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Mehr Geld für Kleidung vom Jobcenter – Kläger gewinnt zum zweiten Mal vor dem BSG

376 Euro bewilligte das Jobcenter einem Mann für eine Erstausstattung mit Sommerkleidung, das Sozialgericht sprach ihm weitere 100 Euro zu. Er hielt die Ausstattung und die angesetzten Preise für unzureichend. Zweimal wies das Landessozialgericht sein Begehren zurück, zweimal hob das Bundessozialgericht die Entscheidung auf. Nun muss das Berufungsgericht erneut klären, wie viel Geld ihm für die benötigte Kleidung zusteht.

Erstausstattung nach Obdachlosigkeit

Der Mann war zeitweise obdachlos gewesen und bezog seit April 2018 Leistungen vom Jobcenter. Im Mai beantragte er eine Erstausstattung mit Sommerbekleidung. Dabei nannte er zunächst die aus seiner Sicht übliche Pauschale von 357 Euro. Das Jobcenter bewilligte 376 Euro und legte eine Tabelle bei, die Kleidungsstücke, Stückzahlen und die jeweils angesetzten Kosten aufführte.

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Eine solche Erstausstattung wird nach § 24 Abs. 3 SGB II gesondert erbracht. Wegen seiner vorherigen Obdachlosigkeit erkannte später auch das Sozialgericht den grundsätzlichen Anspruch des Mannes an. Gestritten wurde über den Umfang der Ausstattung und darüber, ob sich die erforderlichen Sachen zu den veranschlagten Preisen kaufen ließen.

Der Mann machte bereits im Widerspruch weitere Bedürfnisse geltend, darunter orthopädische Einlagen und Schuhe. Er hatte bei seinem Antrag auch auf gesundheitliche Einschränkungen hingewiesen. Weil das Jobcenter ihm die verlangten zusätzlichen Leistungen nicht gewährte, erhob er Klage gegen das Jobcenter. Seine Forderung erhöhte er im Verfahren mehrfach, zuletzt auf weitere 1.597 Euro zuzüglich Versandkosten und Zinsen.

Gericht spricht weitere 100 Euro zu

Das Sozialgericht Hildesheim hielt die Liste des Jobcenters für ergänzungsbedürftig. Zusätzlich seien ein Gürtel oder Hosenträger, Sportbekleidung und eine Regenjacke erforderlich. Dafür sprach es dem Mann am 8. September 2022 weitere 100 Euro zu. Die Richter beriefen sich auf eigene Preisrecherchen bei örtlichen Bekleidungshändlern.

Im Übrigen hielt das Gericht die Ausstattungsliste und die Beträge des Jobcenters für ausreichend. Die vom Kläger vorgelegten Belege lägen deutlich darüber. Nach Einschätzung der Kammer hatte er sich offenbar nicht am unteren bis mittleren Preissegment orientiert. Winterkleidung war bereits in einem anderen Verfahren bewilligt worden und gehörte deshalb nicht zu dem hier zu prüfenden Bedarf.

Der Mann widersprach dieser Bewertung in seiner Berufung. Die zusätzliche Ausstattung lasse sich für 100 Euro nicht bedarfsgerecht beschaffen. Außerdem seien die Preise auf der Jobcenter-Liste nicht nachvollziehbar. Er verlangte auch einen Regenschirm und einen Bademantel.

Antrag zu eng ausgelegt

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die Berufung im Mai 2023 zunächst aus einem anderen Grund zurück: Der Mann habe ursprünglich nur 357 Euro beantragt und sogar 376 Euro erhalten. Für seine höheren Forderungen fehle das vorherige Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Deshalb sei die Klage unzulässig.

Das Bundessozialgericht korrigierte diese Sicht mit seinem Beschluss vom 17. Juli 2024 (Az. B 7 AS 25/24 B). Ein Antrag muss im Zweifel so ausgelegt werden, dass er alle nach dem geschilderten Sachverhalt zustehenden Leistungen umfasst. Die genannte Pauschale begrenzte das Begehren deshalb nicht automatisch. Zudem hatte der Mann zusätzliche Bedürfnisse schon im Widerspruch geltend gemacht. Das Berufungsgericht musste seinen Anspruch inhaltlich prüfen.

Erneute Ablehnung ohne Verhandlung

Im zweiten Durchgang blieb das Landessozialgericht bei der Ablehnung. Es schloss sich den Gründen des Sozialgerichts an. Ein Regenschirm sei keine Bekleidung und angesichts der bereits berücksichtigten Regenjacke auch nicht erforderlich. Einen Bademantel zählte es nicht zur notwendigen Grundausstattung.

Der Kläger hatte inzwischen einen weiteren Einwand erhoben: Das Sozialgericht habe die behaupteten Preisrecherchen nicht offengelegt. Er verlangte ausdrücklich eine mündliche Verhandlung und eine vorherige Entscheidung über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren war er nicht anwaltlich vertreten.

Das Landessozialgericht hielt ihm entgegen, er hätte genauer darlegen müssen, warum sich Gürtel oder Hosenträger, Sportkleidung und Regenjacke für 100 Euro nicht beschaffen ließen. Es wies die Berufung am 25. April 2025 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurück und lehnte zugleich die Prozesskostenhilfe ab.

BSG verlangt Klärung des Bedarfs

Auch diese Entscheidung hob das Bundessozialgericht auf. In seinem Beschluss vom 5. März 2026 (Az. B 7 AS 68/25 B) beanstandete es die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Der Mann hatte auf ungeklärte Tatsachen hingewiesen. Indem das Landessozialgericht ihm unzureichende Angaben zu Bedarf und Kosten vorwarf, ging es nach Bewertung des BSG selbst von einem noch nicht abschließend geklärten Sachverhalt aus.

Gerichte müssen den Sachverhalt nach § 103 SGG von Amts wegen erforschen und die Beteiligten dabei einbeziehen. Hier hätte das Berufungsgericht die offenen Fragen mit dem Kläger erörtern müssen. Gerade dafür war die mündliche Verhandlung erforderlich.

Zwar erlaubt § 153 Abs. 4 SGG unter bestimmten Voraussetzungen eine Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung. Die Richter müssen die Berufung einstimmig für unbegründet und eine Verhandlung für entbehrlich halten. In diesem Fall war der Verzicht nach Auffassung des BSG jedoch nicht zu rechtfertigen. Dadurch fehlten bei der Entscheidung auch die ehrenamtlichen Richter, die bei der regulären Besetzung mitwirken. Das verletzte das Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter.

Zusätzlich kritisierte das BSG den Umgang mit der Prozesskostenhilfe. Der Mann hatte sie bereits im September 2024 zusammen mit der Beiordnung einer Anwältin beantragt. Erst gleichzeitig mit der abschließenden Entscheidung darüber zu befinden, verfehlte nach Auffassung des Senats den Zweck dieser Hilfe: Auch Menschen ohne ausreichende Mittel sollen Zugang zu wirksamem Rechtsschutz erhalten.

Der Streit geht deshalb erneut an das Landessozialgericht. Dort muss der Bedarf unter Beachtung dieser Verfahrensrechte geklärt und anschließend über den Anspruch auf weitere Leistungen entschieden werden.