Bürgergeld - Selbstständig und Untervermietung als Einkommen angerechnet

  • Hallo Zusammen, vielleicht kann mir hier jemand etwas Hoffnung machen.

    ich bin seit 12 Jahren Freiberuflich tätig mit schwankenden Einnahmen. Zwischenzeitlich war ich zusätzlich in Vollzeit angestellt bis Corona. Durch Corona hat sich dann der Markt meiner Tätigkeit total verändert und ich musste quasi neu anfangen und Bürgergeld beantragen.

    Mein Büro habe ich immer schon auch Untervermietet, weil es für mich alleine zu groß ist. Jetzt wurde mir die Untermiete, die ich direkt an den Vermieter weiterleite ohne Verrechnung mit meinen Kosten aus der selbständigen Tätigkeit als Einkommen mit dem Regelsatz zum Lebensunterhalt verrechnet. Ich bin vollkommen schockiert, dass auch der Widerspruch hierzu abgelehnt wurde. Tatsächlich hatte ich so nur 200 EURO Regelsatz erhalten und meine Ersparnisse rauschen nur so durch.

    Hat da jemand bessere Erfahrungen gemacht mit der Untervermietung von Büroräumen oder kann etwas dazu beitragen? Ich überlege noch ob ich dagegen Klage.

    Vielen Dank

  • Ich muss mir das bildlich vorstellen. Du hast Büroräume für z. B. 600 Euro monatlich angemietet und untervermietest davon die Hälfte für 300 Euro. Die 300 Euro rechnet das Jobcenter als Einkommen an.

    Was berücksichtigt das Jobcenter in der EKS als Betriebsausgaben für die Büroräume? Nur die auf dich entfallenden 300 Euro oder die kompletten 600 Euro?

  • Das hatte bisher keine Relevanz, da meine Einnahmen bisher negativ waren. So ist es zu dieser Frage gar nicht gekommen.

    Als Beispiel für ich mal deine Zahlen fort: 600 Euro kostet das Büro - 300 Euro bekomme ich Untermiete. Des Weiteren hatte ich weitere 200 Euro Kosten und 200 Euro Einnahmen.

    Bürgergeld habe ich neben der Miete den Regelsatz abzüglich 300 EURO bekommen. Das bedeutet die Untermiete, die im Rahmen der Selbständigkeit stattfindet, wurde als private Einnahme verrechnet.

    Das ist natürlich für mich eine Katastrophe, da schon die Verluste der Selbständigkeit meine Ersparnisse auffressen, aber jetzt auch noch die Untermiete nicht zur Verfügung zu haben geht gar nicht.

    Letztlich ist das für mich aber die einzige Chance in meinem Beruf zu bleiben und noch einmal wieder Aufträge zu bekommen oder eine Anstellung. Ich arbeite halt schon in einem sehr qualifizierten Bereich.

  • Ich verstehe es immer noch nicht bzw. deine Beschreibung ist einfach schwammig: sind das separate Gewerberäume oder ein Teil deiner Mietwohnung? Wenn es definitiv Gewerberäume sind, dann ist die Untermiete Betriebseinnahme.

    Wenn es ein Teil deiner Mietwohnung ist, ist die Untermieteinnahme nicht als Einkommen anzurechnen, sondern als Minderung der Unterkunftskosten.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Es gibt hier einen Unterschied zwischen Betriebseinnahme Untermietung

    eines Büros, oder Untervermietung der Mietwohnung Bedarfe für

    Unterkunft und Heizung.

    Tamar schrieb:

    Wenn es definitiv Gewerberäume sind, dann ist die Untermiete Betriebseinnahme.

    Unterschiedliche Sachen einmal Betriebseinnahme. Erklärung

    nachfolgend:

    B Angaben zu den Betriebsausgaben und zum Gewinn

    B3 Raumkosten (einschließlich Nebenkosten und Energiekosten)

    Hinweise für Selbständige - Bundesagenutur für Arbeit

    Tamar schrieb:

    Wenn es ein Teil deiner Mietwohnung ist, ist die Untermieteinnahme nicht als Einkommen anzurechnen, sondern als Minderung der Unterkunftskosten.

    Das sind § 22 SGB II - Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

    Jetzt Klartext bitte, um was geht es bei der Untermiete,

    Betriebseinnahme oder Bedarfe für Unterkunft und Heizung?

    Gruß

  • Vielen Dank schon einmal für die vielen schnellen Kommentare.

    Es handelt sich um eine Büro mit Gewerbemietvertrag. Und genau so , wie Ihr es beschrieben habt, hatte ich es auch gesehen. Teil - Untervermietung der Gewerbeeinheit entspricht einer betrieblichen Einnahme.

    Irritierenderweise sah das Jobcenter das anders und argumentiert, dass Vermietung keine Arbeit im Sinne von Mühsal ist und damit keine betriebliche Einnahme. Sehr irritierend für mich aber selbst mein Widerspruch wurde abgelehnt.

    Kennt jemand von Euch vielleicht ähnliche Fälle, die anders entschieden wurden? Ich habe etwas Sorge mit einer Klage noch mehr Ärger zu haben und Zeit zu vergeuden. Und dann noch deprimierter zu sein. Andererseits bin ich wirklich auf das Geld angewiesen.

  • Kennt jemand von Euch vielleicht ähnliche Fälle, die anders entschieden wurden?

    Nein. Und ich kenne aufgrund beruflicher Tätigkeit ausreichend Rechtsprechung, insbesondere auch zu Selbstständigkeit und SGB II. Diese Rechtsfrage ist mir bisher noch nie begegnet.

    Allerdings finde ich es eindeutig. Die Untermieteinnahme ist eine Betriebseinnahme und daher bei der Ermittlung des Einkommens aus Selbstständigkeit zu berücksichtigen, nicht aber als separates Einkommen. Da keine Gewinnerzielungsabsicht besteht (oder doch, verlangst du mehr, als du selbst zahlst?), ist es auch kein weiteres Gewerbe, so dass auch nicht die Rechtsprechung des BSG, dass es keinen horizontalen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Gewerbebetrieben gibt, greift.

  • Ich habe sogar im Untermietvertrag ausdrücklich geschrieben , dass es sich um eine Nutzung im gegenseitigen Einvernehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt. Weitere Unternehmen habe ich auch nicht. Es handelt sich bei meiner Selbständigkeit um eine freiberufliche Tätigkeit. Kann mir daraus ein Strick gedreht werden?

    Ich war nämlich auch so sicher, dass es betriebliche einnahmen sind, die ich ja auch verpflichtet bin, für die Miete an den Vermieter einzusetzen. Ich habe wirklich ein stück weit das Vertrauen in unsere Institutionen verloren, nachdem ich noch ganz vertrauensvoll den Widerspruchsbescheid abgewartet hatte.

  • Steuerrechtliche Bewertungsregeln und Zuordnungen haben mit dem Sozialrecht nichts zu tun. Es sind zwei völlig separate Regelwerke.

    Geht man einmal davon aus, dass die Einnahmen aus Untervermietung solche aus Vermietung und Verpachtung sind, gibt es einen Punkt der ggf. überprüft werden sollte. In dem Fall sind die anteiligen Kosten der Anmietung ebenfalls dem Bereich Vermietung und Verpachtung zuzuordnen und könnten damit abzugsfähige Absetzungen sein.

  • Naja, die Bürgergeld-VO weist ein Abweichen von steuerrechtlichen Vorschriften nur im Zusammenhang mit Ausgaben aus. Ansonsten definiert sie in § 3 Abs. 1 Satz 1, was Betriebseinnahmen sind.

    Aber man kann sich natürlich trefflich darüber streiten, wie das nun zu beurteilen ist. Eine volle Berücksichtigung der Einnahmen, ohne dagegen die Mietkosten, die dem TE entstehen in irgendeiner Form dagegen zu rechnen, dürfte in keinem Fall korrekt sein.

  • Grundsätzlich gilt, dass Einnahmen aus der Vermietung von Wohnraum als Einkommen angerechnet werden dürfen. Allerdings gibt es auch da Ausnahmen, wenn die Einnahmen zur Deckung der Kosten für die Immobilie oder zur Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit notwendig sind

    Grundsätzlich gibt es solche Rechtsprechung nur für die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II und nicht für Untervermietung im Zusammenhang mit einer Selbstständigkeit. Das Gefühl zu vermitteln "das ist glasklar, das gewinnst du", wenn dem nicht so ist, ist hier unerwünscht.

    Der Hinweis auf Beratungshilfe ist auch falsch. Das Verwaltungsverfahren ist bereits abgeschlossen, das nächst mögliche Rechtsmittel wäre die Klage. Entsprechend wäre PKH zu beantragen und nicht Beratungshilfe. Denn Beratungshilfe gibt es nur für außergerichtliche Angelegenheiten, BerHG § 1 - Voraussetzungen:

    (1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens

  • Vielen Dank für Eure Hinweise.

    Vermutlich werde ich in die Klage gehen. Muss ich auch Prozesskostenhilfe beantragen, wenn ich keinen Anwalt nutze?

    mir ist auch gesagt worden, dass ich Prozesskostenhilfe ggf. innerhalb von 5 Jahren zurückzahlen muss?

    Kann mir jemand etwas zu den Kosten eines Prozesses sagen?

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