zweite Halbjahr 2014. Über die Ansprüche für die ersten sechs Monate ist damit nicht entschieden.

Für Januar bis Juni 2014 wies das Jobcenter seine Widersprüche zurück. Dagegen erhob der Mann im September 2014 Klage. Damit lief ein Gerichtsverfahren unmittelbar gegen die Bewilligung. Das Sozialgericht Berlin wies die Klage im September 2019 ab, der Mann ging in Berufung.

Daneben hatte er einen zweiten Weg eingeschlagen: Schon im Juni und Juli 2014 beantragte er, sämtliche Bewilligungsbescheide rückwirkend ab Januar 2013 zu überprüfen. Auch die sechs Monate, um die er bereits stritt, waren davon erfasst. Das Jobcenter lehnte diese Anträge ab. Der Mann klagte auch gegen diese Ablehnungen.

Ein verlorener Prozess sollte den anderen beenden

Das Verfahren über die Überprüfungsanträge endete für ihn erfolglos. Der 5. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg entschied am 30. Oktober 2019, dass er keine höheren Leistungen beanspruchen könne. Nach seiner Bewertung hatte das Jobcenter bei den überprüften Bescheiden weder das Recht falsch angewandt noch einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

Als später der 20. Senat desselben Gerichts über die Berufung im direkten Verfahren gegen die Bewilligung entschied, hielt er sich daran gebunden. Über die Ansprüche sei bereits entschieden worden. Deshalb behandelte er die noch offene Klage als unzulässig und wies die Berufung am 22. Juni 2023 zurück.

Für den Mann hätte das bedeutet: Seine Einwände gegen die Höhe der Bewilligung wären in diesem Berufungsverfahren nicht mehr geprüft worden. Er wandte sich an das Bundessozialgericht. Dort hatte er Erfolg. Mit Urteil vom 8. September 2026, B 4 AS 20/25 R, hob das BSG die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurück.

Dieselben Monate, aber zwei verschiedene Streitfragen

Die Begründung setzt bei dem an, was die beiden Verfahren unterscheidet. Bei einer direkten Klage gegen die Bewilligung geht es darum, ob das Jobcenter den Bescheid ändern und höhere Leistungen zahlen muss. Bei einer Klage nach einem abgelehnten Überprüfungsantrag kommt eine weitere Frage hinzu: Muss das Jobcenter seine frühere Entscheidung nach den besonderen Regeln des § 44 SGB X zurücknehmen?

Ein Überprüfungsantrag kann etwa daran scheitern, dass für den betroffenen Zeitraum keine Nachzahlung mehr möglich ist. Auch ein nicht ausreichend konkretisierter Antrag kann den Erfolg verhindern. Aus einem verlorenen Überprüfungsverfahren folgt deshalb nicht ohne Weiteres, dass die ursprüngliche Bewilligung in jeder Hinsicht richtig war.

Das BSG spricht von unterschiedlichen Streitgegenständen. Dass derselbe Mann für dieselben Monate mehr Geld verlangt, macht die Verfahren rechtlich noch nicht identisch. Auch die Reihenfolge ändert daran nichts: Das Urteil über die Überprüfung blockiert die direkte Klage nicht allein deshalb, weil es zuerst rechtskräftig geworden ist.

577.000 Widersprüche gegen Bürgergeld-Bescheide: Jobcenter geben 156.000 Mal nach

Keine neue Chance für jede verlorene Klage

Die Entscheidung ist für Bürgergeld-Empfänger relevant, deren unmittelbarer Streit über einen Leistungsbescheid noch offen ist und die zusätzlich ein Überprüfungsverfahren verloren haben. Das Gericht darf das offene Verfahren dann nicht mit der pauschalen Begründung beenden, über denselben Leistungszeitraum sei bereits entschieden worden.

Ein allgemeines Recht, nach einer Niederlage dieselbe Klage erneut einzureichen, ergibt sich daraus nicht. Ebenso wenig empfiehlt das BSG, vorsorglich zwei Verfahren zu führen. Im Gegenteil: Solange ein Bescheid noch nicht bestandskräftig ist, fehlt einem zusätzlichen Überprüfungsantrag nach der Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Wer eine zu niedrige Bewilligung angreifen will, sollte deshalb die Frist für den Widerspruch beachten. Sie beträgt nach § 84 SGG regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid läuft für die Klage grundsätzlich ebenfalls eine Monatsfrist. Ein zusätzlicher Überprüfungsantrag ersetzt diesen fristgerechten Rechtsbehelf nicht.

Im entschiedenen Fall muss nun das Landessozialgericht erneut verhandeln und entscheiden. Erst dort wird geklärt, ob die geltend gemachten zusätzlichen Bedarfe eine höhere Zahlung für Januar bis Juni 2014 rechtfertigen.