Zum Inhalt springen

Beim Bürgergeld hat die Vermittlung Vorrang vor dem Studium

Wer Bürgergeld bezieht und studiert, kann sich nicht automatisch darauf berufen, für Arbeit oder Maßnahmen des Jobcenters keine Zeit zu haben. Die Bundesagentur für Arbeit macht in ihren aktuell überarbeiteten Vorgaben deutlich, dass die Vermittlung grundsätzlich Vorrang hat. Entscheidend ist allerdings, wann das Studium begonnen wurde und ob es im konkreten Fall einen nachvollziehbaren Weg aus dem Leistungsbezug eröffnet.

Neues Studium muss sich der Vermittlung unterordnen

Seit Juli 2026 ist der Vorrang der Vermittlung ausdrücklich im SGB II verankert. Erwerbsfähige Leistungsempfänger sollen vorrangig in Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden. Andere Eingliederungsleistungen können vorgehen, wenn sie für eine dauerhafte Integration erfolgversprechender sind.

Trotz Bürgergeld: Nicht jeder Vorschlag vom Jobcenter ist Pflicht

Wie sich dieser Grundsatz bei einem Online-Studium auswirkt, beschreibt die Bundesagentur in ihrer am 18 September 2026 aktualisierten Wissensdatenbank für die Jobcenter. Wer während des Leistungsbezugs erstmals ein neues Online-Studium an einer ausländischen Hochschule aufnimmt, kann sich darauf in der Regel nicht als wichtigen Grund nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II berufen.

Das Studium darf nach den Vorgaben grundsätzlich nur begleitend zu einer Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme absolviert werden. Das Jobcenter muss seine Anforderungen nicht an Vorlesungen, Prüfungen oder andere zeitliche Vorgaben des Studiums anpassen. Selbst eine Verzögerung oder zeitweise Unterbrechung des Studiums muss grundsätzlich hingenommen werden.

Damit ist die Reihenfolge klar: Nicht das neu begonnene Studium bestimmt, wann eine Arbeit oder Maßnahme möglich ist. Die Studienorganisation muss sich grundsätzlich nach den Pflichten im SGB II richten.

Bereits begonnenes Studium wird anders behandelt

Die Bundesagentur zieht allerdings eine wichtige Grenze. Geflüchtete Leistungsempfänger, die ein bereits im Ausland begonnenes Studium von Deutschland aus online zu Ende bringen wollen, werden anders behandelt.

Die Fortführung mit dem Ziel eines erfolgreichen Abschlusses gilt grundsätzlich als wichtiger Grund. Das Jobcenter soll ein solches Studium also nicht genauso behandeln wie eine neue Einschreibung während des Leistungsbezugs.

Entscheidend ist damit nicht allein, dass jemand studiert. Es kommt darauf an, ob eine bereits begonnene Ausbildung abgeschlossen werden soll oder ob während des Bürgergeld-Bezugs ein neues Studium hinzukommt.

Auch bei einem neuen Studium sind Ausnahmen möglich

Die Vorgaben lassen Spielraum für begründete Einzelfälle. Als Beispiel nennt die Bundesagentur eine sehr hohe Sprachbarriere. Ist deshalb eine Ausbildung oder ein Studium in Deutschland vorerst nicht möglich, kann etwa ein englischsprachiges Online-Studium im IT-Bereich sinnvoll sein, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit zügig und dauerhaft überwunden werden kann.

Eine weitere Ausnahme kommt in Betracht, wenn bereits ein konkreter Arbeitsplatz in Aussicht steht und der Studienabschluss dafür benötigt wird. Dann muss allerdings belegt werden können, dass der Abschluss beruflich verwertbar ist beziehungsweise tatsächlich einen Weg aus dem Leistungsbezug eröffnet.

Auch in diesen Fällen bleibt die Arbeitsmarktintegration ein Thema. Die Bundesagentur sieht weiterhin die Teilnahme an einem Integrationskurs und gegebenenfalls zumindest eine geringfügige oder eine Teilzeitbeschäftigung vor.

Vier Monate kein Bürgergeld wegen fehlender Mitwirkung – Gericht kippt Bescheid

Wenn das Studium eine Arbeit verhindert, kann es teuer werden

Das Studium selbst führt zu keiner Leistungsminderung. Problematisch wird es erst, wenn wegen des Studiums eine konkrete Pflicht gegenüber dem Jobcenter nicht erfüllt wird.

Wer etwa eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt oder eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme nicht antritt, kann eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II begehen. Voraussetzung ist grundsätzlich eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung oder die Kenntnis der Folgen. Liegt ein wichtiger Grund vor und wird dieser nachgewiesen, greift die Minderung nicht.

Seit Juli 2026 mindert eine Pflichtverletzung das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Bei einem alleinstehenden Erwachsenen mit derzeit 563 Euro Regelbedarf sind das 168,90 Euro im Monat. Die Minderung läuft grundsätzlich drei Monate, muss aber vorzeitig aufgehoben werden, wenn die Pflicht erfüllt oder die ernsthafte und nachhaltige Bereitschaft dazu erklärt wird. Mindestens einen Monat bleibt sie bestehen.

Bei der willentlichen Ablehnung einer tatsächlich und unmittelbar möglichen zumutbaren Arbeit kann die Folge noch weiter gehen. Dann kann der Leistungsanspruch in Höhe des gesamten Regelbedarfs entfallen. Unterkunft und Heizung dürfen dadurch aber nicht gekürzt werden. Der Entfall endet spätestens nach zwei Monaten und kann bereits nach einem Monat aufgehoben werden, wenn die konkrete Arbeitsmöglichkeit nicht mehr besteht.

Vorbereitung auf ein Studium bekommt mehr Spielraum

Noch einmal anders behandelt die Bundesagentur Kurse, die auf ein Studium in Deutschland vorbereiten. Dazu zählen etwa Sprachkurse, Studienkollegs, Lehrgänge zum Erwerb der Hochschulreife und fachspezifische Vorbereitungskurse.

Solche Angebote gelten in der Regel als wichtiger Grund. Teilnehmer, die weiterhin Bürgergeld erhalten, sollen deshalb nicht allein im Sinne einer schnellen Arbeitsaufnahme dazu gedrängt werden, den Kurs abzubrechen. Die Bundesagentur verweist darauf, dass mit einem späteren Studium regelmäßig der SGB-II-Bezug endet und ein Studienabschluss eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglichen kann.

Ein während des Leistungsbezugs neu aufgenommenes Online-Studium an einer ausländischen Hochschule genießt diesen Vorrang dagegen grundsätzlich nicht. Wer dadurch mit einer Arbeit oder Maßnahme des Jobcenters in Konflikt gerät, braucht einen nachvollziehbaren wichtigen Grund. Die Einschreibung allein reicht dafür nicht.