Dieser Beitrag bezieht sich allein nur auf das Mietrecht. Die Behandlung beim Jobcenter zu dem Thema muss davon nicht berührt sein.
Das ist keine Mieterhöhung, sondern eine »Beteiligung« an den gesamten Baukosten; das hat nichts mit der Erhöhung des m² Preises der Wohnung zu tun! Eine Mieterhöhung verlangt ausdrücklich ein Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558 BGB; ohne dieses Mieterhöhungsverlangen keine Mieterhöhung.
Diese Meinung deckt sich nicht mit den gesetzlichen Regelungen. Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung ist ebenfalls eine echte Mieterhöhung, nur eben nicht nach §558 sondern nach §559 BGB. Wäre es keine Mieterhöhung im Sinne des Gesetzes, könnte man sie verweigern und man müsste die Erhöhung nicht leisten. Voraussetzung selbstverständlich, dass die Mieterhöhung formell und inhaltlich korrekt erklärt wurde. Hierbei machen Vermieter oft Fehler.
Eine echte Mieterhöhung laut § 558 BGB erfolgte knapp 6 Monate später und wurde ebenfalls kommentarlos übernommen.
Diese Mieterhöhung war vermutlich nicht berechtigt. Denn das Gesetz schreibt vor, dass eine Mieterhöhung nach §558 BGB erst 15 Monate nach der letzten Mieterhöhung wirksam werden darf. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn sich der Vermieter dabei als Basis die alte Miete vor der Erhöhung wegen Modernisierung bezieht, denn andernfalls kommt es zu einer unzulässigen doppelten Mieterhöhung. Das ist jetzt aber zu spät, wenn dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wurde.
und werden jetzt mit dem 1. Januar 2025 noch einmal erhöht werden, weil die Grundsteuer B sich deutlich erhöhen wird
Diese Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung kann man zurückweisen. Eine Erhöhung darf entweder nur auf Basis einer kürzlich vorgelegten Abrechnung erfolgen oder aber auf nachweisbar tatsächlich gestiegene Kosten. Wie hoch die Grundsteuer ab 2026 aufgrund der Grundsteuerreform sein wird, weiß aber noch kein einziger Vermieter, nirgends gibt es dazu schon einen Bescheid. In einigen Regionen wird die Grundsteuer sogar sinken.