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Geflüchteten Vater aufgenommen – Jobcenter fordert 411,97 Euro zurück

Eine Duisburgerin nimmt ihren aus der Ukraine geflüchteten Vater bei sich auf. Monate später verlangt das Jobcenter 411,97 Euro Bürgergeld von ihr zurück. Es behandelt den Vater rückwirkend als regulären Mitbewohner und kürzt die Wohnkosten. Vor Gericht zeigt sich jedoch, dass es für die Rückforderung an einer entscheidenden Voraussetzung fehlt.

Aus zwei Bewohnern werden für das Jobcenter drei

Die Frau wohnte mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung. Grundmiete, Betriebskosten und Heizung summierten sich auf 518 Euro im Monat. Da zwei Personen in der Wohnung lebten, teilte das Jobcenter die Wohnkosten nach Köpfen: Für die Frau blieb die Hälfte.

Am 8. April 2022 nahm sie ihren 1933 geborenen Vater auf, der wegen des Krieges aus der Ukraine geflohen war. Erst im Weiterbewilligungsantrag vom 26. August teilte sie dem Jobcenter den Einzug mit und legte eine Meldebescheinigung vor. Die Behörde rechnete daraufhin mit drei Haushaltsmitgliedern und berücksichtigte bei der Frau von Oktober an nur noch ein Drittel der Wohnkosten.

Bei der laufenden Kürzung blieb es nicht. Nach vorheriger Anhörung übertrug das Jobcenter die neue Aufteilung rückwirkend auf die Monate seit der Ankunft des Vaters und forderte mit Bescheid vom 2. Januar 2023 für April bis September 2022 insgesamt 498,40 Euro zurück. Auf die Monate April bis August entfielen davon 411,97 Euro, auf September die restlichen 86,43 Euro.

Kein Anspruch auf Bürgergeld – trotzdem soll das Jobcenter 380 Euro Miete zahlen

Für die Miete bekam der Vater nichts – trotzdem soll sie zahlen

Gegen den Bescheid legte die Frau Widerspruch ein, allerdings nur für die Monate April bis August. Für September akzeptierte sie die Kürzung, weil ihr Vater da erstmals eigene Unterkunftsleistungen von der Stadt Duisburg erhalten hatte. Für die Monate davor argumentierte sie: Bis einschließlich August habe ihr Vater kein Geld für die Unterkunft bekommen. Es könne nicht sein, dass ausgerechnet sie dafür geradestehen solle.

Das Jobcenter ließ das nicht gelten. Im Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2023 stellte die Behörde klar, es gehe gar nicht um den Kopfteil des Vaters, sondern allein um die aus ihrer Sicht zu hoch bemessenen Wohnkosten der Frau selbst. Ob die Stadt ihrem Vater etwas gezahlt habe, sei unerheblich. Die Frau erhob daraufhin im Juni 2023 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg.

Ein längerer Aufenthalt ist nicht automatisch gemeinsames Wohnen

Teilen sich mehrere Menschen eine Wohnung, werden die Wohnkosten beim Bürgergeld im Regelfall nach Köpfen aufgeteilt. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, wer im Mietvertrag steht oder zur Bedarfsgemeinschaft gehört.

Ein vorübergehender Gast wird dadurch aber nicht automatisch zum weiteren Bewohner. Maßgeblich ist, ob sich die gemeinsame Nutzung verfestigt und die Wohnung seinen Unterkunftsbedarf deckt. Selbst ein mehrtägiger Aufenthalt kann unberücksichtigt bleiben, wenn der Auszug von Anfang an absehbar ist. Soll die Person dagegen dauerhaft einziehen, kann das Kopfteilprinzip bereits vom ersten Tag an greifen.

Die Aufnahme eines Kriegsflüchtlings wertete das Sozialgericht Duisburg nicht ohne Weiteres als dauerhaften Einzug. Zunächst kann es sich um Nothilfe handeln, bei der die unmittelbare Sicherheit im Vordergrund steht und noch keine langfristige Wohnplanung besteht. Für eine verfestigte Nutzung sprachen hier allerdings die Anmeldung in der Wohnung und der fast sechsmonatige Aufenthalt. Wegen seines hohen Alters war der Vater in Deutschland zudem voraussichtlich auf die Unterstützung seiner Tochter angewiesen.

Ob und wann aus der vorübergehenden Aufnahme ein gemeinsames Wohnen wurde, ließ das Gericht trotzdem offen. Denn selbst eine grundsätzlich zulässige Aufteilung der Miete hätte für sich genommen nicht genügt, um bereits ausgezahltes Geld zurückzufordern.

Für eine Rückforderung reichte die Wohnfrage nicht

Das Jobcenter warf der Frau vor, gewusst oder grob fahrlässig nicht erkannt zu haben, dass ihr weniger Wohnkosten zustanden. Genau das konnte die Behörde nach dem Urteil des Sozialgericht Duisburg vom 28. August 2026 jedoch nicht nachweisen (Az. S 49 AS 1339/23).

Für April konnte ein solcher Vorwurf schon zeitlich nicht greifen. Als die Leistung Ende März ausgezahlt wurde, war der Vater noch gar nicht eingezogen. Die Frau konnte zu diesem Zeitpunkt weder seinen späteren Aufenthalt noch eine mögliche Änderung ihres Anspruchs kennen.

Auch bei den Zahlungen für Mai bis Juli musste ihr ein möglicher Fehler nicht ins Auge springen. Ihr Vater bekam von der Stadt Duisburg zwar Geld für den Lebensunterhalt, bis einschließlich August wurden ihm aber keine Unterkunftskosten ausgezahlt. Aus Sicht der Frau übernahm der Staat die Wohnkosten daher weiterhin nur einmal. Eine Doppelzahlung, an der sie die fehlerhafte Bewilligung hätte erkennen können, gab es nicht.

Für August war dagegen ein anderer Zeitpunkt maßgeblich. Das Jobcenter hatte am 28. Juni und damit nach dem Einzug des Vaters einen neuen Änderungsbescheid erlassen. Eine rückwirkende Rücknahme richtete sich deshalb nach § 45 und nicht nach § 48 SGB X. In der Sache änderte das nichts, denn auch beim Erlass dieses Bescheids musste die Frau nicht erkennen, dass die unveränderte Übernahme ihrer Wohnkosten rechtswidrig sein könnte.

Hinzu kam eine alles andere als eindeutige Rechtslage. Selbst das zuständige Landesministerium ging damals davon aus, dass bei der privaten Aufnahme ukrainischer Kriegsflüchtlinge regelmäßig keine eigenen Mietkosten übernommen würden. Von der Frau war nicht zu erwarten, dass sie diese Konstellation rechtlich strenger beurteilte als die zuständigen Behörden.

Für keinen der fünf Monate ließ sich der Frau damit ein Verschulden nachweisen.

Das Jobcenter durfte die Begründung nicht nachträglich austauschen

Offen blieb, ob die Frau den Einzug früher hätte melden müssen. Auf eine möglicherweise verletzte Mitteilungspflicht hatte das Jobcenter seine Rückforderung jedoch nicht gestützt. In den Bescheiden hieß es vielmehr, sie habe die Kürzung ihres Anspruchs gekannt oder grob fahrlässig übersehen.

Erst am Tag der mündlichen Verhandlung, mehr als drei Jahre nach Klageerhebung, wollte das Jobcenter die verspätete Mitteilung als weiteren Grund heranziehen. Damit hätte es der Frau ein anderes Verhalten vorgeworfen, das neue Ermittlungen und eine eigenständige rechtliche Prüfung erfordert hätte. Diesen Austausch der Begründung ließ das Gericht nicht zu. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hatte für April bis August deshalb keinen Bestand, womit auch die Forderung über 411,97 Euro entfiel.

Der richterliche Kern liegt damit in der Trennung zweier Fragen. Ein länger aufgenommener Verwandter kann dazu führen, dass das Jobcenter den übrigen Bewohnern nur noch einen kleineren Anteil der Wohnkosten zurechnet, auch wenn er nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Soll bereits ausgezahltes Geld zurückfließen, muss die Behörde zusätzlich nachweisen, dass sie die Bewilligung rückwirkend aufheben durfte. Diesen Nachweis konnte sie hier nicht führen.