Nach dem Ende seines Arbeitslosengeldes beantragt ein Mann Bürgergeld. Sein Online-Antrag bleibt lückenhaft, und auf Nachfrage des Jobcenters reicht er zunächst keine weiteren Angaben ein. Für zwei Monate verweigert ihm die Behörde daraufhin die Leistung. Als später vollständige Kontoauszüge vorliegen, hält das Jobcenter trotzdem an der Ablehnung fest.
Zwei Anträge, aber nur einer bleibt vor Gericht offen
Der Mann bezog bis zum 18. Oktober 2024 Arbeitslosengeld und beantragte noch am selben Tag Bürgergeld. Weil Unterlagen fehlten, lehnte das Jobcenter seinen Antrag am 7. November ab. Dagegen legte er Widerspruch ein.
Bürgergeld-Antrag: Jobcenter verlangt völlig unnötige Unterlagen
Am 19. November beantragte er erneut Bürgergeld, über das Onlineportal. Er füllte den Antrag nicht vollständig aus und machte auch auf Nachfrage keine weiteren Angaben zu Einkommen, Vermögen und Wohnkosten. Ende November wies das Jobcenter seinen Widerspruch gegen die erste Ablehnung zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid klagte er nicht. Über einen Anspruch für Oktober war deshalb später nicht mehr zu entscheiden.
Auch den zweiten Antrag lehnte das Jobcenter ab. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 erklärte es, ohne die fehlenden Nachweise könne es einen Bürgergeld-Anspruch nicht prüfen. Der Mann legte erneut Widerspruch ein. Für November und Dezember standen zwei Monatsbeträge von jeweils 563 Euro im Streit, zusammen 1.126 Euro.
Die Kontoauszüge kommen mit einem neuen Antrag
Am 13. Januar 2025 stellte der Mann einen weiteren Antrag. Nun legte er vollständige Kontoauszüge für die Zeit ab Oktober 2024 vor. Daraus ging hervor, dass er im November und Dezember bis auf eine Reisekostenerstattung der Bundesagentur für Arbeit über 29,56 Euro keine Einnahmen hatte.
Auch sein Kontoguthaben schloss Bürgergeld nicht aus. Anfang November betrug es 3.255,69 Euro, Ende Dezember noch 1.537,89 Euro. Weitere Vermögenswerte hatte er nach eigenen Angaben nicht. Am 20. Januar bewilligte ihm das Jobcenter daraufhin den Regelbedarf von monatlich 563 Euro ab Januar 2025. Für die beiden vorherigen Monate zahlte es weiterhin nichts. Am 4. Februar wies es auch den zweiten Widerspruch zurück, obwohl die Kontoauszüge inzwischen vorlagen.
Jobcenter streicht Bürgergeld – Kontoauszüge über fünf Jahre nicht vorgelegt
Der Mann klagte wegen der Ablehnung für November und Dezember. Das Sozialgericht Chemnitz gab zunächst dem Jobcenter recht (S 22 AS 211/25). Nach dessen Auffassung hatte er seine Hilfebedürftigkeit für diese Monate nicht nachgewiesen. In der Berufung prüfte das Sächsische Landessozialgericht, welche Bedeutung der November-Antrag und die später eingereichten Unterlagen hatten.
Die Lücken machen den Antrag nicht unwirksam
Für das Landessozialgericht stand fest, dass der Online-Antrag vom 19. November wirksam war. Ein Bürgergeld-Antrag ist nicht an ein vollständig ausgefülltes Formular gebunden. Er kann auch mündlich, telefonisch oder per E-Mail gestellt werden. Fehlende Angaben erschweren zwar die Prüfung des Anspruchs, beseitigen aber nicht den Antrag selbst.
Das war für November entscheidend: Ein Antrag auf Bürgergeld für den Lebensunterhalt wirkt nach § 37 SGB II auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück. Obwohl der Mann ihn erst am 19. November abschickte, konnte er damit Leistungen ab dem 1. November beanspruchen. Der Antrag erfasste auch den anschließenden Dezember.
Das Jobcenter übersprang einen wichtigen Schritt
Fehlen Angaben, darf das Jobcenter Mitwirkung verlangen. Will es Leistungen wegen ausbleibender Mitwirkung versagen, muss es den Antragsteller zuvor auf die Folgen hinweisen. § 66 Absatz 3 SGB I sieht dafür eine schriftliche Belehrung und eine angemessene Frist vor.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hätte das Jobcenter diesen Weg einschlagen müssen, statt den Antrag wegen der fehlenden Nachweise sofort abzulehnen. Eine Nachfrage nach den Angaben ersetzte die gesetzlich vorgesehene Warnung vor einer Versagung nicht.
Hinzu kamen die Kontoauszüge, die der Mann im Januar vorlegte. Sie betrafen auch November und Dezember und ermöglichten dem Jobcenter, seine damalige Hilfebedürftigkeit zu prüfen. Die Ablehnung für diese Monate war noch nicht bestandskräftig. Die Behörde durfte die Unterlagen daher nicht allein deshalb beiseiteschieben, weil sie erst mit einem späteren Antrag eingereicht worden waren. Aus § 67 SGB I ergibt sich nach dem Urteil keine solche Ausschlussfrist.
1.126 Euro Bürgergeld, aber kein Geld für weitere Kosten
Das Sächsische Landessozialgericht sprach dem Mann mit Urteil vom 23. April 2026 für November und Dezember 2024 jeweils 563 Euro Bürgergeld zu. Insgesamt muss das Jobcenter ihm 1.126 Euro für diese beiden Monate zahlen (Az. L 3 AS 419/25).
Bei weiteren Forderungen hatte er keinen Erfolg. Er bewohnte zwei abgeschlossene Zimmer im Haus seiner Eltern und gab an, sich monatlich mit 300 Euro an laufenden Kosten zu beteiligen. In diesem Betrag waren neben Gas und Wasser auch Strom, Telefon, Versicherung und Lebensmittel enthalten. Weder ließen sich Zahlungen an die Eltern aus den Kontoauszügen erkennen, noch war ein Anteil für berücksichtigungsfähige Heizkosten feststellbar. Zusätzliche Unterkunfts- oder Heizkosten sprach ihm das Gericht deshalb nicht zu.
Kontoauszüge für das Jobcenter richtig schwärzen
Auch eine Rechnung über 250 Euro für osteopathische Behandlungen musste das Jobcenter nicht übernehmen. In den strittigen Zeitraum fiel davon nur eine Behandlung. Dafür war nach dem Urteil vorrangig seine Krankenkasse zuständig, deren freiwillige Leistung die Kosten dieser Behandlung abdeckte.
Der Unterschied zwischen den Anträgen war am Ende ausschlaggebend: Die Ablehnung für Oktober war nach dem erfolglosen Widerspruch bestandskräftig geworden. Über November und Dezember wurde dagegen noch gestritten. Für diese Monate musste das Jobcenter den wirksamen Antrag und die später vorgelegten Nachweise berücksichtigen.