Nach spätestens ein bis zwei Stunden Tätigkeit 30 bis 60 Minuten Pause: Mit diesem Erholungsbedarf begründete ein Gutachter, warum ein Mann überhaupt nicht mehr arbeiten könne. Trotzdem bekommt der frühere Netzwerkadministrator und Heimleiter keine Erwerbsminderungsrente. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hielt die Einschränkungen nicht für ausreichend belegt. In einem aktuellen Urteil steht damit ein Gutachten nach Aktenlage gegen vier frühere Begutachtungen mit persönlicher Untersuchung.
Vier Gutachter hielten leichte Arbeit für möglich
Der 1963 geborene Mann hatte zuletzt Gemeinschaftsunterkünfte geleitet. Im August 2017 wurde er erneut arbeitsunfähig, später bezog er Krankengeld und Arbeitslosengeld. Im Juli 2020 beantragte er eine Rente wegen Erwerbsminderung. Er verwies im weiteren Verfahren unter anderem auf starke Schmerzen, schnelle Ermüdung und Konzentrationsprobleme.
Trotz positivem Gutachten keine Erwerbsminderungsrente mehr
Die Rentenversicherung ließ ihn Ende 2020 von zwei Gutachtern untersuchen. Beide Gutachter hielten leichte bis mittelschwere Arbeiten für mindestens sechs Stunden täglich für möglich. Schwere Lasten, längere Zwangshaltungen sowie Nacht- und Wechselschichten sollten allerdings vermieden werden. Die Behörde lehnte den Antrag im März 2021 ab und blieb nach dem Widerspruch dabei.
Vor dem Sozialgericht Stuttgart bekam der Mann Unterstützung durch seine Hausärztin. Wegen schneller Ermüdung, mangelnder Konzentration, Gangunsicherheit und Schmerzen hielt sie auch leichte Tätigkeiten für nicht vorstellbar. Zwei vom Gericht beauftragte Sachverständige kamen nach Untersuchungen 2023 jedoch zu einem anderen Ergebnis. Sie sahen Einschränkungen bei bestimmten Belastungen, aber keine ausreichenden Gründe für eine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit.
Genau diese Unterscheidung ist für die Erwerbsminderungsrente maßgeblich: Wer schwere Arbeit nicht mehr schafft, kann dennoch mindestens sechs Stunden für leichtere Tätigkeiten einsetzbar sein. Für eine medizinisch begründete volle Erwerbsminderung muss das Leistungsvermögen grundsätzlich unter drei Stunden liegen, bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden liegt teilweise Erwerbsminderung vor.
Die Erwerbsminderung musste spätestens 2022 eingetreten sein
Bereits im Klageverfahren hatte die Rentenversicherung auf eine zeitliche Grenze hingewiesen: Der letzte Pflichtbeitragsmonat des Mannes war November 2020. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren nach den später bestätigten Feststellungen letztmals Ende Dezember 2022 erfüllt. Die Erwerbsminderung hätte deshalb spätestens damals eingetreten sein müssen.
Im Regelfall verlangt § 43 SGB VI drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Bestimmte Zeiten können diesen Prüfungszeitraum verlängern. Beim Kläger enthielt der Versicherungsverlauf nach November 2020 jedoch keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten. Sein Antrag von 2020 allein bewahrte ihm den Versicherungsschutz nicht unbegrenzt.
Der gewählte Arzt sah übersehene Belastungsgrenzen
Das Sozialgericht wies die Klage im Juli 2024 ab. In der Berufung wandte sich der Mann insbesondere gegen die Bewertung seiner Erschöpfung. Seine Beschwerden seien Ausdruck von ME/CFS, der Myalgischen Enzephalomyelitis beziehungsweise dem Chronischen Fatigue-Syndrom mit ausgeprägter Belastungsintoleranz. Die bisherigen Gutachter hätten diese nicht angemessen berücksichtigt.
Die Rentenversicherung hielt dagegen. Ihr ärztlicher Dienst verwies im November 2024 darauf, dass die Diagnose ME/CFS bis dahin weder von behandelnden Ärzten noch von den Gutachtern gestellt worden sei. Die geschilderte Erschöpfung sei in den bisherigen Beurteilungen bereits berücksichtigt worden, ohne dass sich daraus eine zeitliche Leistungsminderung ergeben habe.
Auf Antrag des Klägers ließ das Landessozialgericht einen von ihm benannten Arzt nach § 109 Abs. 1 SGG ein Gutachten erstellen. Diese Vorschrift ermöglicht Versicherten, einen bestimmten Arzt gutachtlich hören zu lassen. Das Gericht kann dafür einen Kostenvorschuss verlangen. Das Ergebnis muss es anschließend gemeinsam mit den übrigen Beweisen würdigen.
Der gewählte Sachverständige wertete die Akten aus und legte im September 2025 sein Gutachten vor. Er sah das Leistungsvermögen als vollständig aufgehoben an. Die geschilderten Einbrüche nach kurzer Aktivität, Benommenheit und der erhebliche Erholungsbedarf passten nach seiner Einschätzung zu einer ME/CFS-Symptomatik mit sogenannter PEM, einer Verschlechterung nach Belastung.
Sein zentraler Einwand richtete sich gegen die Art der bisherigen Begutachtung: Belastung und anschließende Erholungszeit seien nicht ausreichend geprüft worden. Unauffällige neurologische Routinebefunde schlössen relevante Funktionsverluste nicht aus. Die früheren Sachverständigen hätten deshalb die tatsächlichen Einschränkungen unterschätzt. Den Pausenbedarf von 30 bis 60 Minuten nach höchstens ein bis zwei Stunden Tätigkeit bezog er bereits auf den Zustand Ende 2022.
Volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen – trotz Simulationsverdacht
Warum das neue Gutachten den Senat nicht überzeugte
Das Landessozialgericht folgte dieser Bewertung nicht. Mit Urteil vom 21. Mai 2026 wies es die Berufung zurück (Az. L 10 R 2538/24).
Nach Auffassung des Senats hatte der Wahlsachverständige vor allem die Beschwerdeschilderungen des Mannes übernommen. Die beiden neurologischen Gutachter hätten die angegebenen Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen hingegen nicht bestätigen können. Bei den neurologischen Begutachtungen hätten sie auch keine entsprechende Müdigkeit oder Erschöpfung beobachtet. Das Gericht berücksichtigte außerdem ein unauffälliges EEG, also eine Messung der elektrischen Hirnaktivität.
Der Senat warf dem neuen Gutachter vor, die Angaben des Klägers nicht ausreichend kritisch mit diesen Untersuchungsergebnissen abgeglichen zu haben. Mit den beiden Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren habe er sich zudem nicht näher auseinandergesetzt. Seine Erklärung, unauffällige Befunde hätten zu einer Unterschätzung der Belastungsprobleme geführt, überzeugte das Gericht deshalb nicht.
Damit entschied der Senat über die Beweislage dieses Mannes. Aus dem Urteil folgt weder ein genereller Ausschluss der Erwerbsminderungsrente bei ME/CFS noch die Regel, dass ein unauffälliges EEG diese Erkrankung ausschließt. Ebenso wenig scheiterte das Gutachten allein daran, dass es nach Aktenlage erstellt worden war. Ausschlaggebend war die nach Ansicht des Gerichts unzureichende Herleitung der behaupteten Leistungseinbußen aus den vorhandenen Befunden.
Weil das Gericht bis Ende 2022 weiterhin mindestens sechs Stunden tägliches Leistungsvermögen annahm, blieb sowohl die volle als auch die teilweise Rente versagt. Weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand bei der Berufungsentscheidung hielt der Senat nicht für erforderlich, weil es auf die Leistungsfähigkeit bis Ende 2022 ankam. Die Revision ließ er nicht zu.
