30 Monate Erwerbsminderungsrente wollte die landwirtschaftliche Alterskasse einem krebskranken Mann nicht zahlen. Dass er schon in dieser Zeit voll erwerbsgemindert war, bestritt sie nicht. Sein Antrag sei bei ihr aber zu spät eingegangen. Bei der Deutschen Rentenversicherung hatte dagegen schon ein früherer Reha-Antrag für eine rückwirkende Bewilligung gezählt. Gegen diese Lücke zog der Versicherte vor Gericht.
Beiträge an zwei Rentenkassen
Der 1958 geborene Mann hatte über Jahre Ansprüche in zwei Sicherungssystemen erworben. Von Januar 1986 bis Juli 2002 zahlte er als mitarbeitender Familienangehöriger und später als landwirtschaftlicher Unternehmer Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterssicherung. Auch in die allgemeine Rentenversicherung zahlte er ein, insbesondere in den Jahren danach bis 2019.
Als er schwer an Krebs erkrankte, kam deshalb eine Erwerbsminderungsrente aus beiden Systemen infrage. Für ihn ging es damit um zwei eigenständige Rentenansprüche, deren Beginn die Träger später unterschiedlich festlegten.
Im Juni 2019 beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung eine medizinische Rehabilitation. Im folgenden Monat wurde er wegen eines Nierenkarzinoms in einer Rehaklinik behandelt und anschließend arbeitsunfähig entlassen. Eine weitere stationäre Rehabilitation folgte im Sommer 2021. Bei deren Abschluss hielten die Ärzte ihn für weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig.
Die Alterskasse ließ 30 Monate aus
Die DRV bewilligte ihm im November 2021 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dabei behandelte sie bereits den früheren Reha-Antrag als Rentenantrag und gewährte die Leistung rückwirkend. Im Dezember 2021 beantragte der Mann dann auch bei der landwirtschaftlichen Alterskasse eine Erwerbsminderungsrente.
Diese erkannte seinen Anspruch ebenfalls an. Mit Bescheid vom 25. April 2022 bewilligte sie eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente von 207,87 Euro brutto monatlich, allerdings erst ab Dezember 2021.
Erwerbsminderungsrente entzogen – dabei wollte er nur einen früheren Rentenbeginn
Für den späteren Beginn verwies die Alterskasse auf die Antragsfrist: Für eine Rente ab dem frühestmöglichen Monat müsse der Antrag spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat gestellt werden, in dem die Voraussetzungen erfüllt seien. Danach beginne die Rente erst mit dem Antragsmonat. Die volle Erwerbsminderung erkannte sie zwar schon seit Juni 2019 an. Als Antrag ließ sie aber erst den vom Dezember 2021 gelten. Für Juni 2019 bis November 2021 sollte der Mann deshalb keine Rente von dieser Kasse erhalten.
Seinen Reha-Antrag bei der DRV wollte die Alterskasse dafür nicht berücksichtigen. Sie hatte die Rehabilitation weder selbst durchgeführt noch bezahlt. Aus ihrer Sicht konnte ein Reha-Antrag nur gegenüber dem Träger als Rentenantrag wirken, der die Maßnahme gewährt hatte.
Vor dem Sozialgericht verlor der Mann
Der Versicherte widersprach und zog nach dem ablehnenden Widerspruchsbescheid im Juli 2022 vor Gericht. Er hielt entgegen, dass der frühere Antrag auch gegenüber der Alterskasse wirksam sein müsse. Wegen seiner Beitragszeiten bei der Alterskasse hätte die Deutsche Rentenversicherung den Antrag nach seiner Auffassung an diese weiterleiten müssen.
Das Sozialgericht Oldenburg folgte zunächst der Alterskasse und wies die Klage am 27. September 2024 ab. Es argumentierte, durch einen Reha-Antrag und den anschließenden Entlassungsbericht erfahre zunächst nur der Träger von einer möglichen Erwerbsminderung, der die Rehabilitation bewilligt habe. Nur bei diesem könne der Antrag deshalb zugleich als Rentenantrag gelten.
Der Mann legte Berufung ein. Die Alterskasse blieb dabei, dass nur der zuständige Reha-Träger den Antrag zugleich als Rentenantrag behandeln könne. Genau diese Einschränkung hielt der Versicherte für unzulässig.
Der frühere Antrag zählte für beide Renten
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab ihm mit seinem Urteil aus Januar 2026 recht (Az. L 2 LW 2/24). Der Senat stellte fest, dass der Mann die gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bereits für den beanspruchten Rentenbeginn im Juni 2019 erfüllte. Seine späteren Pflichtbeiträge bei der DRV verlängerten dabei den Zeitraum, in dem die nötigen Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterssicherung liegen mussten. Dass seine letzten Beiträge an die Alterskasse aus dem Jahr 2002 stammten, stand dem Anspruch deshalb nicht entgegen.
Ein Reha-Antrag kann nach § 116 Abs. 2 SGB VI zugleich als Rentenantrag gelten, wenn bereits Erwerbsminderung besteht und die Rehabilitation keinen Erfolg verspricht oder die Erwerbsminderung nicht verhindern konnte. Diese Regel gilt über § 44 Abs. 1 ALG auch für die landwirtschaftliche Alterssicherung. Eine Beschränkung auf Anträge beim jeweils rentenzahlenden Träger fand das Gericht im Gesetz nicht. Die bei einem anderen Träger beantragte Rehabilitation muss allerdings einer entsprechenden Leistung des Rententrägers vergleichbar sein. Sie muss also darauf zielen, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen.
Die Regel soll verhindern, dass Versicherte durch den Versuch einer Rehabilitation Rentenansprüche verlieren. Genau dieser Schutz würde verkürzt, wenn er von der Zuständigkeit für die Reha abhinge. Dass jemand bei mehreren Rentenkassen versichert war, durfte ihm nach Auffassung des Senats dabei nicht zum Nachteil werden.
Bei dem Mann hatten weder die erste Rehabilitation noch die späteren Behandlungen seine volle Erwerbsminderung behoben. Sein Antrag aus Juni 2019 galt deshalb auch gegenüber der Alterskasse als Rentenantrag. Das LSG verpflichtete sie, die Rente bereits ab dem 1. Juni 2019 zu gewähren. Damit erhielt er den Anspruch für die zusätzlichen 30 Monate bis November 2021. Die Alterskasse muss außerdem seine notwendigen außergerichtlichen Kosten aus beiden Instanzen tragen. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
