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Gutachter hält Arbeit für ausgeschlossen – Gericht verweigert Erwerbsminderungsrente

Ein ehemaliger Bagger- und Staplerfahrer wollte mit GdB 90 und Pflegegrad 2 eine Erwerbsminderungsrente durchsetzen. Auch ein Psychiater hielt eine Erwerbstätigkeit angesichts seiner Einschränkungen für nicht vorstellbar. Das Sozialgericht Freiburg folgte dieser Einschätzung jedoch nicht und wies die Klage ab.

Psychiater sieht erhebliche Einschränkungen

Der 1965 geborene Mann hatte keine Berufsausbildung abgeschlossen und bezog nach dem Bericht des Gerichts Bürgergeld. Seine Lebensgefährtin war als rechtliche Betreuerin bestellt worden. Als die Rentenversicherung seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente ablehnte, zog er vor das Sozialgericht. Im anschließenden Verfahren holten die Richter mehrere Sachverständigengutachten ein, um seine gesundheitlichen Einschränkungen beurteilen zu können.

Der Psychiater diagnostizierte eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie Alkoholmissbrauch. Er beschrieb einen Mann, der sich nur eingeschränkt konzentrieren und Dinge merken konnte und erhebliche Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen hatte. Zu diesen Problemen kamen nach seiner Einschätzung Aggressivität und die Unfähigkeit, für sich selbst zu sorgen. Angesichts dieser Befunde konnte sich der Gutachter eine Erwerbstätigkeit nicht vorstellen.

Gutachter sieht volle Erwerbsminderung – Gericht lehnt Rente trotzdem ab

Alkohol erschwert die Begutachtung

Allerdings war der Mann alkoholisiert zur Untersuchung erschienen. Er selbst hatte angegeben, täglich 0,75 Liter Wodka zu trinken. Wie das Sozialgericht Freiburg in seiner Medieninformation 2026 berichtet, war eine ordnungsgemäße psychiatrische Untersuchung wegen der Alkoholisierung nicht möglich. Auch die festgestellten Konzentrationsschwierigkeiten ließen sich nach Auffassung des Gerichts wahrscheinlich dadurch erklären.

Damit blieben Zweifel, ob die Untersuchung die längerfristige Arbeitsfähigkeit des Mannes verlässlich erfasste. Für eine Erwerbsminderungsrente kommt es darauf an, welche Tätigkeiten ein Versicherter wegen seiner Erkrankungen auf nicht absehbare Zeit nur noch eingeschränkt ausüben kann. Die beim Termin beobachteten Schwierigkeiten mussten sich deshalb von den unmittelbaren Auswirkungen des Alkohols unterscheiden lassen.

Eine volle EM-Rente kommt aus medizinischen Gründen infrage, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei drei bis unter sechs Stunden besteht teilweise Erwerbsminderung. Nach § 43 SGB VI zählt dabei, welche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch möglich sind. Für den früheren Bagger- und Staplerfahrer ging es damit auch um andere Tätigkeiten als seinen bisherigen Beruf.

Auch alkoholbedingte Erkrankungen können die Arbeitsfähigkeit längerfristig einschränken. Die Begutachtungsleitlinie der Deutschen Rentenversicherung beschreibt sowohl psychische Auffälligkeiten als auch mögliche Organschäden und deren Folgen für das Leistungsvermögen. Ob daraus eine Erwerbsminderung entsteht, hängt davon ab, wie stark diese Folgen die tägliche Belastbarkeit begrenzen.

Auch das Computerspielen zählt mit

Neben den Untersuchungsergebnissen berücksichtigten die Richter ihren persönlichen Eindruck vom Mann in der mündlichen Verhandlung. In der Gerichtsmitteilung wird dazu auch sein Hobby genannt: Er saß häufig am Computer und spielte Actionspiele, darunter „Tomb Raider“.

Bei ihrer Entscheidung mussten die Richter diese Erkenntnisse zusammen mit den Gutachten würdigen. Nach § 128 SGG entscheiden sie anhand aller Beweisergebnisse und müssen im Urteil darlegen, was sie überzeugt hat. Zur medizinischen Einschätzung des Sachverständigen kamen hier die Zweifel an den Untersuchungsbedingungen und die Beobachtungen aus der Verhandlung hinzu.

Für das Sozialgericht Freiburg ergab sich aus den festgestellten Erkrankungen und Behinderungen keine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die eine Erwerbsminderungsrente rechtfertigte. Es folgte deshalb der für den Kläger günstigen Einschätzung des Psychiaters nicht.

Pflegegrad 3 anerkannt – dennoch keine EM-Rente mehr

GdB 90 und Pflegegrad 2 reichen nicht

Daran änderten auch die bereits anerkannten Beeinträchtigungen nichts. Der Grad der Behinderung bewertet, wie stark gesundheitliche Einschränkungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschweren. Pflegegrad 2 steht dagegen für erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten im Alltag. Für den Rentenanspruch musste darüber hinaus geklärt sein, wie lange der Mann täglich noch arbeiten konnte. Die anerkannten Beeinträchtigungen konnten die medizinische Beurteilung dieser täglichen Belastbarkeit daher nicht ersetzen.

Mit Urteil vom 18. Februar 2025 wies das Sozialgericht Freiburg seine Klage ab (Az. S 4 R 1017/24). Damit blieb es bei der Ablehnung seines Rentenantrags.

Für die EM-Rente zählt die tägliche Arbeitsfähigkeit

Ein hoher Grad der Behinderung oder ein Pflegegrad allein reicht für eine Erwerbsminderungsrente nicht aus. Entscheidend ist, welche Tätigkeiten Betroffene unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch ausüben können, wie viele Stunden täglich sie dabei belastbar sind und wie lange die Einschränkungen voraussichtlich bestehen.

Ärztliche Unterlagen sollten deshalb neben den Diagnosen möglichst konkret beschreiben, welche Beschwerden die Arbeit erschweren und wie sie sich unter Belastung auswirken. Berichte behandelnder Ärzte, Klinik- und Rehaberichte können zusammen mit dem Behandlungsverlauf ein umfassenderes Bild liefern. Im Gerichtsverfahren werden diese Unterlagen gemeinsam mit den Gutachten und den weiteren Beweisergebnissen bewertet.