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Miete erst bewilligt, dann gekürzt – Gericht stoppt Jobcenter

Das Jobcenter hatte einer Frau Grundsicherungsgeld einschließlich ihrer Wohnkosten bewilligt. Wenige Wochen später wollte es die Zahlung wegen der neuen 150-Prozent-Mietgrenze kürzen. Doch die Behörde hatte die Gesetzesänderung bei ihrer eigenen Bewilligung übergangen. Das Sozialgericht Hamburg stoppte die Kürzung im Eilverfahren. Aufgrund des Beschlusses muss das Jobcenter die bewilligten Leistungen vorläufig weiterzahlen.

Die neue Mietgrenze war bei der Bewilligung schon bekannt

Am 1. Juni 2026 erließ das Jobcenter den Bewilligungsbescheid. Dabei berücksichtigte es eine Änderung der Unterkunftskostenregelung nicht, die bereits im Gesetz vom 16. April 2026 enthalten war. Die neue Grenze gilt seit Juli: Tatsächliche Unterkunftskosten werden grundsätzlich nicht anerkannt, soweit sie das Eineinhalbfache der örtlich als angemessen geltenden Richtwerte überschreiten. Während der Karenzzeit erlaubt das Gesetz Ausnahmen für unabweisbare Kosten und Bedarfsgemeinschaften mit Kindern.

Jobcenter kürzt Miete um 670 Euro mitten in der Karenzzeit

Für die Frau wurde die übersehene Neuregelung nachträglich zum Problem. Mit einem Anhörungsschreiben vom 2. Juli informierte das Jobcenter sie darüber. Am 22. Juli änderte es die Bewilligung und kürzte die anerkannten Wohnkosten. Die Behörde behandelte die Korrektur als zwingende Folge der neuen Rechtslage.

Die Frau legte am 27. Juli Widerspruch ein und wandte sich zusätzlich im Eilverfahren an das Sozialgericht. Sie wollte verhindern, dass das Jobcenter die Kürzung bereits umsetzt, während über ihren Widerspruch noch gestritten wird.

Ein übersehenes Gesetz rechtfertigt nicht jede Kürzung

Das Sozialgericht Hamburg gab ihr mit Beschluss vom 31. Juli 2026 (Az. S 49 AS 3079/26 ER) recht. Nach seiner vorläufigen Prüfung war der Änderungsbescheid voraussichtlich rechtswidrig. Entscheidend waren die Regeln, nach denen das Jobcenter eine bereits erteilte Bewilligung wieder ändern darf.

Auf § 48 SGB X konnte sich die Behörde nach Auffassung des Gerichts nicht stützen. Diese Vorschrift ermöglicht eine Aufhebung, wenn sich wesentliche tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse erst nach der Bewilligung ändern. Genau daran fehlte es nach Einschätzung der Kammer: Das Änderungsgesetz vom 16. April stand bereits fest, als das Jobcenter am 1. Juni die Leistungen bewilligte.

Dass die neue Mietgrenze erst ab Juli galt, wertete das Gericht hier nicht als nachträgliche Änderung. Es stellte darauf ab, dass das Gesetz bei der Bewilligung bereits bekannt war. Die Behörde hatte die Neuregelung übergangen und konnte ihre Entscheidung nach Auffassung der Kammer deshalb nicht auf diesem Weg korrigieren.

Das Jobcenter informierte die Frau erst nach der Bewilligung

Selbst wenn die Bewilligung vom 1. Juni rechtswidrig gewesen wäre, hätte das Jobcenter für eine Rücknahme nach § 45 SGB X weitere Voraussetzungen beachten müssen. Dazu gehört, unter welchen Umständen die Frau den Bescheid erhalten hatte und ob sie auf die Bewilligung vertrauen durfte.

Der Vertrauensschutz entfällt insbesondere, wenn jemand die Bewilligung durch arglistige Täuschung erwirkt oder wenn sie auf seinen vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen oder unvollständigen Angaben zu wesentlichen Punkten beruht. Das gilt auch, wenn er die Rechtswidrigkeit kennt oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht erkennt. Sind die gesetzlichen Rücknahmevoraussetzungen erfüllt, muss das Jobcenter die rechtswidrige Bewilligung zurücknehmen. Die Sonderregelung des § 330 Abs. 2 SGB III, die über § 40 SGB II auch für das Grundsicherungsgeld gilt, lässt ihm dann kein Ermessen.

Jobcenter zahlt rund 130 Euro zu wenig für die Miete

Für solche Umstände fand das Gericht bei der Frau keine Anhaltspunkte. Es war weder eine Täuschung erkennbar noch, dass die Bewilligung auf falschen oder unvollständigen Angaben beruhte. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis ließ sich ihr nach Einschätzung der Kammer nicht vorwerfen.

Hier kam es erneut auf die zeitliche Reihenfolge an. Über die neue Regel hatte das Jobcenter sie nach den erkennbaren Umständen erstmals am 2. Juli informiert. Maßgeblich war aber ihre Kenntnis beim Erlass der Bewilligung am 1. Juni. Dass sie die Änderung damals bereits kannte, war nicht ersichtlich. Das spätere Anhörungsschreiben belegte daher keine Kenntnis zum entscheidenden früheren Zeitpunkt.

Damit fehlten die Voraussetzungen für die vom Jobcenter angenommene zwingende Rücknahme. Bei einer Rücknahme nach Ermessen hätte die Behörde unter Beachtung des Vertrauensschutzes prüfen und begründen müssen, ob sie die Bewilligung im konkreten Fall zurücknimmt. Stattdessen ging sie davon aus, die Zahlung kürzen zu müssen, und nahm diese Abwägung überhaupt nicht vor. Auch daran scheiterte der Änderungsbescheid.

Für die Weiterzahlung brauchte es den Eilantrag

Zusätzlich sprach die finanzielle Lage für die Frau. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte sie nicht genügend Mittel für ihren Lebensunterhalt. Die vorläufige Weiterzahlung war deshalb zur Sicherung ihres Existenzminimums erforderlich. Das staatliche Interesse, mögliche Überzahlungen zu vermeiden, musste dahinter zurücktreten.

Ein Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid allein hätte die Kürzung nicht gestoppt. Bei Bescheiden, die bewilligte Grundsicherungsleistungen aufheben oder zurücknehmen, sieht § 39 SGB II grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung vor. Diese ordnete das Sozialgericht auf den zusätzlichen Eilantrag hin an. Damit blieb die bisherige Bewilligung nach dem Eilbeschluss vorläufig Grundlage der Zahlung.