Das Jobcenter begrenzte beim Bürgergeld die Mietkosten einer Mutter mit zwei Kindern, setzte die Grenze aber zu niedrig an. Das Sozialgericht Landshut sprach der Familie deshalb höhere Leistungen zu: Für Oktober 2023 bis Januar 2024 musste die Behörde monatlich weitere 29,60 Euro bei den Unterkunftskosten berücksichtigen. Entscheidend war ein Zuschlag aus dem Wohngeldrecht, den das Jobcenter bei seiner Berechnung weggelassen hatte.
1.050 Euro Warmmiete, nur 751,10 Euro anerkannt
Nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz wohnten die alleinerziehende Mutter und ihre beiden Kinder zunächst kostenlos bei ihren Eltern. Am 1. August 2023 beantragte die Familie Bürgergeld. Schon bei der Antragstellung wies das Jobcenter die Mutter auf die Mietobergrenze hin. Ein Einfamilienhaus, das sie anmieten wollte, bekam die Familie dann doch nicht. Das teilte die Mutter dem Jobcenter Ende August mit. Im September 2023 unterschrieb sie schließlich einen Mietvertrag für eine 159 Quadratmeter große Wohnung. Eine vorherige Zusicherung des Jobcenters für diese Wohnung hatte sie nicht eingeholt.
Wohnkotenlücke: Jobcenter zahlt rund 130 Euro zu wenig für die Miete
Die monatlichen Kosten betrugen 700 Euro Kaltmiete und 350 Euro Nebenkosten. Davon entfielen 200 Euro auf die Heizung. Für die Prüfung der Mietgrenze blieben damit 850 Euro Bruttokaltmiete, also Kaltmiete einschließlich der kalten Betriebskosten.
Das Jobcenter erkannte ab Oktober lediglich 551,10 Euro Bruttokaltmiete sowie die 200 Euro Heizkosten an. Zwischen den tatsächlichen Wohnkosten und dem berücksichtigten Bedarf lagen somit monatlich 298,90 Euro. Die Familie legte Widerspruch ein. Nachdem das Jobcenter ihn zurückgewiesen hatte, klagte sie im April 2024 auf Übernahme der vollständigen Kosten. Das Sozialgericht Landshut gab ihr mit Urteil vom 29. Juni 2026 teilweise recht (Az. S 11 AS 101/24).
Wie das Jobcenter auf seine Angemessenheitsgrenze kam
Der Behörde fehlte ein sogenanntes schlüssiges Konzept. Gemeint ist eine nachvollziehbare Ermittlung, welche Mieten für einfachen Wohnraum im maßgeblichen Gebiet angemessen sind. Auch weitere örtliche Daten, mit denen sich die damalige Grenze noch zuverlässig bestimmen ließ, lagen nach den Feststellungen des Gerichts nicht vor.
In dieser Situation griff das Jobcenter auf die Wohngeldtabelle zurück. Für den Dreipersonenhaushalt setzte es den im Verfahren maßgeblichen Tabellenbetrag von 501 Euro an. Diesen erhöhte es um einen Sicherheitszuschlag von zehn Prozent, wie ihn das Bundessozialgericht für solche Fälle vorsieht (Urteil vom 12. Dezember 2013, Az. B 4 AS 87/12 R). Daraus ergaben sich die anerkannten 551,10 Euro.
Der Rückgriff auf die Tabelle war für das Gericht zulässig. Fehlende örtliche Daten führen nicht dazu, dass eine Behörde jede beliebig hohe Miete übernehmen muss. Die verwendete Ersatzgrenze muss allerdings vollständig berechnet werden.
Warum die Klimakomponente zusätzlich zählt
Genau daran scheiterte die Rechnung des Jobcenters. Seit 2023 erhöht die Klimakomponente die Miethöchstbeträge im Wohngeldrecht. Sie soll pauschal Mietsteigerungen auffangen, die durch energetische Sanierungen im Wohnungsbestand entstehen. Für drei Haushaltsmitglieder betrug dieser Zuschlag im Streitzeitraum 29,60 Euro.
So hoch darf die Miete 2026 sein
Wer die Wohngeldwerte zur Begrenzung der Unterkunftskosten heranzieht, muss nach Auffassung des Sozialgerichts auch diesen Bestandteil berücksichtigen. Die Kammer folgte dabei dem Sozialgericht Oldenburg (Urteil vom 20. Juni 2024, Az. S 37 AS 506/23): Die Klimakomponente ist nicht schon im Sicherheitszuschlag von zehn Prozent enthalten. Beide Beträge verfolgen unterschiedliche Zwecke. Der Sicherheitszuschlag berücksichtigt die Unterschiede zwischen Wohngeld und existenzsichernden Leistungen, die Klimakomponente dagegen die strukturellen Mietsteigerungen durch Klimaschutzmaßnahmen.
Für die Familie musste das Jobcenter deshalb zusätzlich 29,60 Euro monatlich anerkennen. Die Bruttokaltmiete war damit bis zu 580,70 Euro zu berücksichtigen. Mit den Heizkosten ergaben sich 780,70 Euro. Von der tatsächlichen Warmmiete blieben weiterhin 269,30 Euro außerhalb des anerkannten Unterkunfts- und Heizbedarfs.
Die Klimakomponente ist dabei ein Bestandteil der Mietobergrenze. Das Urteil spricht Bürgergeld-Empfängern keinen pauschalen Geldbetrag zusätzlich zu bereits vollständig übernommenen Wohnkosten zu. Maßgeblich war hier, dass die tatsächliche Miete über der Grenze lag und diese anhand der Wohngeldwerte ermittelt wurde.
Weshalb die Familie einen Teil selbst tragen musste
Die Familie argumentierte, ein Vermieter habe ihr das Haus schon vor dem Leistungsbezug zugesagt. Sie müsse deshalb so gestellt werden, als hätte sie die Wohnung bereits vorher angemietet. Weil sie die Unterkunft bei den Eltern habe verlassen müssen und ihr Wohnungslosigkeit gedroht habe, sei keine Zeit geblieben, etwas Günstigeres zu finden.
Das überzeugte die Kammer nicht. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs, der sogenannten Karenzzeit, wurden zwar die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt. Zog jemand aber in dieser Zeit um, durften nach der im Streitzeitraum geltenden Fassung von § 22 SGB II höhere als angemessene Kosten nur übernommen werden, wenn das Jobcenter dies vorab zugesichert hatte. Eine solche Zusicherung lag nicht vor. Die Eilbedürftigkeit des Umzugs war aus Sicht des Gerichts nur behauptet, denn die Familie war bei den Eltern untergebracht.
Hinzu kam, dass keine nachvollziehbare Suche nach günstigerem Wohnraum dargelegt worden war. Das Jobcenter hatte dem Gericht dagegen Mietverträge anderer Leistungsempfänger vorgelegt, die innerhalb der angesetzten Grenzen lagen. Die Kammer hielt deshalb die Begrenzung grundsätzlich aufrecht, korrigierte aber deren Höhe. Den Einzugsmonat September beurteilte sie gesondert und erkannte die für diesen Monat festgestellten tatsächlichen Kosten an.
Auch die Rückforderung wurde kleiner
Ein weiterer Fehler betraf den Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung. Diesen hatte die Behörde ebenfalls nicht berücksichtigt, im Verfahren räumte sie den Anspruch jedoch ein. Das Gericht sprach den Mehrbedarf für den gesamten streitigen Zeitraum von September 2023 bis Januar 2024 zu.
Die zusätzlichen Bedarfe wirkten sich außerdem auf eine Rückforderung für Oktober aus. Weil die Mutter ab Oktober 2023 einen Minijob in einem Dorfladen hatte, hatte das Jobcenter für diesen Monat insgesamt 164,80 Euro von den drei Familienmitgliedern zurückverlangt. Nach der Korrektur entfiel die Forderung gegen die Tochter vollständig. Für die Mutter blieben 90,99 Euro, für den Sohn 28,63 Euro. Zusammen waren damit noch 119,62 Euro zurückzuzahlen.
Für Mieter, bei denen das Jobcenter die Kosten der Unterkunft begrenzt, ist deshalb die Berechnungsgrundlage entscheidend. Eine örtliche Mietobergrenze aus einem schlüssigen Konzept und eine Ersatzgrenze nach der Wohngeldtabelle sind unterschiedlich zu prüfen. Gerade bei der zweiten Variante kann ein fehlender Zuschlag den anerkannten Bedarf verringern.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zur Klimakomponente ließ das Sozialgericht die Berufung zu. Die Kammer verwies darauf, dass die Einbeziehung dieses Zuschlags noch nicht höchstrichterlich geklärt war.