Fünf Monate lang bekam ein Mann zusätzlich zu seinem Lohn monatlich 334,50 Euro Einstiegsgeld vom Jobcenter. Sein Arbeitsvertrag wurde verlängert, die beantragte Weiterzahlung des Zuschusses lehnte die Behörde jedoch ab. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gab ihr recht. Obwohl das Jobcenter zunächst gezahlt hatte, durfte das Gericht erneut prüfen, ob der Mann die Förderung für seinen Arbeitsbeginn überhaupt gebraucht hatte.
200 Bewerbungen, dann eine Stelle
Der Mann hatte nach eigenen Angaben innerhalb eines Jahres mehr als 200 Bewerbungen geschrieben. Nach einer mehrjährigen Haftstrafe war es ihm schwergefallen, Arbeit zu finden. Am 25. Februar 2021 unterschrieb er schließlich einen Arbeitsvertrag als Sozialbetreuer bei einem Verein. Die Stelle sollte am 1. März beginnen und war zunächst bis Ende Juli befristet. Vereinbart waren monatlich 1.313,60 Euro brutto.
Bürgergeld im Monat der Jobaufnahme kann zu Problemen führen
Einen Tag nach der Unterschrift beantragte er beim Jobcenter Einstiegsgeld. Dieser Zuschuss soll den Einstieg in eine Beschäftigung erleichtern. Der Mann lebte mit seiner Partnerin und einem Sohn zusammen. Ein weiterer Sohn wohnte in einer anderen Stadt und besuchte ihn immer wieder. Im Antrag verwies der Mann auf diesen auswärts lebenden Sohn und seine vielen Bewerbungen. Das Jobcenter bewilligte ihm für März bis Juli 2021 monatlich 334,50 Euro.
Schon gegen diesen Bescheid legte er Widerspruch ein. Er hielt Höhe und Dauer der Förderung für unzureichend, verwies auf seine Verantwortung für vier Personen und erklärte, das Arbeitsverhältnis werde nach der Probezeit verlängert. Das Jobcenter blieb bei seiner Bewilligung: Die Förderung sei an die Befristung des Arbeitsvertrags gebunden. Die 334,50 Euro entsprächen zudem bereits 75 Prozent des damaligen Regelbedarfs von 446 Euro und damit der von der Behörde angesetzten Förderhöchstgrenze. Diese Entscheidung wurde bestandskräftig.
Vertrag verlängert, Zuschuss abgelehnt
Parallel hatte der Mann die Weiterzahlung des Einstiegsgeldes beantragt. Er begründete das damit, dass er erstmals seit seiner Haftentlassung eine Arbeitsstelle gefunden habe. Das Jobcenter lehnte diesen Antrag im Mai 2021 ab. Seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt sei mit dem Arbeitsbeginn bereits erfolgt, eine weitere Förderung deshalb nicht notwendig.
Im Juni verlängerte der Arbeitgeber den Vertrag um ein Jahr bis Ende Juli 2022. Auch das änderte die Haltung des Jobcenters nicht. Im Widerspruchsbescheid vom August argumentierte die Behörde, der Mann führe seine bisherige Beschäftigung fort und nehme keine neue auf. Außerdem arbeite er auch ohne weiteres Einstiegsgeld weiter. Über die Förderdauer habe sie bereits entschieden.
Der Mann sah gerade in der Vertragsverlängerung einen Grund, auch die Unterstützung fortzusetzen. Vor Gericht verwies er auf seinen besonderen Einsatz bei der Arbeitssuche. Das Einstiegsgeld sei dafür der Anreiz gewesen. Zuletzt verlangte er die Weiterzahlung bis Ende Februar 2023, hilfsweise eine neue Entscheidung des Jobcenters über seinen Antrag.
Jobcenter verlangt 3.183 Euro zurück – trotz Gehaltsrückforderung
Warum die Unterschrift entscheidend war
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage im April 2024 ab. Der Mann habe sich bereits vor seinem Antrag durch den unterschriebenen Arbeitsvertrag zur Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet. Aus Sicht des Gerichts hatte er die Beschäftigung damit unabhängig vom Einstiegsgeld aufgenommen.
In der Berufung hielt der Mann dagegen: Das vom Jobcenter in Aussicht gestellte Geld habe ihn besonders motiviert. Seine Haftstrafe habe die Stellensuche erschwert. Er habe zahlreiche Bewerbungen geschrieben und an Maßnahmen teilgenommen, um seine Chancen zu verbessern.
Das Landessozialgericht bestätigte mit Urteil vom 5. März 2026 (Az. L 32 AS 442/24) dennoch die Ablehnung. Nach § 16b SGB II muss das Einstiegsgeld für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich sein. Zwischen der Förderung und der Arbeitsaufnahme muss deshalb ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Wer die Stelle ohnehin antreten will, erfüllt diese Voraussetzung nach der Entscheidung grundsätzlich nicht.
Genau davon ging der Senat hier aus. Bei Antragstellung hatte sich der Mann bereits vertraglich gebunden. Weitere Hindernisse, die das Einstiegsgeld noch hätte überwinden können, sah das Gericht nicht. Die frühere Haft könne zwar Arbeitgeber von einer Einstellung abhalten. Eine Zahlung an den Arbeitnehmer könne dieses Hindernis aber nicht beseitigen. Auch die vielen vorausgegangenen Bewerbungen begründeten keinen Anspruch: Einstiegsgeld ist keine nachträgliche Vergütung für die Arbeitssuche.
Frühere Bewilligung bindet das Gericht nicht
Dass das Jobcenter selbst zunächst fünf Monate Einstiegsgeld bewilligt hatte, half dem Mann nicht. Bei der verlangten Verlängerung durfte das Gericht die ursprünglichen Voraussetzungen erneut prüfen. Die positive Entscheidung für den ersten Zeitraum verpflichtete es nicht, die Förderung auch für erforderlich zu halten.
Ob eine zunächst kürzer bewilligte Förderung grundsätzlich bis zur gesetzlichen Höchstdauer von 24 Monaten verlängert werden kann, ließ der Senat offen. Selbst bei einer solchen Verlängerungsmöglichkeit hätte die Förderung schon bei der ersten Antragstellung für den Arbeitsbeginn erforderlich sein müssen. Daran scheiterte sein Antrag.
Das Sozialgericht hatte zusätzlich darauf abgestellt, dass der Lohn und das Elterngeld der Partnerin den Bedarf der Familie voraussichtlich nicht decken würden. Das Landessozialgericht stützte seine Entscheidung bereits auf die fehlende Erforderlichkeit. Es stellte zugleich klar, dass § 16b Abs. 1 Satz 2 SGB II die Förderung auch nach dem Ende der Hilfebedürftigkeit ermöglicht, aber keinen eigenständigen Anspruch schafft.
Förderung vor dem Arbeitsbeginn klären
Für Bezieher von Grundsicherungsgeld, die eine Stelle antreten, zählen damit zwei getrennte Punkte: der rechtzeitige Antrag und die konkrete Notwendigkeit der Förderung. Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit lassen einen Antrag auch nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags zu, solange die Beschäftigung noch nicht begonnen hat. Hier scheiterte die Weiterzahlung daran, dass der Mann nach Überzeugung des Gerichts auch ohne Förderung zur Arbeitsaufnahme entschlossen war.
Wer Einstiegsgeld beantragt, sollte deshalb bereits vor Arbeitsbeginn mit dem Jobcenter klären, welche konkreten Schwierigkeiten die Förderung überwinden soll. Für den Kläger blieb es bei den fünf bewilligten Monaten. Auch eine erneute Entscheidung über die Verlängerung konnte er nicht durchsetzen.