Umzug ohne Genehmigung

  • Hallo allerseits!

    Auch wenn es zu dem Thema schon einige Beiträge gibt, habe ich bisher hier und auch sonst im Netz keine eindeutige Antwort auf meine Frage gefunden.

    Es geht um den Umzug einer Person über 25 Jahre, die auf Grund einer Trennung vorrübergehend wieder zu den Eltern gezogen ist und dort Bürgergeld beantragt und bewilligt bekommen hat. Sie ist dort nur zu Gast und alleine auf Grund des Platzmangels ist ein Umzug in eine eigene Wohnung nötig. Da im derzeitigen sehr ländlichen Zuständigkeitsbereiches des Jobcenters keine Wohnung zu finden ist, will sie in die nächstgrößere Stadt in einem anderen Zuständigkeitsbereich umziehen. Auch dort ist das Wohnungsangebot sehr begrenzt und eine Zusage nur schwer zu ergattern. Den zukünftigen Vermieter mit der Unterschrift lange warten zu lassen ist keine Option. Die Wohnung würde dann an jemand anderen vermietet. Sie hat eine Zusage mit Mietbeginn zum 15. diesen Monats bekommen und müsste nun dieses Wochenende den Mietvertrag unterschreiben. Leider hat sich dies alles erst Freitag kurz vor Ende der Öffnungszeiten der betroffenen Jobcenter ergeben.

    Welche Leistungen können ihr deshalb verweigert werden, wenn sie den Vertrag ohne Genehmigung unterschreibt?

    Es entstehen keine nennenswerten Umzugs- und Renovierungskosten. Diese würde sie deshalb auch nicht beantragen.

    Die Höhe der Miete ist laut telefonischer Auskunft des zukünftigen Jobcenters angemessen. Dort hat man sie allerdings auch davor gewarnt ohne Genehmigung umzuziehen. Angeblich könnte dann die Übernahme der Miete verweigert werden. Ist dies wirklich korrekt? Vielleicht handelt es sich um ein Missverständnis. Muss die Miete bis zur angemessenen Höhe nicht in jedem Fall übernommen werden? So das nur der Differenzbetrag zur kompletten Miete selbst gezahlt werden muss. Und wenn dies nicht der Fall ist, wie lange kann die Leistung komplett verweigert werden?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Das ist die Rechtslage!

    (4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.

    (6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

    Gruß

  • Vielen Dank für den Hinweis. Ich kann daraus allerdings nicht erkennen, ob das auch für die Übernahme der Miete in angemessener Höhe gilt.


    Oder sind damit die Wohnungsbeschaffungskosten gemeint? Wie sieht das denn in der Praxis aus? Wird die Mietübernahme deshalb wirklich verweigert?


    Hier wird der Begriff Wohnungsbeschaffungskosten geklärt:
    Die Miete gehört nicht dazu.

    Die Frage ist also weiterhin, ob die Mietübernahme bis zur angemessenen Höhe verweigert werden kann, wenn man ohne Zustimmung des Jobcenters umzieht.

  • Der Absatz (4) ist eindeutig. Es wird gesagt, dass eine Zusicherung eingeholt werden soll.

    (4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.


    Es wird unter (4) allerdings nicht gesagt, was die Rechstfolgen sind, wenn man sich nicht daran hält. Unter (6) wird erklärt, dass mit der Zusicherung die Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten, Mietkaution oder Genossenschaftsanteilen von den jeweilig zuständigen Trägern anerkannt werden können. Über eine Anerkennung der Mietkosten steht da nichts.

    (6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Es wird unter (4) allerdings nicht gesagt, was die Rechstfolgen sind, wenn man sich nicht daran hält.

    Wenn keine vorherige Kostenübernahmezusicherung für die Miete da ist,

    wird die Miete auch nicht gezahlt und keine Kaution. Ein Umzug sollte

    eigentlich so ablaufen: Bürgergeld - Umzug und Jobcenter

    Merkblatt Bürgergeld – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II

    Gruß

  • Das der Ablauf eigentlich anders gedacht ist, ist schon klar. Nur leider ist der Prozess nicht dazu geeignet, derzeit eine Wohnung zu kriegen. Kein Vermieter wartet 4-5 Wochen auf eine Unterschrift. Es gibt auf jede Wohnung hunderte Bewerber mit Arbeit. Sozialwohnungen gibt es in vielen Orten fast keine mehr.

    Der Fall wird doch bestimmt schon zigtausendfach vorgekommen sein, das Bürgergeldbezieher ohne Zustimmung umgezogen sind. Wird denen wirklich keine Miete mehr anerkannt oder ist das alles nur eine Vermutung? Im Gesetz habe ich dazu zumindest bisher keinen Absatz gefunden, wegen dem die Mietübernahme bis zur angemessenen Höhe deshalb verweigert werden kann. Um Kosten für Umzug oder Kaution geht es, wie gesagt, hier nicht.


    Unter dem Link steht ja eigentlich das was ich auch vermuten würde. Nämlich das die Miete bis zur Höhe der Angemessenheit übernommen wird. Leider gibt es dazu so viele unterschiedliche Aussagen, dass ich nach wie vor verunsichert bin. Es handelt sich ja leider auch nicht um eine offizielle Quelle.


    Nur falls das jemand bis hierhin überlesen hat. Unstrittig ist, dass eine Zusicherung für die Anerkennung der Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten, die Gewährung von Krediten für Mietkaution oder Genossenschaftsanteilen und die Übernahme der Miete in voller Höhe über die angemessene Höhe hinaus während der Karenzzeit nötig ist.

  • Kein Vermieter wartet 4-5 Wochen auf eine Unterschrift

    Richtig. Das wissen aber auch die Jobcenter. Deshalb geht man üblicherweise persönlich zum Jobcenter und dort wird dann die Miete sofort geprüft und wenn alles passt sofort genehmigt. Mit der Post hin schicken dauert natürlich zu lang, das ist klar.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Es bleibt dem Leistungsberechtigten überlassen, was für eine Entscheidung

    er trifft. Das Forum ist für die erste Einschätzung da. Keiner weiß, wie letztendlich

    das Jobcenter reagieren wird, wenn der Mietvertrag ohne vorherige Kostenübernahmezusicherung unterschrieben wird. Eine Vorwarnung Seitens

    des Jobcenters gab es schon:

    Dort hat man sie allerdings auch davor gewarnt ohne Genehmigung umzuziehen. Angeblich könnte dann die Übernahme der Miete verweigert werden.

    Das muss der Leistungsberechtigte selbst entscheiden. Die Folgen bei

    einer falschen Entscheidung muss er auch alleine tragen.

    Gruß

  • Die Zusicherung nach § 22 Absatz 4 SGB II ist nur eine Schutzfunktion für den Leistungsempfänger. Die Rechtsfolge, wenn das Jobcenter keine Zustimmung erteilt bzw. keinen wichtigen Grund für einen Umzug sieht, ist in § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II geregelt:

    Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.

  • OK vielen Dank für die Einschätzungen. Die zukünftige Vermieterin ist zähneknirschend bereit noch bis Montag Abend mit der Unterschrift zu warten. Vielleicht lässt sich ja persönlich auf dem Amt kurzfristig noch was erreichen. Mich wundert nur, dass ihr das von der Mitarbeiterin aus dem zukünftigen Jobcenter am Freitag nicht am Telefon gesagt wurde, sondern nur das es 4-5 Wochen dauert. Der Mitarbeiter aus ihrem derzeitigen Jobcenter meinte bei ihrem letzten Termin, sie solle einfach auf Wohnungssuche gehen, dass würde sich dann schon regeln lassen. Das bezog sich aber wahrscheinlich auf eine Wohnung im derzeitgen Zuständigkeitsbereich. Ich habe selbst keine Erfahrungen mit Jobcentern. Ich finde die Informationslage für "Kunden" ziemlich befremdlich. Auch was den genauen angemessenen Kostenrahmen für die jeweilige Kommune angeht. Das wird dem aktuell angespannten Wohnungsmarkt doch in keinster Weise gerecht.


    Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.

    Über den Satz bin ich auch gestolpert. Da sie derzeit ja keine Mietkosten hat, wäre das allerdings besonders problematisch.


    Praxistauglich wäre ein zu beantragender Blonkoberechtigungsschein für die Wohnungssuche mit einer Preisobergrenze und evtl. weiteren Anforderungen an die Wohnung. Am besten kombiniert mit einem prozentualen finanzellen Anreiz für den Leistungsempfänger, wenn er die Preisobergrenze unterschreitet.

  • Ich finde die Informationslage für "Kunden" ziemlich befremdlich.

    Nun, ich finde es eher befremdlich, dass man sich nicht während des Aufenthalts bei den Eltern um Arbeit bewirbt, am besten bundesweit und dann, wenn man Arbeit gefunden hat, dorthin umzieht, im Wissen, auf niemand angewiesen zu sein.

    Praxistauglich wäre ein zu beantragender Blonkoberechtigungsschein für die Wohnungssuche mit einer Preisobergrenze und evtl. weiteren Anforderungen an die Wohnung. Am besten kombiniert mit einem prozentualen finanzellen Anreiz für den Leistungsempfänger, wenn er die Preisobergrenze unterschreitet.

    Praxistauglich wäre Arbeit - Lohn - eigene Wohnung. Und nicht "Steuerzahler, halt das Säckl auf.".

  • Wenn das alles immer so einfach zu lösen wäre, gäbe es wohl kein Bürgergeld. Deshalb Bürgergeldempfänger unnötig das Leben schwer zu machen, ist ja eigentlich nicht Sinn des Gesetzes.

  • Wenn das alles immer so einfach zu lösen wäre, gäbe es wohl kein Bürgergeld.

    Es gibt Menschen, da geht es nicht so einfach mit Arbeit = Umzug zum Ort der Arbeit. Sei es, weil sie familär gebunden sind, sei es, weil sie gerade gar nicht arbeiten können (Krankheit, Elternzeit...) usw. Vorliegend handelt es sich aber wohl um einen jungen, gesunden und ungebundenen Menschen, der Arbeit finden und entsprechend an den Ort der Tätigkeit umziehen kann.

    Deshalb Bürgergeldempfänger unnötig das Leben schwer zu machen, ist ja eigentlich nicht Sinn des Gesetzes.

    Wem wird es denn schwer gemacht, wenn bereits das logische Denkvermögen besagt dass a) Bürgergeld kein bedingungsloses Grundeinkommen ist und b) man als arbeitsfähiger ungebundener Mensch sich zuerst Arbeit sucht und dann umzieht?!

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