Wer wegen eines kranken Kindes bei der Arbeit ausfällt, bekommt ab Januar 2027 an weniger Tagen Krankengeld. Nach geltendem Recht sinkt der Anspruch auf dieses Kinderkrankengeld je Elternteil und Kind von 15 auf zehn Arbeitstage im Jahr. Alleinerziehenden stehen dann noch 20 statt 30 Tage zu. Dauert die Betreuung länger oder wird das Kind mehrfach krank, müssen Familien den Verdienstausfall damit früher ohne diese Zahlung auffangen.
Die zusätzlichen Tage fallen weg
Auf die Änderung zum Jahreswechsel weist die DAK in ihrer am 4. November aktualisierten Information hin. Die höheren Ansprüche sind bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Danach gelten wieder die niedrigeren Grenzen aus der Zeit vor der Pandemie.
Die Befristung ist in § 45 SGB V angelegt: Während Abs. 2 zehn Arbeitstage pro Kind vorsieht, erlaubt Abs. 2a ausdrücklich für das Kalenderjahr 2026 die zusätzlichen Tage. Ohne eine erneute gesetzliche Verlängerung endet diese Sonderregelung mit dem Jahr. Eltern müssen deshalb für 2027 mit dem geringeren Anspruch rechnen.
Gezählt werden Arbeitstage, an denen die Betreuung den Elternteil an seiner Arbeit hindert. Die Tage können einzeln genommen werden, sodass sich berufstätige Eltern bei der Betreuung abwechseln können. Wird dasselbe Kind später im Jahr erneut krank, werden bereits verbrauchte Tage allerdings mitgezählt. Eine neue Erkrankung eröffnet keinen neuen Jahresanspruch.
Mehrere Kinder, zusätzliche Grenze
Für Familien mit mehreren Kindern kommt eine zweite Begrenzung hinzu. Zwar besteht der Anspruch für jedes Kind, insgesamt bekommt ein Elternteil 2027 aber höchstens für 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld. Alleinerziehende kommen auf maximal 50 Tage. Bis Ende 2026 liegen diese Gesamtgrenzen bei 35 beziehungsweise 70 Arbeitstagen.
| Anspruch im Kalenderjahr | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Je Elternteil und Kind | 15 Arbeitstage | 10 Arbeitstage |
| Je Elternteil für alle Kinder zusammen | 35 Arbeitstage | 25 Arbeitstage |
| Alleinerziehende je Kind | 30 Arbeitstage | 20 Arbeitstage |
| Alleinerziehende für alle Kinder zusammen | 70 Arbeitstage | 50 Arbeitstage |
Bei zwei anspruchsberechtigten Kindern sind damit 2027 bis zu 20 Tage je Elternteil möglich. Ab drei Kindern greift die Gesamtgrenze von 25 Tagen. Auch wenn für ein einzelnes Kind noch Tage übrig wären, kann die gemeinsame Obergrenze weitere Zahlungen verhindern. Bei Alleinerziehenden ergeben sich entsprechend bis zu 40 Tage für zwei Kinder und höchstens 50 Tage ab drei Kindern.
Wenn wegen der Betreuung Lohn fehlt
Das Kinderkrankengeld ersetzt ausgefallenen Verdienst, wenn ein gesetzlich mit Krankengeldanspruch versicherter Elternteil zur Betreuung seines erkrankten, ebenfalls gesetzlich versicherten Kindes zu Hause bleiben muss. Dafür braucht er eine ärztliche Bescheinigung. Außerdem darf keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen können. Der Anspruch gilt für Kinder unter zwölf Jahren, bei einer Behinderung und Hilfebedarf auch darüber hinaus.
Für die Dauer des Anspruchs müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten unbezahlt freistellen, soweit kein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Die Krankenkasse ersetzt dann 90 Prozent des ausgefallenen beitragspflichtigen Nettoverdienstes. Gab es in den zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung eine beitragspflichtige Einmalzahlung, etwa Weihnachtsgeld, sind es 100 Prozent. Der tägliche Höchstbetrag und die Sozialabgaben begrenzen die tatsächliche Auszahlung.
Die für 2027 vorgesehene höhere Krankengeld-Obergrenze kann deshalb für einzelne Eltern einen höheren Tagesbetrag ermöglichen. Die wegfallenden Anspruchstage ersetzt sie jedoch nicht: Für die übliche Betreuung zu Hause endet die Zahlung mit dem letzten verfügbaren Anspruchstag.
Krankengeld-Erhöhung 2027: Bis zu 394 Euro mehr im Monat
Bei einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme als Begleitperson im Krankenhaus gelten eigene Regeln: Das Kinderkrankengeld wird für die notwendige Dauer gezahlt, ohne diese Tage auf die genannten Jahreshöchstgrenzen anzurechnen. Die stationäre Einrichtung bescheinigt die Begleitung und deren Dauer. Auch hier gilt die Altersgrenze von zwölf Jahren mit der Ausnahme für Kinder mit Behinderung und Hilfebedarf.
Übrige Tage des anderen Elternteils
Hat ein Elternteil seine Tage ausgeschöpft, kann der andere die Betreuung übernehmen und seine eigenen verbleibenden Tage nutzen. Soll weiterhin derselbe Elternteil zu Hause bleiben, kommt eine Übertragung infrage. Berufstätige, gesetzlich versicherte Eltern können dafür noch ungenutzte Tage des anderen Elternteils einsetzen, wenn der Arbeitgeber des weiterhin betreuenden Elternteils zustimmt. Darauf weist die TK zur Übertragung von Kinderkrankengeldtagen hin. Einen gesetzlichen Anspruch auf diese Übertragung gibt es nicht.
Für die Betreuung zu Hause sollten Eltern eine mögliche Übertragung mit Arbeitgeber und Krankenkasse klären, bevor die eigenen Tage verbraucht sind. Bleiben keine übertragbaren Tage mehr, müssen sie eine weitere Freistellung oder Urlaub mit dem Arbeitgeber abstimmen.
