Weniger als drei Stunden täglich konnte der frühere Wäschereimitarbeiter noch arbeiten. Selbst die Rentenversicherung ging von voller Erwerbsminderung aus, lehnte seinen Rentenantrag aber ab. Auch ein späteres Gerichtsgutachten bestätigte seine schweren psychischen Einschränkungen. Im Streit um die Zahlung musste der Mann jedoch nachweisen, dass seine Erwerbsminderung bereits Jahre früher begonnen hatte.
Er berief sich auf eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit 2012. Wegen seiner Beschwerden habe er damals seine Stelle verloren und anschließend nicht mehr arbeiten können. Die Rentenversicherung hielt eine volle Erwerbsminderung dagegen erst ab November 2019 für nachgewiesen. Dieser zeitliche Unterschied entschied darüber, ob seine Beitragszeiten für eine Rente ausreichten.
Die DRV bestätigte die gesundheitlichen Einschränkungen
Im Februar 2020 beantragte der 1970 geborene Mann eine Erwerbsminderungsrente. Er machte unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung und Depressionen geltend. Die Rentenversicherung holte ärztliche Berichte ein und stellte eine zeitlich begrenzte volle Erwerbsminderung ab dem 12. November 2019 fest.
Trotzdem erhielt er im April 2020 einen ablehnenden Bescheid. Die gesundheitliche Voraussetzung war damit erfüllt, die erforderlichen Pflichtbeiträge fehlten jedoch. Seine früheren Beschäftigungszeiten lagen zu weit zurück, um bei dem angenommenen Beginn der Erwerbsminderung noch zu genügen.
Für eine Erwerbsminderungsrente müssen Versicherte grundsätzlich innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge vorweisen. Hinzu kommt die allgemeine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren. Es genügt deshalb nicht, irgendwann im Arbeitsleben lange genug eingezahlt zu haben. Die besondere Beitragsvoraussetzung hängt davon ab, wann die Erwerbsminderung eingetreten ist.
Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Zum entscheidenden Zeitpunkt fehlen die Beiträge
Kein Pflichtbeitragsmonat im maßgeblichen Zeitraum
Bestimmte Zeiten können den Fünfjahreszeitraum verlängern, sodass weiter zurückliegende Beiträge noch berücksichtigt werden. Das prüfte die DRV auch bei dem Betroffenen. Sie bezog schließlich die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 11. November 2019 ein. Statt der erforderlichen 36 Monate enthielt sein Versicherungskonto darin keinen einzigen Monat mit Pflichtbeiträgen.
Seine eingetragenen Pflichtbeitragszeiten reichten von September 2005 bis zum 29. Oktober 2012. Danach wies der Versicherungsverlauf eine lange Lücke auf. Erst für Februar bis November 2019 war wieder der Bezug von Arbeitslosengeld II vermerkt. Diese Zeit verlängerte den Prüfzeitraum, ersetzte aber keine fehlenden Pflichtbeiträge.
Mit den vorhandenen Beitragszeiten hätte der Mann die besondere Voraussetzung zuletzt erfüllt, wenn seine Erwerbsminderung spätestens am 30. November 2014 eingetreten wäre. Sein Widerspruch richtete sich deshalb gegen den von der DRV angenommenen Beginn im Jahr 2019. Er verwies auf seine langjährigen Erkrankungen und die Arbeitsunfähigkeit seit 2012.
Die Rentenversicherung prüfte weitere medizinische Unterlagen, blieb aber bei ihrer Einschätzung. Schon länger bestehende Einschränkungen bestritt sie nicht. Die älteren Berichte belegten aus ihrer Sicht jedoch nicht, dass der Mann bereits bis Ende November 2014 nur noch entsprechend wenige Stunden täglich arbeiten konnte. Nachdem die DRV den Widerspruch im Juli 2020 zurückgewiesen hatte, klagte er vor dem Sozialgericht Hamburg.
Auch der Gerichtsgutachter hielt ihn für voll erwerbsgemindert
Das Sozialgericht zog Behandlungsberichte und Gutachten für die Bundesagentur für Arbeit bei. Zusätzlich beauftragte es einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, der den Kläger im Dezember 2022 persönlich untersuchte.
Der Sachverständige stellte schwere psychische Erkrankungen fest, darunter eine paranoide Schizophrenie und eine psychotische Depression. Eine regelmäßige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hielt er nicht mehr für möglich. Der Mann könne weniger als drei Stunden täglich arbeiten und sich unter anderem nicht ausreichend an Regeln und Routinen anpassen.
Damit bestätigte das Gutachten seine volle Erwerbsminderung. Ein entsprechend schweres Krankheitsbild war nach Einschätzung des Sachverständigen allerdings erst seit Beginn einer psychotherapeutischen Betreuung im September 2019 dokumentiert. Frühere Zeiträume ließen sich anhand der Unterlagen nicht zuverlässig beurteilen. Auch die älteren Arztberichte belegten für ihn keinen früheren Eintritt der Erwerbsminderung.
Das Sozialgericht hielt die volle Erwerbsminderung deshalb bereits ab September 2019 für nachgewiesen. Das war etwas früher als von der DRV angenommen, änderte aber nichts an den fehlenden Pflichtbeiträgen. Dafür hätte der Nachweis bis spätestens Ende November 2014 zurückreichen müssen. Die Klage blieb erfolglos.
Nur 31 Beitragsmonate – junger Mann erstreitet volle Erwerbsminderungsrente
Arbeitsunfähigkeit belegte keinen früheren Rentenanspruch
Mit seiner Berufung legte der Mann weitere Unterlagen vor, darunter einen ärztlichen Bericht für die Jahre 2015 bis 2018. Dieser enthielt nach der Bewertung des Landessozialgerichts jedoch keine Angaben zu seinem Gesundheitszustand im entscheidenden Jahr 2014. Ein weiteres Sachverständigengutachten hielt das Gericht deshalb nicht für erforderlich.
Auch sein Hinweis auf die durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2012 überzeugte das Gericht nicht. Ob jemand seine bisherige Arbeit noch ausüben kann, ist für die Erwerbsminderungsrente nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist, wie lange er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.
Bei weniger als drei Stunden täglich auf nicht absehbare Zeit liegt volle Erwerbsminderung vor. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Eine Krankschreibung allein belegt diese Einschränkungen jedoch nicht. Sie bewies deshalb auch nicht, dass der Kläger bereits bis Ende November 2014 voll oder teilweise erwerbsgemindert gewesen war.
Der inzwischen anerkannte Grad der Behinderung von 50 änderte daran ebenfalls nichts. Er beschreibt Einschränkungen in unterschiedlichen Lebensbereichen, legt aber keine tägliche Arbeitszeit fest. Die zugrunde liegenden medizinischen Befunde waren in die Begutachtung eingeflossen. Einen ausreichend frühen Beginn der Erwerbsminderung konnte das Gericht damit nicht feststellen.
Das Landessozialgericht Hamburg wies die Berufung mit Urteil vom 15. September 2026 zurück (Az. L 3 R 15/25). Auch die zusätzlich beantragte Zahlung erst ab Oktober 2019 oder April 2020 kam nicht in Betracht. Ein späterer Rentenbeginn änderte nichts an den fehlenden Pflichtbeiträgen bei Eintritt der Erwerbsminderung. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
