Zuflussprinzip - Ausstehender Lohn und Einkommen Anrechnung auf ALG II

  • Hallo Leute,

    kurz mal zum Sachverhalt:

    ich trat im März eine Stelle an und wurde zum 4 Juni gekündigt.

    Während dieser Zeit bekam ich keine Gehaltsabrechnungen.

    Da die Kündigung nicht rechtens war,ging ich vor das Arbeitsgericht und es wurde ein Vergleich zu meinen Gunsten beschlossen,

    D.H: Samtliche Abrechnungen sind mir auszuhändigen, mein fehlender Lohn (Mai,Juni) sind mir auszubezahlen, Kündigung muss in eine ordentliche Kündigung umgewandelt werden und die Kündigungsfrist bis zum 20.06. eingehalten werden.

    da ich am 1.06. die Baustelle gegen 13.00 verließ (mehrmals übergeben) und danach zum Arzt wollte ( Freitag mittags hat leider keiner offen,ging ich am Montag hin. Die Ärztin schrieb mich krank und ich bekam 2 Tage später die Kündigung.Darauf hin ging ich noch weitere male zur Ärztin (Rückenschmerzen und Gelenksprobleme) und diese schreib mich weiter 8 Wochen krank.

    Nun ist leider seit dem Vergleich Arbeitgeberseits nichts passiert.

    Keinerlei Abrechnungen oder Geld geflossen.

    Die Krankenkasse kann mir kein Krankengeld bezahlen,da der Arbeitgeber keine Briefe beantwortet.

    Mitlerweile habe ich über einen Anwalt das Mahnverfahren eröffnet und den Gerichtsvollzieher eingeschaltet.

    Heute wurde mir im Arbeitsamt mitgeteilt,wenn ich jetzt nun die Leistungen beziehe meinen ausstehenden Lohn und Krankengeld bekomme (was im Mai ,Juni,Juli war),wird mir das alg2 davon abgezogen,da es mir in Zuknft zufließt.

    Im Prinzip,wenn sich der Arbeitgeber weiter Monate weigert,habe ich Mai,Juni umsonst gearbeitet,da mir das Geld jetzt zufließt und das Alg2 davon abgezogen wird.

    Ist das rechtens?

    Wäre sehr dankbar,wenn mir jemand antwortet.

  • Danke schön ! :)

    Geduld ist leider momentan sehr rar im fragilen Nervenkostüm...

    Mein letzter Geldfluss war im Mai und ohne meine Freundin hätte ich nicht überlebt.

    Meine >freundin muss nun auch einen zweizeiler schreiben,das sie mich nun nicht weiter unterstützt,da mir das sonst angerechnet wird...

  • Hallo!

    Die rechtlichen Grundlagen des Zuflussprinzip bei Hartz IV:

    (1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. 2Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. 3Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. 4Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 5Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

    (2) 1Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. 2Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. 3Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.

    (3) 1Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. 2Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. 3Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. 4Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

    Du bekommst vom JC Kosten der Unterkunft und Regelsatz.

    Bedeutet für Dich, dass Alles angerechnet wird, was während des

    ALG II Bezugs an Einkommen zufließt. Alles, ohne jede Ausnahme,

    weil Einkommen deinen ALG II Bedarf mindert.

    Du bist auch verpflichtet jeden Zufluß dem JC umgehend mitzuteilen.

    Gruß

  • Leider ist es so, dass das Einkommen im Zuflussmonat angerechnet wird. Allerdings sind die Freibeträge mehrere Monate auf das Einkommen anzuwenden, da das Geld in mehreren Monaten erwirtschaftet wurde. Das ist zumindest ein kleiner Trost. Sollte das Jobcenter die Freibeträge nur ein mal berücksichtigen, so wäre Widerspruch zu erheben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!