Bewerbungspflicht noch vor Bewilligungszeitraum?

  • Moin,

    ich habe in den letzten 2,5 Jahren mein Abitur auf dem zweiten Bildungsweg nachgeholt und BAföG (bis 31.07.2017) erhalten. Ab 01.08.2017 beziehe ich ALG 2 zur Überbrückung bis zum Studium (01.10.2017 mit Anspruch auf BAföG). Heute habe ich einen Vermittlungsvorschlag erhalten. Bislang hab ich weder einen Termin im JC noch eine Eingliederungsvereinbarung o.Ä. erhalten.

    Meine Frage: muss ich mich tatsächlich "jetzt schon" bewerben, obwohl ich derzeit noch BAföG-Empfänger bin?

    Lg

    Marco

  • Ist eine Rechtsfolgenbelehrung bei dem Vermittlungsvorschlag dabei?

    Falls nein -> Alls gut.

    Falls ja ->folgendes:


    Regelt der Vermittlungsvorschlag, wer die Kosten der Bewerbung trägt?
    Falls nicht, dürftest du dich sanktionslos weigern dich zu bewerben.

  • Warum möchtest du dich nicht auf das Angebot bewerben?

    Hallo Biggi,

    meine Befürchtung ist, dass die mich vor dem 1.8 einstellen wollen (es handelt sich um eine Zeitarbeitsfirma bei der ich schon gearbeitet habe). Somit würde ich nachträglich Probleme mit dem BAföG-Amt bekommen (Rückforderung von BAföG). Weiterhin bezweifle ich, dass sie mich für 2 Monate auf Vollzeit einstellen^^.


    [Blockierte Grafik: http://www.smilie-harvester.de/smilies/Schilder/014.gif] im Forum, Marco!

    War eine Rechtsfolgenbelehrung bei dem Stellenangebot?

    Hallo Grace,

    vielen Dank :)

    Nein, ich habe den Vermittlungsvorschlag bis jetzt nur online via Jobbörse erhalten. Ich werde den Vermittlungsvorschlag wohl am Freitag/Samstag schriftlich erhalten.

  • Na, dann, behalte das Posting hier im Kopf!

    Ist eine Rechtsfolgenbelehrung bei dem Vermittlungsvorschlag dabei?

    Falls nein -> Alls gut.

    Falls ja ->folgendes:

    Regelt der Vermittlungsvorschlag, wer die Kosten der Bewerbung trägt?
    Falls nicht, dürftest du dich sanktionslos weigern dich zu bewerben.

  • Einkommen aus Arbeit ist dem BAföG vorzugswürdig. Ferner hat das Einkommen bis einschließlich September keinen Einfluss auf das BAföG ab Oktober.

    Die Annahme ist also völlig unbegründet.

    Selbst mit Teilzeitarbeit steht man finanziell besser da, als ohne Arbeit.

  • Hallo Marco,

    wenn die Zeitarbeitsfirma nicht schon im Juli bezahlt entsteht doch kein Problem oder doch? Kommt es für Bafög darauf an, dass du kein Geld hast oder, dass deine Zeit voll für das Studium zur Verfügung steht?

    Alternativ würde ich mich da bewerben und in der Bewerbung schreiben, dass für mich eine Beschäftigung vom 01.08.2017 bis 30.09.2017 in Vollzeit ideal wäre. Wünschen darf man ja.

    Wieviel würde das Bafög Amt denn zurückfordern? Doch nicht mehr als du bei der Zeitarbeitsfirma verdienst?

    Viele Grüße

    Biggi

  • Danke, Grace!

    Das eigene Einkommen ist kein fester, tatsächlicher Monatsbetrag, sondern bezieht sich auf den gesamten Bewilligungszeitraum (i.d. R. 12 Monate). Dies bedeutet, dass das gesamte Einkommen, welches im BWZ erwirtschaftet wurde, durch die Anzahl der Monate geteilt wird, um das monatliche Einkommen zu ermitteln. Der sich ergebende Betrag wird auf die monatliche BAföG Auszahlung angerechnet (§ 22 Abs. 3 BAföG).

    Wie interpretierst du "erwirtschaftet"? Gearbeitet im Zeitraum oder den Lohn bekommen im Zeitraum?

  • Ein Auszubildender/ Student kann bei nichtselbständiger Tätigkeit, z.B. Studentenjob

    • 4.880 € jährlich
    • 406,67 € monatlich

    ab 01. August 2016 bzw. 01 Oktober 2016

    • 5.400 € jährlich
    • 450 € monatlich

    anrechnungsfrei zum BAföG hinzuverdienen.
    Grundsätzlich zählt beim Auszubildenden für die Berechnung der Förderung das eigene Einkommen im zukünftigen Bewilligungszeitraum (§ 22 Abs. 1 BAföG). Der Bewilligungszeitraum (BWZ) beginnt im Monat der Antragstellung (wenn die Ausbildung später begonnen wird, dann mit Beginn der Ausbildung) und endet in der Regel nach Ablauf von 12 Monaten.
    Zuflussprinzip: Zur Ermittlung des Einkommens ist nicht wichtig, für welchen Zeitraum das Geld fließt. Entscheidend ist, ob Einkommen im BWZ verainnahmt wird.

  • Völligst irrelevant.

    Er soll ja vor dem Studium arbeiten, also auch bevor er Anspruch auf BAföG hat. Da ist nix anzurechnen, zu verteilen oder sonstwie beim BAföG zu berücksichtigen.

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