Widerspruch per E-Mail unzulässig

  • Hallo zusammen,

    seit Corona Beginn sende ich alle Widersprüche und Mitteilungen und Dokumente über meine E-Mail Adresse an das Jobcenter.

    Einen Erstattungsbescheid der komplett voller Fehler ist, habe ich ebenfalls per Email widersprochen. Nun würde es nach 3 Monaten Bearbeitung abgelehnt weil ein Widerspruch per E-Mail unzulässig ist.

    Die letzten 3 Jahre war es OK und plötzlich nicht mehr. :dash:S

    Ich weiß dass es wahrscheinlich rechtens ist. Aber am Telefon hat mir damals selber gesagt dass ich diesen Weg nutzen soll.

    Ich bräuchte jedoch Unterstützung was ich machen kann damit mein Widerspruch rechtens berücksichtigt wird. Wäre euch über eventuelle Tipps und Tricks sehr dankbar.

    Beste Grüße,

    Elon

  • Hallo!

    Nun würde es nach 3 Monaten Bearbeitung abgelehnt weil ein Widerspruch per E-Mail unzulässig ist.

    Korrekt!

    Gruß

  • Vielen Dank. Ich werde einen Überprüfungsantrag stellen.

    Um meinen Fall nochmal zu erklären:

    Ich habe einen Dokument mit Signatur als PDF per E-Mail eingereicht. Nicht nur einen E-Mail.

    Ist es trotzdem richtig, dass es abgelehnt wurde?

    Spielt es keine Rolle, dass alle Widersprüche die letzten Jahre so bearbeitet wurden?

  • Der eigentliche Fehler Deinerseits, den Du im eigenen Interesse beseitigen solltest:

    Lies die Bescheide und die Rechtsbehelfsbelehrung in Deinen Bescheiden wirklich konsequent durch. Du hattest an jedem einzelnen Bescheid des Jobcenters hinten eine klare Rechtsbehelfsbelehrung. In der stand jedes Mal, wie ein WS einzureichen ist.

    Behördliche Entscheidungen, bei denen es um Euer Wohl und Wehe geht, nicht ernst genug zu nehmen, kann Euch wirklich Kopf und Kragen kosten.

  • Hallo Gemeinsam,

    für die Zukunft müssen alle wissen dass wenn ein Widerspruch aufgrund von Formfehler abgewiesen wird, man mit eine Frist von 2 Wochen hat diesen nachzureichen. Wird man nicht drauf hingewiesen, ist die Ablehnung nicht rechtens.

    Ich hatte Glück dass ich damit vor dem Gericht gezogen bin. Ich hoffe das hilft anderen.

    BG

  • Man hat keine Frist von 2 Wochen, sondern muss die Bestätigung der Herkunft des Widerspruchs schlicht in der Widerspruchsfrist erbringen. Die Behörde sollte darauf allerdings hinweisen. Diese Hinweispflicht ist im Übrigen nur erstinstanzliche Rechtsprechung, das heißt, jeder andere Richter kann das auch anders ausurteilen.

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