Jobcenter dürfen die Vorlage von Kontoauszügen verlangen, um die Hilfebedürftigkeit von Grundsicherungsgeld-Antragstellern zu prüfen. An diesem Recht und der entsprechenden Mitwirkungspflicht Betroffener gibt es wenig zu rütteln. Woran sich die Geister scheiden, ist die Frage: Müssen die Kontounterlagen lückenlos und vollständig oder dürfen sie geschwärzt sein?
Diesbezüglich hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) bereits mit dem Urteil L 7 AS 535/21 vom 23.12.2024 Klarheit geschaffen: Zahlungsausgänge, die für den Anspruch auf Grundsicherungsgeld unerheblich sind, dürfen unkenntlich gemacht werden. Die ursprüngliche Ablehnung der Leistung durch das Jobcenter war aufgrund fehlender Hinweise auf dieses Recht rechtswidrig – ein entscheidender Punkt für den Datenschutz von Leistungsempfängern.
Kontoauszüge: Was das Jobcenter sehen darf & was du schwärzen darfst
Der konkrete Fall: Ein Antragsteller-Ehepaar klagt
Der Fall eines Ehepaares, das aufgrund der Pandemie sein Geschäft schließen und Leistungen beim Jobcenter beantragen musste, ist ein Musterbeispiel für den Konflikt zwischen Mitwirkungspflicht und Datenschutz.
Das Jobcenter forderte nach Antragstellung im März 2020 mehrfach „die Kontoauszüge der letzten 3 Monate aller Girokonten lückenlos und vollständig“ zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit und der Kosten der Unterkunft.
Jobcenter versagte Leistungen wegen verweigerter Vorlage
Weil die Hilfebedürftigen die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge nicht für notwendig erachteten, wurden die Leistungen für die Zeit ab März 2020 versagt. Auch das Sozialgericht Dresden (S 6 AS 1423/20) stellte sich zunächst auf die Seite des Jobcenters und betonte, der Nachweis der Hilfebedürftigkeit könne nur durch die Vorlage aller Kontoauszüge erbracht werden.
LSG Sachsen kippt die Versagungsbescheide
Im Rahmen der Berufung musste sich das Sächsische Landessozialgericht (L 7 AS 535/21) mit der Rechtmäßigkeit der Versagungsbescheide befassen. Das LSG folgte der Linie des Jobcenters und der Vorinstanz nicht. Zwar hat ein Leistungsträger das Recht, die Grundsicherung zu versagen, wenn Betroffene ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Dies bedeute jedoch nicht, dass auch ungeschwärzte Kontoauszüge verlangt werden dürfen.
Das Gericht betont damit die Grundsatzrechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. etwa Urteil vom 14. Mai 2020, Az. B 14 AS 7/19 R), wonach die unkontrollierte Einsicht in die privaten Ausgabeverhältnisse unzulässig ist.
Kernaussage des Urteils (L 7 AS 535/21): „Das verpflichtet die Antragsteller von Leistungen grundsätzlich zur Vorlage der Kontoauszüge der letzten Zeit vor Antragstellung, jedoch mit der Einschränkung, dass die Angaben zu Empfängern nicht leistungserheblicher Zahlungsausgänge auf den Kontoauszügen geschwärzt werden können.“
Die Konsequenz: Jobcenter muss auf das Schwärzungsrecht hinweisen
Der entscheidende Punkt des Urteils lag im fehlenden Hinweis des Jobcenters: Keines der Mitwirkungsverlangen des Jobcenters enthielt den Hinweis, dass einzelne, nicht relevante Posten unkenntlich gemacht werden dürfen, und es wurde auch nicht auf entsprechende Merkblätter verwiesen.
Der Fehler der Behörde: Ein bloßer Hinweis, dass bei Bedarf Kontostände geschwärzt werden können, reicht nicht aus. Die Behörde muss klar und unmissverständlich auf das Recht zur Schwärzung von nicht-leistungserheblichen Ausgaben hinweisen. Da dieser Hinweis fehlte, waren die Bescheide nicht rechtskonform.
Was auf Kontoauszügen geschwärzt werden darf
Dieses Urteil bekräftigt die bestehenden Datenschutzrechte. Hier im Überblick, welche Angaben auf den Kontoauszügen geschwärzt werden dürfen und welche sichtbar bleiben müssen:
| Dürfen geschwärzt werden (Empfänger-Daten) | Müssen sichtbar bleiben |
|---|---|
| Zahlungsempfänger und Verwendungszweck von Ausgaben, die für die Bedarfsprüfung unerheblich sind (z.B. private Einkäufe, Spenden). | Alle Einnahmen (Gutschriften/Haben-Buchungen), da diese zur Einkommensberechnung relevant sind. |
| Angaben, die Rückschlüsse auf besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Religion, politische Meinung, Gesundheitszustand) zulassen. | Die Höhe des Betrags der Abbuchungen (Betrag muss lesbar sein). |
| Kontostände (Saldo am Ende des Auszugs). | |
| Ausgaben, die zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind (z.B. Miete, Versicherungen, Sparvorgänge). |
Der grundlegende Zahlungsvorgang, etwa „Einkauf“, „Spende“ oder „Mitgliedsbeitrag“, muss trotz Schwärzung erkennbar bleiben.
Fazit: Klare Pflicht für Jobcenter
Dieses Urteil ist ein klares Signal: Die notwendige Prüfung der Hilfebedürftigkeit darf nicht zum unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre führen. Das Jobcenter ist verpflichtet, klar und unmissverständlich auf das Recht zur Schwärzung nicht-leistungserheblicher Daten hinzuweisen. Andernfalls riskiert es, dass seine Versagungsbescheide vor Gericht keinen Bestand haben.
