Mehr als 100.000 Euro auf Konten, in Sparbriefen und Grundstücken: Für das Jobcenter war der Bürgergeld-Antrag eines alleinerziehenden Vaters damit erledigt. Wer so viel besitzt, soll zuerst davon leben. Das Sozialgericht Freiburg hat die Behörde dennoch zur Bewilligung verurteilt. Den Ausschlag gab nicht die Höhe des Vermögens, sondern wofür die Familie es braucht.
Jobcenter verweist auf Grundstücke und Ersparnisse
Der 1967 geborene Vater lebt mit seiner 2007 geborenen Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Als er beim Jobcenter Bürgergeld beantragte, gab er sein Vermögen vollständig an. Dazu gehörten landwirtschaftliche Grundstücke, Guthaben auf Girokonten, Spareinlagen und Sparbriefe mit einem Gesamtwert von mehr als 100.000 Euro. Das Jobcenter lehnte den Antrag mangels Hilfebedürftigkeit ab, weil das Vermögen den Freibetrag übersteige.
Grundsätzlich entspricht das der Systematik des SGB II. Wer seinen Lebensunterhalt aus verwertbarem Vermögen bestreiten kann, muss dieses zuerst einsetzen, bevor das Jobcenter hilft. Selbst die damals geltende Karenzzeit hätte daran nichts geändert. Im ersten Jahr waren 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geschützt, für Vater und Tochter also höchstens 55.000 Euro. Nach Ablauf der Karenzzeit lag der Freibetrag bei 15.000 Euro je Person.
Jobcenter stoppt Bürgergeld trotz eingefrorenem Sparguthaben
Tochter braucht teure Behandlungen
Die Tochter, die gemeinsam mit ihrem Vater klagte, leidet an ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom). Bei ihr ist der höchste Pflegegrad 5 festgestellt, sie ist vollständig auf Pflege und Betreuung angewiesen. Zugelassene Therapien und Medikamente gibt es für ihre Erkrankung nach Angaben des Gerichts nicht. Sie wird deshalb mit Medikamenten außerhalb ihrer Zulassung, sogenannten Off-Label-Präparaten, und mit alternativen Heilbehandlungen versorgt. Dafür können im Einzelfall Kosten von mehreren zehntausend Euro anfallen. Eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist ausgeschlossen.
Der Vater machte geltend, dass er das Vermögen nicht nur für die gegenwärtige, sondern auch für die fortlaufende intensive Kranken- und Pflegebetreuung seiner Tochter benötige. Das Sozialgericht hielt diese Angaben für glaubhaft.
Sozialgericht erkennt besondere Härte an
Das Sozialgericht Freiburg verurteilte das Jobcenter mit Urteil vom 3. Juli 2025 zur Bewilligung von Bürgergeld (Az. S 15 AS 2846/24). Nach Angaben des Sozialgerichts ist die Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 13 AS 2414/25 anhängig.
Maßgeblich war die Härteklausel in § 12 SGB II. Danach bleiben Sachen und Rechte unberücksichtigt, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Dafür müssen die Umstände deutlich über die gewöhnlichen Folgen einer Vermögensverwertung hinausgehen. Das Gericht sah diese Schwelle in der schweren Erkrankung der Tochter überschritten. Mit dem höchsten Pflegegrad und der vollständigen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit lägen ganz außergewöhnliche persönliche Umstände vor. Müsste die Familie das Vermögen zunächst für den laufenden Lebensunterhalt aufbrauchen, stünde es für diese Versorgung nicht mehr zur Verfügung.
Nach dem Urteil muss das Jobcenter Vater und Tochter Bürgergeld bewilligen, ohne das für die Versorgung vorgesehene Vermögen anzurechnen. Damit unterscheidet sich der Fall von Vermögen, das grundsätzlich zu berücksichtigen ist, aber nicht sofort verwertet werden kann. In solchen Fällen sieht § 24 Abs. 5 SGB II lediglich ein Darlehen vor, das nach der Verwertung aus dem Vermögen zurückgezahlt werden muss.
Getragen wird die Entscheidung von der Verbindung aus schwerster Pflegebedürftigkeit, dauerhaftem Versorgungsbedarf und Behandlungskosten, für die kein anderer Kostenträger einsteht. Erst diese außergewöhnliche Gesamtsituation machte die Vermögensverwertung für die Familie zu einer besonderen Härte.
Neue Freibeträge seit Juli 2026
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Mit der Reform ist die Karenzzeit für Vermögen entfallen. An ihre Stelle sind altersabhängige Freibeträge zwischen 5.000 und 20.000 Euro pro Person getreten. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem Stichtag begonnen haben, gilt nach § 65a SGB II bis zu deren Ende noch das alte Recht.
Am Beispiel der Familie aus Freiburg zeigt sich, wie stark die Grenzen gesunken sind. Der Vater ist älter als 50 Jahre und käme auf einen Freibetrag von 20.000 Euro, die Tochter auf 5.000 Euro. Zusammen wären damit nur noch 25.000 Euro geschützt. Das sind 30.000 Euro weniger als in der früheren Karenzzeit und 5.000 Euro weniger als die 30.000 Euro, die nach deren Ablauf für beide galten.
An der Härteklausel hat die Reform jedoch nichts geändert. Bei außergewöhnlichen Pflege- und Behandlungskosten kann sie deshalb weiterhin über den Anspruch entscheiden. Die Höhe des Vermögens bleibt der Ausgangspunkt der Prüfung, sie beendet sie aber nicht.
Diese Nachweise können entscheidend sein
Wer sich auf eine besondere Härte beruft, sollte sie im Antrag ausdrücklich vortragen und belegen. Dazu können ärztliche Unterlagen, der Bescheid über den Pflegegrad, Rechnungen oder Kostenvoranschläge sowie schriftliche Ablehnungen der Krankenkasse gehören. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, wofür das Vermögen benötigt wird und welche Versorgung gefährdet wäre, wenn es zuerst für den Lebensunterhalt eingesetzt werden müsste.
Lehnt das Jobcenter den Antrag trotzdem mit dem pauschalen Hinweis ab, das Vermögen liege über dem Freibetrag, kann gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Am Ende entscheidet nicht die Höhe des Vermögens allein, sondern wofür es nachweislich gebraucht wird.