Ein Mann wollte den Stromverbrauch seiner Fußbodenheizung gesondert messen lassen. Den Einbau des dafür nötigen Zählers sollte das Jobcenter bezahlen: 1.036,63 Euro. Die Behörde lehnte ab und berücksichtigte seine Heizkosten weiter über eine Schätzung. Für die Klage auf Übernahme der Einbaukosten verweigerte nun auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Prozesskostenhilfe.
Ein Stromanschluss für Haushalt und Heizung
Der Mann bewohnte ein eigenes Haus mit elektrischer Fußbodenheizung. Der Strom für die Heizung wurde nicht getrennt vom übrigen Verbrauch erfasst. Damit ließ sich aus seiner Stromrechnung nicht unmittelbar ablesen, welcher Teil auf das Heizen entfiel und welcher auf den Haushalt.
Beim Grundsicherungsgeld entscheidet diese Aufteilung darüber, aus welchem Geld die Rechnung bezahlt wird. Haushaltsstrom, etwa für Licht oder Kühlschrank, ist grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu finanzieren. Die angemessenen Heizkosten übernimmt das Jobcenter zusätzlich im Rahmen der Wohnkosten (KdU). Das gilt auch, wenn eine Wohnung mit Strom beheizt wird.
Stromkosten beim Grundsicherungsgeld – Was übernimmt das Jobcenter?
Bei dem Mann löste das Jobcenter das Problem rechnerisch: Vom monatlichen Stromabschlag zog es den im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Haushaltsenergie ab. Den verbleibenden Betrag erkannte es als Heizbedarf an. Genau dieses Vorgehen hatte der Mann in einem Widerspruch vom 24. April 2023 selbst verlangt.
Für eine gesonderte Messung der Fußbodenheizung verlangte er vom Jobcenter schließlich die Übernahme von 1.036,63 Euro für einen Zwischenzähler. Im Streit um diese Kosten berief er sich darauf, dass der Einbau lediglich eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik sei. Außerdem machte er geltend, ein Mieter könne einen solchen Zähler von seinem Vermieter verlangen.
Gericht sieht keine Erfolgsaussicht für die Klage
Das Jobcenter hielt die Einbaukosten nicht für eine notwendige Instandhaltung oder Reparatur des Hauses. Diese Position vertrat es auch im Verfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf. Dort beantragte der Mann Prozesskostenhilfe für seine Klage. Das Gericht lehnte den Antrag am 10. Februar 2026 ab, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg sah.
Der Mann legte am 19. Februar Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2026 (Az. L 21 AS 276/26 B) bestätigte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Ablehnung. Prozesskostenhilfe setzt neben den finanziellen Voraussetzungen voraus, dass die Klage zumindest hinreichende Erfolgsaussichten bietet. Daran fehlte es nach Auffassung des Senats, weil er für die verlangten Zählerkosten keine Anspruchsgrundlage im SGB II sah.
Für die Begründung unterschied das Gericht zwischen dem Heizen und dem Messen. Die Unterkunft muss beheizbar sein. Ein zusätzlicher Zähler, der den dafür verbrauchten Strom erfasst, ist für ihre Bewohnbarkeit dagegen nicht erforderlich. Deshalb ordnete der Senat die Einbaukosten nicht den notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zu.
Genauer messen ist keine notwendige Reparatur
Auch die besondere Regelung für selbst bewohntes Wohneigentum half dem Mann nicht. Danach können unabweisbare Kosten für Instandhaltung und Reparaturen übernommen werden. Der zusätzliche Zähler war nach Einschätzung des Gerichts jedoch nicht nötig, um die Heizung weiter nutzen zu können.
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Das Argument vom aktuellen Stand der Technik änderte daran nichts. Der Senat sah den Wunsch nach einer getrennten Messung durch die Leistungsberechnung veranlasst. Für die Nutzung des Hauses selbst erkannte er keinen entsprechenden Bedarf. Den behaupteten Anspruch eines Mieters gegen seinen Vermieter hatte der Mann zudem weder mit Vorschriften noch mit Rechtsprechung belegt. Auch das Gericht fand dafür keine Grundlage.
Die Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II setzt ebenfalls einen unabweisbaren besonderen Bedarf voraus. Für einen einmaligen Bedarf muss zusätzlich ein Darlehen ausnahmsweise unzumutbar oder wegen der Art des Bedarfs unmöglich sein. Bereits an der notwendigen besonderen Bedarfslage fehlte es aus Sicht des Senats: Das Jobcenter berücksichtigte den Heizstrom durch seine Schätzung. Diese Berechnung hielt das Gericht im konkreten Fall für zulässig. Anhaltspunkte für die ausnahmsweise Unzumutbarkeit eines Darlehens sah es ebenfalls nicht.
Der Mann verwies außerdem darauf, dass er auch für warmes Wasser Strom verbrauche. Der beantragte Zwischenzähler hätte allerdings nur den Heizstrom erfasst. Den Stromverbrauch für die Warmwasserbereitung hätte er gerade nicht gemessen. Deshalb begründete auch dieser Einwand keinen Anspruch auf die verlangten Einbaukosten.
Für Haushalte mit elektrischer Heizung bleibt damit die Aufteilung der Stromkosten im Leistungsbescheid entscheidend. Fehlt ein eigener Heizstromzähler, lässt sich der Heizbedarf durch eine sachgerechte Schätzung berücksichtigen. Bei dem Mann blieb es bei diesem Weg. Die Beschwerde gegen die verweigerte Prozesskostenhilfe wurde unanfechtbar zurückgewiesen.