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Vom Bürgergeld in die Selbstständigkeit: Jobcenter lehnt Hilfe ab – neues Gesetz macht Hoffnung

Mit einer eigenen Baufirma wollte sich ein Bürgergeld-Empfänger selbstständig machen. Für Werkzeug und einen Internetauftritt beantragte er Unterstützung beim Jobcenter, doch die Behörde lehnte die Freie Förderung ab. Während der Mann dagegen klagte, änderte sich das Gesetz. Das bringt nun auch die Begründung seiner früheren Ablehnung ins Wanken.

Ohne Arbeitsmittel kein Start

Geplant war ein Betrieb für Innenausbau mit Spezialputz. Der Mann wollte nicht nur Wände verputzen, sondern den Putz auch herstellen und verkaufen. Dafür benötigte er Spezialwerkzeug sowie eine Internetseite, über die Kunden bestellen und bezahlen konnten. Die Selbstständigkeit sollte erst beginnen, wenn die Förderung bewilligt und das Gewerbe angemeldet war.

Bürgergeld: Jobcenter zieht bei Selbstständigen die Zügel an

Im Sommer 2025 beantragte er zunächst Leistungen für die notwendigen Arbeitsmittel nach § 16c SGB II. Im September bat er das Jobcenter zusätzlich, sein Anliegen hilfsweise als Antrag auf Freie Förderung zu behandeln. Über dieses Instrument können Jobcenter Hilfen zur Eingliederung in Arbeit ermöglichen, die über die üblichen Förderangebote hinausgehen.

Genau diesem zusätzlichen Antrag erteilte die Behörde im Oktober 2025 eine Absage. Für den Start in eine selbstständige Tätigkeit seien bereits andere Leistungen vorgesehen, etwa Einstiegsgeld und die Förderung nach § 16c SGB II. Die Freie Förderung dürfe deren Voraussetzungen nicht umgehen.

Streit um die Vorbereitung

Der Mann hielt dagegen, dass sein Vorhaben gerade durch die üblichen Angebote nicht abgedeckt werde. Einstiegsgeld diene dem Lebensunterhalt, während die Förderung nach § 16c SGB II nach seiner Auffassung erst nach Aufnahme der Selbstständigkeit greife. Er brauche die Unterstützung aber bereits für deren Vorbereitung. Deshalb müsse das Jobcenter seinen Antrag über die Freie Förderung prüfen.

Im Widerspruchsverfahren blieb die Behörde bei ihrer Ablehnung. Wenn der Gesetzgeber Voraussetzungen, Zielgruppen und Umfang einer Förderung festlege, dürfe das Jobcenter diese Vorgaben nicht über ein anderes Instrument unterlaufen. Daraufhin erhob der Mann im Januar 2026 Klage beim Sozialgericht Gelsenkirchen. Er verlangte eine erneute Entscheidung über seinen Antrag und beanstandete, dass das Jobcenter seinen Entscheidungsspielraum überhaupt nicht genutzt habe.

Gericht verweigerte zunächst Kostenhilfe

Damit er sich im Verfahren anwaltlich vertreten lassen konnte, beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe. Das Sozialgericht wollte jedoch zuerst wissen, welcher Anwalt ihn vertreten sollte. Der Mann wollte diesen erst nach Bewilligung der Kostenhilfe benennen.

Am 31. März 2026 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab. Seine Begründung: Das Verfahren sei für den Kläger ohnehin gerichtskostenfrei. Prozesskostenhilfe habe deshalb nur dann einen Zweck, wenn ein Anwalt beigeordnet werde. Einen solchen habe der Mann trotz Nachfrage nicht benannt.

Der Mann legte gegen die Ablehnung Beschwerde ein. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen widersprach dem Sozialgericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2026 (Az. L 2 AS 612/26 B). Die Klage lief noch, und der Mann hatte erklärt, dass er anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen wollte. Anwaltskosten konnten somit noch entstehen. Dass er noch keinen Rechtsanwalt beauftragt hatte, machte seinen Antrag nicht zwecklos.

Die Reform verändert den Streit

Für Prozesskostenhilfe reicht es allerdings nicht, die Kosten selbst nicht tragen zu können. Die Klage muss auch hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig sein. Dass der Mann die Verfahrenskosten nicht selbst aufbringen konnte, hatte er glaubhaft gemacht. Für die Erfolgsaussichten wurde dagegen eine Änderung entscheidend, die erst während des Verfahrens in Kraft getreten war.

Zum 1. Juli 2026 entfiel in § 16f SGB II das sogenannte Umgehungs- und Aufstockungsverbot. Die Freie Förderung wurde damit bewusst erweitert. Voraussetzungen und Grenzen anderer Eingliederungsleistungen dürfen über dieses Instrument nun grundsätzlich verändert oder ergänzt werden. Dafür begrenzt das Gesetz das Budget der Jobcenter für die Freie Förderung auf zehn Prozent ihrer Eingliederungsmittel.

Das bisherige Verbot war aber gerade die tragende Begründung für die Ablehnung gewesen. Nach seinem Wegfall hielt das Landessozialgericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung für zweifelhaft. Die erweiterten Fördermöglichkeiten beim Grundsicherungsgeld konnten dem Kläger deshalb auch in seinem bereits laufenden Verfahren helfen.

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Warum das neue Recht zählt

Als das Jobcenter den Antrag ablehnte, galt das Verbot noch. Trotzdem musste sich die gerichtliche Prüfung nicht auf die damalige Rechtslage beschränken: Der Mann verlangte eine neue Entscheidung über eine Förderung für sein weiterhin geplantes Vorhaben. Es ging damit um künftiges Handeln des Jobcenters. Dafür war nach Auffassung des Senats das Recht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.

Die gesetzlichen Ausnahmen, nach denen für bestimmte bereits entstandene Ansprüche, bewilligte Leistungen oder begonnene Maßnahmen altes Recht weitergilt, trafen hier nicht zu. Unter Berücksichtigung der neuen Regeln hatte die Klage damit hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Landessozialgericht bewilligte dem Mann ratenfreie Prozesskostenhilfe. Seine Klage gegen die Förderablehnung wird beim Sozialgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen S 50 AS 108/26 geführt. Dort bleibt zu klären, ob das Jobcenter über die beantragte Unterstützung neu entscheiden muss.