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Trotz Gehproblemen keine Erwerbsminderungsrente – Gericht verweist auf eigenes Auto

Für einen Spaziergang von 400 bis 500 Metern brauchte ein Mann nach eigenen Angaben etwa 30 Minuten und ein bis zwei Pausen. Sein linkes Knie war versteift, auch das rechte stark geschädigt. Die Gutachter hielten leichte Arbeiten noch mindestens sechs Stunden täglich für möglich. Für den Weg zu einem Arbeitsplatz verwies das Hessische Landessozialgericht auf sein Automatikauto und lehnte die Erwerbsminderungsrente ab. Dass auch seine Frau das Fahrzeug für ihren Arbeitsweg nutzte, änderte daran nichts.

Sechs Stunden Arbeit möglich, die Fußwege aber nicht

Der 1964 geborene Mann hatte als Feinmechaniker, CNC-Fräser und später als Maschinenbautechniker gearbeitet. Nach dem Ende seiner Beschäftigung beantragte er im Juni 2021 eine Erwerbsminderungsrente. Zu seinen gesundheitlichen Problemen gehörten die Folgen eines Motorradunfalls, die operative Versteifung des linken Knies sowie Verschleiß an Wirbelsäule, Hüften und rechtem Knie.

Erwerbsminderungsrente abgelehnt – Rentenversicherung verweist auf Homeoffice

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag im März 2022 ab. Nach erfolglosem Widerspruch klagte der Mann. Zwei später von den Gerichten beauftragte Gutachter hielten leichte Arbeiten noch für mindestens sechs Stunden täglich möglich. Solche Tätigkeiten mussten überwiegend im Sitzen ausgeübt werden. Schwere Lasten, häufiges Bücken, Arbeiten auf Leitern und weitere Belastungen schieden aus. Ein Gutachter ergänzte, dass der Mann am Arbeitsplatz den Fuß hochlegen können müsse.

Bei den Fußwegen kamen beide Sachverständigen zu einer klaren Einschränkung: Viermal täglich mehr als 500 Meter innerhalb von jeweils 20 Minuten konnte er nicht mehr bewältigen. Einer der Gutachter hielt auch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur unter besonderen Bedingungen für möglich. Der Mann hätte einen garantierten behindertengerechten Sitzplatz benötigt, an dem er sein linkes Bein hochlegen konnte.

Warum der Arbeitsweg für die Rente zählt

Nach § 43 SGB VI hängt die Erwerbsminderungsrente davon ab, wie lange jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Wer mindestens sechs Stunden täglich schafft, gilt grundsätzlich als nicht erwerbsgemindert. Zur Erwerbsfähigkeit gehört allerdings auch, einen Arbeitsplatz erreichen zu können.

Für Arbeitsuchende ohne konkretes Arbeitsplatzangebot legt die Rechtsprechung einen allgemeinen Maßstab an: vier Fußwege von jeweils mehr als 500 Metern in höchstens 20 Minuten sowie zweimal täglich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Hauptverkehrszeit. Gesundheitliche Einschränkungen auf dem Arbeitsweg können deshalb einen Rentenanspruch begründen, obwohl die Arbeit selbst noch sechs Stunden möglich wäre.

In diese Prüfung fließen zugleich tatsächlich verfügbare Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten ein. Ein gesundheitlich nutzbares eigenes Auto kann die eingeschränkte Gehfähigkeit ausgleichen. Genau darauf kam es bei diesem Kläger an.

Das Automatikauto stand auch für Einkäufe bereit

Die Gutachter hielten den Mann weiterhin für fähig, ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe zu fahren. Schwierigkeiten hatte er beim Ein- und Aussteigen: Wegen des steifen Knies musste er die Fahrertür nahezu vollständig öffnen können. Er wandte deshalb ein, auf geeignete Parkplätze angewiesen zu sein.

Außerdem teilte er sich das inzwischen 21 Jahre alte Auto mit seiner Ehefrau. Diese bestätigte schriftlich, dass sie den Wagen seit 2020 für ihre Fahrten zur Arbeit nutzte. Der Kläger argumentierte, das Fahrzeug stehe ihm deshalb nicht regelmäßig zur Verfügung. Hinzu komme, dass es wegen seines Alters absehbar nicht mehr lange fahrbereit sein werde.

Keine Erwerbsminderungsrente: ME/CFS-Gutachten überzeugt Gericht nicht

Das Gericht stellte diesen Einwänden seine früheren Angaben gegenüber. Bei der Untersuchung im Juli 2023 hatte er seinen Tagesablauf so beschrieben, dass er nach dem Anziehen mit dem Auto einkaufen fahre. Auch zur Begutachtung war er mit dem Fahrzeug gekommen. Zu diesem Zeitpunkt nutzte seine Frau den Wagen laut ihrer späteren Erklärung bereits seit Jahren beruflich.

Noch im Februar 2025 hatte der Mann gegenüber dem zweiten Gutachter vor allem die Parkplatzsuche und das Öffnen der Tür als Problem genannt. Der Senat sah deshalb die grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit auf das Automatikauto als gegeben an. Die Abstimmung der Fahrten mit seiner Frau und Schwierigkeiten bei einzelnen Parkplätzen änderten nach seiner Bewertung nichts an der ausreichenden Mobilität.

Mit Urteil vom 26. August 2025 (Az. L 2 R 54/24) bestätigte das Hessische Landessozialgericht die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente.

Zusätzlich sagte die DRV die Fahrkosten zu

Während des Berufungsverfahrens kam eine weitere Absicherung hinzu. Mit Bescheid vom 14. Mai 2025 bewilligte die Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie verpflichtete sich, bei Aufnahme einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die erforderlichen Fahrkosten vollständig zu erstatten.

Ab Bekanntgabe dieses Bescheids sah das Gericht die Mobilität auch durch diese Zusage gewährleistet. Für die Zeit davor stützte es sich auf das vorhandene Automatikauto. Damit waren beide Zeiträume abgedeckt, für die der Mann eine Erwerbsminderungsrente wegen seiner eingeschränkten Mobilität verlangt hatte.