ALG II - Kontoauszüge - Mitwirkungspflicht und Fragen

  • Warum will das Jobcenter überhaupt meine AUSGABEN sehen? Darf ich die Ausgabebeträge, zb. Einkäufe oder Überweisungen für Handy, etc. schwärzen? :oWas genau darf ich schwärzen, was nicht?Kann ich alles schwärzen, solange klar wird, dass es sich um eine Abhebung oder Überweisung handelt, aber ich nicht erkennbar machen will, an wen bzw. die genaue Summe?

    Danke, wenn mir jemand schnell antwortet!!:o

  • Du darfst Zahlungsempfänger schwärzen, deren Angabe Rückschlüsse über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben zuließen. Aber nur die Zahlungsempfänger, nicht die Beträge, siehe BSG Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R Randziffer 26

    Bitte beachten:

    Dürfen Jobcenter die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge verlangen

  • Hallo Tamar, im Rahmen der Corona schutz Massnahmen werden keine Besuchertermine meines zuständigen JC`s vergeben. Kontoauszüge werden in Form von Kopien, bzw. als scann im Jobcenter digital verlangt.

    Vorlegen Ok ,

    jedoch nicht als Kopie ( Besucherbriefkasten ) , oder gleich in Digitaler Form im Jobcenter digital. Wie steht es da, um den Datenschutz ?

    Gruss Harald

  • Kontoauszüge dürften sehr wohl gespeichert werden, die reine Vorlage ist nicht ausreichend. Die Daten, die geschwärzt werden dürfen, sind vom BSG hinreichend bestimmt worden. Einer Übermittlung der Kontoauszüge auf anderem Weg als dem persönlichen ist daher durchaus legitim. Das hat das in BSG bereits 2008 in seiner Entscheidung so gesehen:

    Da dieser - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat - die Kontounterlagen bzw Fotokopien regelmäßig zu den Akten nimmt, liegt insofern auch ein "Erheben" von Daten vor. Allerdings ist dieser Eingriff nach Überzeugung des Senats verhältnismäßig. Hierbei sind insbesondere die Intensität des Eingriffs und das mit dem Eingriff vom Gesetzgeber bezweckte Ziel abzuwägen (vgl insbesondere BVerfGE 118, 168, 195 ff).

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