75 Euro zusätzlich im Monat für eine Weiterbildung: Das stellt die Arbeitsagentur Hannover Menschen mit Grundsicherungsgeld auf ihrer Internetseite in Aussicht. Die Förderung heißt dort sogar schon „Grundsicherungsgeldbonus“. Doch für neu begonnene Maßnahmen gibt es den früheren Bürgergeldbonus seit März 2024 nicht mehr. Wer eine Weiterbildung plant, bekommt damit eine falsche Auskunft über das Geld, mit dem er rechnen kann.
Neuer Name für eine abgeschaffte Leistung
Die Seite der Arbeitsagentur Hannover trägt die Überschrift „Grundsicherungsgeld und Weiterbildung“ und verweist einleitend auf die aktuellen gesetzlichen Regelungen. Im Abschnitt zur Weiterbildung kündigt sie für Kurse, die nicht auf einen Berufsabschluss abzielen, einen monatlichen Bonus von 75 Euro an. Als Voraussetzung nennt sie eine Dauer von mehr als acht Wochen. Der Hinweis war am 30. Oktober 2026 weiterhin abrufbar.
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Seit März 2024 keine Neuförderung mehr
Der Bürgergeldbonus war zum 1. Juli 2023 eingeführt worden. Er sollte die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen unterstützen, für die kein Weiterbildungsgeld gezahlt wurde. Mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde diese Förderung zum 28. März 2024 wieder abgeschafft. Die frühere Rechtsgrundlage § 16j SGB II ist entfallen.
Die Bundesagentur für Arbeit regelte den Übergang damals ausdrücklich in ihrer Weisung vom 28. März 2024. Seit diesem Tag waren keine Neuförderungen mit Bürgergeldbonus mehr möglich. Maßgeblich war der tatsächliche Beginn der Teilnahme an der Maßnahme. Zugleich kündigte die BA an, ihren Internetauftritt und die übrigen Informationsmedien schnellstmöglich an die geänderte Rechtslage anzupassen.
Die Information aus Hannover widerspricht damit auch den eigenen Vorgaben der Bundesagentur. Aus einem früheren Bürgergeldbonus ist durch die Umbenennung der Grundsicherung keine neue monatliche Zusatzleistung geworden.
Für bereits begonnene Maßnahmen galt Bestandsschutz
Die Abschaffung bedeutete allerdings nicht, dass sämtliche laufenden Zahlungen am 28. März 2024 endeten. Wer zuvor eine förderfähige Maßnahme begonnen hatte, konnte den Bonus bis zum Austritt oder Abschluss weiter erhalten. Grundlage ist die Übergangsregelung in § 66 Abs. 1 SGB II, auf die sich auch die BA-Weisung stützt.
Geschützt ist dabei die Teilnahme an der schon begonnenen Maßnahme. Wird diese beispielsweise wegen Krankheit unterbrochen und später fortgesetzt, kann nach den Fachlichen Weisungen der BA auch der Bonus wieder gezahlt werden. Ein neu begonnener Kurs fällt dagegen nicht allein deshalb unter den Bestandsschutz, weil der Teilnehmer früher bereits einmal den Bonus erhalten hat.
150 Euro Weiterbildungsgeld gibt es weiterhin
Anders sieht es beim Weiterbildungsgeld aus. Diese eigenständige Leistung besteht fort und beträgt monatlich 150 Euro. Arbeitslose können es während einer geförderten abschlussorientierten Weiterbildung erhalten. Auch Beschäftigte mit ergänzenden Leistungen nach dem SGB II haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch darauf. Zu den förderfähigen Weiterbildungen können eine Umschulung, eine berufsanschlussfähige Teilqualifikation oder die Vorbereitung auf eine Externenprüfung gehören. Ein beliebiger Kurs erfüllt diese Voraussetzungen nicht schon wegen seiner Dauer.
Nach § 87a SGB III muss die Förderung auf einen Ausbildungsberuf ausgerichtet sein, für den eine gesetzlich geregelte Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgesehen ist. Diese Vorgabe betrifft den Beruf, nicht automatisch die Länge des einzelnen Lehrgangs. Wer innerhalb einer entsprechend geförderten Weiterbildung die vorgeschriebenen Prüfungen besteht, kann außerdem Prämien erhalten: 1.000 Euro für die Zwischenprüfung beziehungsweise den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung und 1.500 Euro für die Abschlussprüfung.
Vor Kursbeginn die konkrete Förderung klären
Für die Planung einer Weiterbildung zählt deshalb, welche Förderung für den ausgewählten Kurs tatsächlich bewilligt wird. Seit Januar 2025 übernimmt die Agentur für Arbeit die finanzielle Förderung beruflicher Weiterbildung auch für Kunden des Jobcenters. Für ein erstes Beratungsgespräch können sich Interessenten weiterhin an beide Stellen wenden.
Ein Bildungsgutschein sichert unter den darin genannten Bedingungen die Übernahme der Weiterbildungskosten. Dazu können neben Lehrgangsgebühren auch Fahrt- und Kinderbetreuungskosten gehören. Ob zusätzlich Weiterbildungsgeld gezahlt wird, hängt jedoch vom Bildungsziel und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die Übernahme der Kurskosten und ein monatlicher Zuschuss sind getrennt zu klären. Mit den in Hannover angekündigten 75 Euro sollten neue Teilnehmer jedenfalls nicht kalkulieren.