Fast 4.000 Euro kostete die Sanierung eines Tiefgaragenstellplatzes. Das Jobcenter übernahm die Rechnung eines Ehepaars, zahlte einen Teil aber nur als Darlehen. Die beiden wollten die Kosten vollständig als Zuschuss erstattet bekommen und setzten sich vor dem Sozialgericht zunächst durch. Doch das Landessozialgericht hob die Entscheidung wieder auf – auch die Schwerbehinderung des Mannes änderte daran nichts.
Ein Stellplatz für fast 4.000 Euro
Das Ehepaar lebte in seiner Eigentumswohnung. Die Frau arbeitete, zusätzlich erhielten die beiden aufstockend Bürgergeld vom Jobcenter. Zusammen mit der Wohnung hatten sie einen Doppelparker in der Tiefgarage gekauft, also zwei übereinander angeordnete Stellplätze. Der Mann war schwerbehindert, bei ihm waren ein Grad der Behinderung von 70 und das Merkzeichen G anerkannt.
Für die Reparatur beider Plätze beantragten sie im Oktober 2016 jeweils 3.520,62 Euro. Das Jobcenter lehnte zunächst ab, weil die Arbeiten weder für die Bausicherheit der Wohnung noch für den weiteren Verbleib des Paares dort notwendig seien. Im Widerspruchsverfahren erkannte die Behörde die Reparatur dann zwar als notwendig an. Sie blieb aber bei ihrer Ablehnung, da die beiden den Auftrag inzwischen widerrufen hatten und deshalb kein aktueller Bedarf mehr bestehe.
Anfang März 2017 legte das Paar schließlich eine Rechnung über 3.961,03 Euro für einen Stellplatz vor, während die Sanierung des zweiten erst zwei bis drei Jahre später erfolgen sollte. Wenige Tage nach Vorlage der Rechnung erhoben die beiden Klage gegen die Ablehnung.
Urteil: Wann Jobcenter bei Bürgergeld Bezug für Hausreparaturen aufkommen muss
Zum Teil nur Darlehen
Noch im selben Monat lenkte das Jobcenter ein: Es bewilligte für die Reparatur 2.561,46 Euro als Zuschuss und die übrigen 1.399,57 Euro als Darlehen. Zur Rückzahlung sollte die Behörde monatlich 73,60 Euro von den Leistungen einbehalten. Die Rechnung war damit finanziert, doch das Paar wollte auch den geliehenen Teil als Zuschuss erhalten.
Für die Aufteilung hatte das Jobcenter die Wohnkosten über zwölf Monate betrachtet, beginnend mit dem Monat, in dem die Rechnung fällig wurde. Von März 2017 bis Februar 2018 hielt es insgesamt 5.818,20 Euro für angemessen. Nach Abzug der für diesen Zeitraum erwarteten sonstigen Unterkunftskosten von 3.256,74 Euro blieben 2.561,46 Euro für die Reparatur übrig. Den Rest wollte die Behörde nur vorstrecken.
Das Paar hielt dagegen, die Stellplätze seien untrennbar mit der Eigentumswohnung verbunden. Außerdem habe die Eigentümergemeinschaft die Arbeiten per Mehrheitsbeschluss vorgeschrieben, sodass die beiden auf die Kosten keinen Einfluss gehabt hätten. Auch habe das Jobcenter sie zuvor nicht aufgefordert, ihre Unterkunftskosten zu senken.
Zunächst bekam das Paar recht
Von den ursprünglich als Darlehen bewilligten 1.399,57 Euro verlangte das Ehepaar im Klageverfahren zuletzt noch 959,16 Euro als Zuschuss. Damit hatte es vor dem Sozialgericht Leipzig Erfolg. Ausschlaggebend war für die Richter, dass das Jobcenter die beiden nicht zuvor zur Kostensenkung aufgefordert hatte. Ohne eine solche Aufforderung müsse die Behörde die vollen Instandhaltungskosten als Zuschuss übernehmen, selbst wenn sie diese für unangemessen halte. Mit Urteil vom 6. Juni 2019 sprach das Gericht dem Paar deshalb den noch umstrittenen Betrag als Zuschuss zu (Az. S 14 AS 736/17).
Dagegen legte das Jobcenter Berufung ein: Bei notwendigen Reparaturen am selbst bewohnten Eigentum begrenze § 22 Abs. 2 SGB II den Zuschuss auf die angemessenen Kosten. Für den darüber hinausgehenden Teil komme ein Darlehen in Betracht, ohne dass die Behörde vorher zur Kostensenkung auffordern müsse. Zugleich stellte sie nun infrage, ob die Garagenreparatur überhaupt zu den Unterkunftskosten gehörte.
Das Sächsische Landessozialgericht folgte der Behörde und hob die Entscheidung mit Urteil vom 5. Juni 2025 auf (Az. L 3 AS 787/19). Es wies die Klage ab. Damit bleiben auch die 959,16 Euro ein Darlehen, das das Ehepaar zurückzahlen muss.
Der Beschluss galt der Hydraulik
Zahlungen, zu denen eine Eigentümergemeinschaft ihre Mitglieder rechtlich verpflichtet, können zu den anerkennungsfähigen Wohnkosten gehören. Der Beschluss, auf den sich das Ehepaar berief, erfasste allerdings nur Arbeiten an der gemeinsamen Hydraulikanlage. Diese betrieb mehrere Parkeinheiten. Die Rechnung über knapp 4.000 Euro betraf dagegen die Sanierung des eigenen Stellplatzes.
Damit hatte das Paar die Baufirma selbst beauftragt. Die Absprache mit anderen Eigentümern diente lediglich dazu, ein günstigeres Angebot zu bekommen. Eine Verpflichtung aus dem Gemeinschaftsbeschluss bestand für diese Arbeiten nach Auffassung des Senats nicht. Dass die beiden vorerst nur einen ihrer Plätze sanieren ließen, hatten sie ebenfalls selbst entschieden.
Stellplatz zum Wohnen nicht nötig
Für das Gericht fehlte zudem der unmittelbare Zusammenhang mit dem Wohnen. Die Übernahme notwendiger Reparaturen soll den Wohnbedarf sichern. Die Kosten eines Garagenplatzes kämen hier nur dann infrage, wenn sich dessen Nutzung nicht von der Nutzung der Wohnung trennen ließe.
Andere Eigentümer in der Anlage hatten jedoch gar keinen Tiefgaragenplatz gekauft. Auch eine Sperrung des Tiefgaragenstellplatzes hätte nach Einschätzung des Gerichts nichts daran geändert, dass das Ehepaar seine Wohnung nutzen konnte. Die beiden verwiesen zwar auf fehlende Parkmöglichkeiten im unmittelbaren Wohngebiet und entsprechend lange Wege zum nächsten Parkplatz. Selbst angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen des Mannes sah der Senat darin aber keinen Bedarf, der unmittelbar mit dem Wohnen zusammenhing.
Hinzu kam die Kostenhöhe: Selbst wenn die Reparatur als Wohnbedarf hätte anerkannt werden können, wäre nach der Berechnung des Gerichts kein Raum für einen weiteren Zuschuss geblieben. Das Jobcenter hatte die verfügbaren 2.561,46 Euro bereits übernommen. Weder die angesetzten laufenden Wohnkosten noch die Angemessenheitsgrenze hatten die Kläger bestritten.
Der bereits gewährte Zuschuss bleibt von der Entscheidung unberührt. Die noch umstrittenen 959,16 Euro muss das Ehepaar dagegen als Darlehen zurückzahlen.
