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Mündliche Zusage reicht nicht – Jobcenter kürzt Bürgergeld-Auszahlung

Das Jobcenter finanzierte einer Frau mit 1.800 Euro den Einzug in eine Genossenschaftswohnung. Zurückzahlen wollte sie das Geld erst, wenn sie einen ausreichend bezahlten Job gefunden hätte. Genau das habe ihr ein Mitarbeiter versprochen. Als die Behörde stattdessen monatlich 28,15 Euro vom Bürgergeld einbehielt, zog sie vor Gericht. Eine schriftliche Zusage konnte sie jedoch nicht vorlegen.

1.800 Euro für die Mietsicherheit

Die Frau erhielt seit November 2023 Bürgergeld und wohnte zunächst mit ihrer Schwester zusammen. Zum Februar 2024 zog sie mit Zustimmung des Jobcenters in eine Genossenschaftswohnung. Dafür musste sie Genossenschaftsanteile im Wert von 1.800 Euro erwerben, die hier ähnlich wie eine Mietkaution der Absicherung dienten. Den Betrag finanzierte das Jobcenter Darlehen.

Die Bedingungen zum Darlehensbescheid vom 9. Februar 2024 sahen vor, dass das Amt zur Rückzahlung fünf Prozent des Regelbedarfs von den laufenden Leistungen einbehalten würde. Dazu sollte noch ein eigener Bescheid ergehen. Zur Sicherung des Darlehens unterschrieb die Frau außerdem einen Abtretungsvertrag. Damit übertrug sie dem Jobcenter ihren Anspruch auf Auszahlung der Genossenschaftsanteile nach dem Ende ihrer Mitgliedschaft.

Mit dem angekündigten Aufrechnungsbescheid legte die Behörde im April fest, ab Mai monatlich 28,15 Euro einzubehalten. Das entsprach fünf Prozent ihres Regelbedarfs von 563 Euro. Auch der anschließende Bewilligungsbescheid für Mai bis Oktober berücksichtigte diese Rückzahlung.

Jobcenter sichert Mietkaution erst zu und zahlt dann nicht

Die Frau wollte erst nach dem Jobstart zahlen

Die Frau bat daraufhin um eine Erklärung. Nach ihrem Verständnis sollte sie die als Kaution bezeichnete Summe erst zurückzahlen müssen, wenn sie einen ausreichend bezahlten Arbeitsplatz hatte. Im Mai verlangte sie ausdrücklich, die Entscheidung rückgängig zu machen.

Das Jobcenter wertete ihr Schreiben als Widerspruch und wies diesen zurück. Es berief sich auf § 42a Abs. 2 SGB II: Während des Leistungsbezugs wird ein solches Darlehen durch monatliche Abzüge von fünf Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Als die Frau um eine erneute Prüfung bat, erklärte ihr die Behörde, dass sie gegen den Widerspruchsbescheid klagen müsse.

Daraufhin beantragte sie im Juni 2024 Eilrechtsschutz beim Sozialgericht Hamburg. Das Gericht behandelte ihr Anliegen zugleich als Klage. Die Frau schilderte, wie stark der Abzug ihre finanzielle Lage sowie ihre körperliche und seelische Lebensqualität beeinträchtige. Sie sei durchaus zur Rückzahlung bereit, sobald ihr Einkommen das zulasse. In ihrem Vertrag mit dem Jobcenter seien Abzüge von den laufenden Leistungen aber nicht vorgesehen. Ein Mitarbeiter habe ihr die spätere Rückzahlung mündlich zugesichert, allerdings ohne dies schriftlich festzuhalten.

Während des Prozesses bekam sie die Abzüge zurück

Im Eilverfahren erklärte das Jobcenter, wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage vorläufig auf die Abzüge zu verzichten. Die zunächst für Mai und Juni einbehaltenen Beträge zahlte es im Juli wieder aus, ab August behielt es nichts mehr ein. Die Frau erklärte das Eilverfahren daraufhin für erledigt. Ihre Klage gegen den Aufrechnungsbescheid lief jedoch weiter.

Das Sozialgericht wies die Klage im Januar 2025 ab und schloss sich der gesetzlichen Begründung des Jobcenters an. Mit ihrer Berufung berief sich die Frau erneut auf die mündliche Vereinbarung: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch seien schließlich auch mündliche Verträge wirksam. Zudem fühlte sie sich in ihrer Menschenwürde verletzt und diskriminiert.

Die Behörde verwies dagegen auf die schriftlichen Darlehensbedingungen, in denen die Rückzahlung aus den laufenden Leistungen angekündigt worden war. Auch der Abtretungsvertrag nehme auf den Darlehensbescheid Bezug. Für eine anderslautende Zusage eines Mitarbeiters fand das Jobcenter nach eigenen Angaben keinen Hinweis in der Akte.

Jobcenter muss Mietkaution nicht als Zuschuss übernehmen

Der Wegzug veränderte den Streit

Im Februar 2025 teilte die Genossenschaft dem Jobcenter mit, dass die Frau ihre Mitgliedschaft zum Jahresende gekündigt hatte. Im April 2025 zog sie ins Ausland und erhielt anschließend kein Bürgergeld mehr. Damit konnte das Jobcenter auch nichts mehr von laufenden Leistungen abziehen. Die Genossenschaft hatte angekündigt, das Guthaben von 1.800 Euro aufgrund der Abtretung im Juli oder August 2026 an die Behörde auszahlen zu können.

Die Frau wollte das Verfahren trotzdem fortsetzen. Sie fühlte sich gedemütigt und unter Druck gesetzt und verlangte nun die Feststellung, dass der Aufrechnungsbescheid rechtswidrig gewesen sei. Das Landessozialgericht Hamburg wies ihre Berufung mit Urteil vom 16. Januar 2026 zurück (Az. L 4 AS 34/25).

Nach Ansicht des Senats fehlte der Frau ein berechtigtes Interesse daran, die Rechtmäßigkeit des inzwischen erledigten Bescheids noch gerichtlich klären zu lassen. Die zunächst einbehaltenen Beträge waren zurückgezahlt, weitere Abzüge nach dem Wegzug ausgeschlossen. Eine Wiederholungsgefahr sah das Gericht nicht. Eine Diskriminierung verneinte es ebenfalls, weil für die Frau dieselben Rückzahlungsregeln galten wie für andere Leistungsempfänger.

Auch den Einwand, der Abzug verletze ihre Menschenwürde, ließ der Senat nicht gelten. Er verwies auf das Bundessozialgericht, das bei Mietkautionsdarlehen selbst gegen die frühere monatliche Tilgung mit zehn Prozent des Regelbedarfs keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen hatte. Diese Begründung ließ sich nach Ansicht des Senats auf Darlehen für Genossenschaftsanteile übertragen.

Ein mündliches Versprechen reicht nicht

Über diese Verfahrensfrage hinaus hielt das Landessozialgericht den Aufrechnungsbescheid auch inhaltlich für rechtmäßig. Das Jobcenter hatte mit den fünf Prozent die gesetzliche Tilgungsregel umgesetzt. Ob ein Mitarbeiter tatsächlich etwas anderes gesagt hatte, musste der Senat dafür nicht klären. Eine verbindliche Zusicherung der Behörde setzt nach § 34 Abs. 1 SGB X die Schriftform voraus. Die Regeln über mündliche Verträge aus dem BGB halfen der Frau deshalb nicht.

Wer für die Mietkaution oder Genossenschaftsanteile ein Darlehen vom Jobcenter bekommt, zahlt es bereits vom Bürgergeld zurück: Ab dem Monat nach der Auszahlung behält das Jobcenter monatlich fünf Prozent des Regelbedarfs ein. Ein mündliches Versprechen, erst nach dem Jobstart zahlen zu müssen, reicht nicht. Betroffene sollten den Abzug einplanen und die Berechnung prüfen. Stimmt der Betrag nicht, können sie Widerspruch einlegen.