Eine Mutter musste mit ihrem Sohn die Wohnung verlassen, der Räumungstermin stand bereits fest. Sie fand eine Übergangsunterkunft und beauftragte eine Umzugsfirma für 1.416,10 Euro. Doch das Jobcenter lehnte die Erstattung ab, obwohl es von der drohenden Wohnungslosigkeit wusste. Vor Gericht scheiterte die Familie daran, dass sie die Übernahme der konkreten Umzugskosten erst nach dem Umzug beantragt hatte.
Die zugesagte Wohnung war schon vergeben
Ende November 2019 suchte die Frau, die mit ihrem Sohn Leistungen vom Jobcenter bezog, dringend eine neue Wohnung. Sie legte der Behörde zwei Mietangebote vor. Für eines sagte das Jobcenter die laufenden Wohnkosten und die Mietkaution zu, das andere lehnte es wegen der zu hohen Miete ab.
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Die vom Jobcenter akzeptierte Wohnung war jedoch zwischenzeitlich anderweitig vergeben. Anfang Dezember teilte die Frau dem Jobcenter mit, dass sie außer der abgelehnten Wohnung keinen Ersatz gefunden habe. Sie reichte Absagen anderer Vermieter ein und legte ein Schreiben des Sozial- und Wohnungsamts vor, das ihr ebenfalls keine Unterkunft anbieten konnte. Hinzu kam die Ankündigung der Gerichtsvollzieherin: Die bisherige Wohnung sollte am 15. Januar 2020 geräumt werden.
Trotz dieser Unterlagen blieb das Jobcenter am 12. Dezember bei seiner Ablehnung. Für Mutter und Sohn wurde die Zeit damit knapp. Die Frau hatte zudem gesundheitliche Probleme. Bei einem weiteren Gespräch am 20. Dezember ging es um einen geplanten medizinischen Eingriff, den sie wegen des anstehenden Wohnungswechsels verschieben musste.
Umzug kurz vor dem Jahreswechsel
Schließlich wich die Familie auf eine Monteurswohnung aus, die pauschal 900 Euro kostete. Nach ihrer Darstellung war das eine Übergangslösung, um nicht obdachlos zu werden. Eine Firma führte den Umzug am 30. Dezember 2019 durch. Anfang Januar meldete die Frau dem Jobcenter, dass sie zum Jahresbeginn in die Unterkunft gezogen war.
Die Rechnung für den Transport legte ihre Bevollmächtigte erst mit einem Schreiben vom 23. Januar vor, das vier Tage später beim Jobcenter einging. Darin beantragte sie die Übernahme von 1.416,10 Euro für das Umzugsunternehmen sowie zusätzlicher Lagerkosten. Das Jobcenter lehnte beides ab: Eine vorherige Zusicherung fehle, Kostenvoranschläge seien nicht eingereicht worden.
Umzug mit Bürgergeld: Jobcenter muss Umzugsfirma zahlen
Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Familie. Die Frau argumentierte, sie habe den Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst bewältigen können. Zwischen dem 12. und 15. Dezember habe sie drei Angebote eingeholt und die günstigste Firma ausgewählt. Das Jobcenter habe sowohl den Räumungstermin als auch ihre erfolglose Wohnungssuche gekannt. Einen weiteren Antrag habe sie für entbehrlich gehalten, weil die Behörde ihn ohnehin abgelehnt hätte. Zudem habe das Jobcenter den Umzug selbst veranlasst, indem es die Zusage für die andere Wohnung verweigert habe.
Bekannte Notlage, fehlender Antrag
Das Sozialgericht Köln wies die Klage am 15. März 2022 ab (Az. S 13 AS 1485/20). Entscheidend war aus seiner Sicht, dass die Familie vor dem Transport keine Übernahme der Umzugskosten beantragt hatte. Zwar hatte die Frau wiederholt über ihre Wohnungssuche gesprochen. Dass sie konkret die Monteurswohnung beziehen und dafür ein Unternehmen beauftragen wollte, hatte sie dem Jobcenter jedoch nicht mitgeteilt.
Die Lagerkosten von 170,97 Euro hatte die Behörde in einem Parallelverfahren inzwischen anerkannt. Im weiteren Streit ging es deshalb noch um die Rechnung der Umzugsfirma und um 19,90 Euro für ein Postfach, die die Familie zusätzlich im Klageverfahren verlangt hatte. Zusammen waren das 1.436 Euro.
Jobcenter zahlt für Umzug nur ein Drittel der Kosten – Gericht sieht das anders
In der Berufung verwiesen Mutter und Sohn erneut auf die Dringlichkeit, ihre soziale Situation und den zusätzlichen Druck durch die Weihnachtsfeiertage. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Ablehnung dennoch mit seinem Urteil vom 17. März 2025 (Az. L 7 AS 724/22).
Zusage für den konkreten Umzug
Für die Übernahme von Umzugskosten sieht § 22 Abs. 6 SGB II grundsätzlich eine vorherige Zusicherung des bislang zuständigen Jobcenters vor. Die Behörde muss prüfen können, wohin der Umzug führt, welche Kosten entstehen und warum sie erforderlich sind. Die Gespräche über die Miete möglicher Wohnungen ersetzten diese Prüfung im Fall der Familie nicht.
Eine Ausnahme kann nach der herangezogenen Rechtsprechung greifen, wenn das Jobcenter eine rechtzeitig mögliche Entscheidung treuwidrig verzögert. Hier fehlte dafür nach Ansicht des LSG schon die Grundlage: Ohne Antrag für den konkreten Umzug hatte die Behörde darüber gar nicht entscheiden können. Auch in den Gesprächsvermerken fand das Gericht kein entsprechendes Begehren. Dass das Jobcenter zuvor die Kosten einer anderen Wohnung abgelehnt hatte, wertete der Senat außerdem nicht als Veranlassung des späteren Umzugs.
Die Frau berichtete in der Berufungsverhandlung außerdem von einem Telefonat am 14. Dezember. Ein Mitarbeiter habe sie angeschrien und aufgelegt. Doch nach ihrem eigenen Vortrag hatte sie dabei die Einlagerung ihrer Möbel angesprochen, nicht den geplanten Transport in die Übergangswohnung. Auch dieses Gespräch belegte deshalb keinen Antrag auf die streitigen Umzugskosten.
Die Feiertage änderten das Ergebnis nicht
Die Familie konnte die Erstattung auch nicht damit erreichen, dass sie eine unaufschiebbare Hilfe selbst organisiert hatte. Nach der Entscheidung muss das Jobcenter grundsätzlich auch in einer solchen Situation vorab mit dem konkreten Bedarf befasst werden. Die pauschale Erwartung, die Behörde werde ohnehin ablehnen, genügte dafür nicht.
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Zwischen der Einholung der Angebote Mitte Dezember und dem Umzug am 30. Dezember blieb nach Auffassung des Gerichts ausreichend Zeit. Dabei berücksichtigte es die Weihnachtsfeiertage und eine mögliche Schließung der Dienststelle zwischen den Jahren. Besonders ins Gewicht fiel, dass die Frau am 20. Dezember noch Kontakt zum Jobcenter hatte, ohne die geplante Beauftragung der Firma anzusprechen.
Auch der Beratungsvorwurf scheiterte
Schließlich warf die Familie dem Jobcenter vor, einen falschen Eindruck vermittelt zu haben: Umzugskosten würden nur übernommen, wenn die neue Wohnung innerhalb der Mietgrenze liege. Bei richtiger Beratung hätte sie ihren Anspruch anders verfolgen können.
Das LSG fand dafür in den Bescheiden und Gesprächsvermerken keinen Beleg. Die Hinweise auf eine angemessene Miete betrafen die laufenden Wohnkosten. Sie enthielten nach seiner Prüfung keine entsprechende Aussage zu den Kosten der Umzugsfirma. Einen konkreten Anlass für weitergehende Beratung sah das Gericht ebenfalls nicht, weil die Behörde den geplanten Ablauf nicht kannte. Dass die Frau bereits drei Angebote eingeholt hatte, sprach für den Senat zudem dagegen, dass allein eine unterbliebene Beratung den fehlenden Antrag erklärt hätte.
Für einen bevorstehenden Umzug mit Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld kommt es deshalb darauf an, neben der künftigen Miete auch die Kosten des Transports rechtzeitig zur Entscheidung vorzulegen. Wer wegen gesundheitlicher Einschränkungen eine Firma benötigt, sollte diesen Bedarf zusammen mit dem Umzugstermin, der Zielwohnung und den Angeboten benennen. Im entschiedenen Fall kam die Rechnung erst, als die Familie bereits umgezogen war. Die Kosten für die Firma und das Postfach blieben bei ihr.