Eine Trennung, ein Kind oder die Pflege eines Angehörigen kann verändern, wie viel jemand arbeiten und selbst verdienen kann. Bei der Förderung von Menschen mit Grundsicherungsgeld sollen Jobcenter solche Veränderungen künftig stärker mitdenken. Die Bundesregierung will dafür ab Januar 2027 die gesetzliche Grundlage ergänzen. Ziel ist ein eigenes Einkommen, das auch unter veränderten familiären Bedingungen zum Leben reicht.
Eigenes Einkommen soll dauerhaft reichen
Der Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung sieht dafür einen zusätzlichen Satz in § 3 SGB II vor. Die Arbeitsförderung soll auf eine dauerhafte wirtschaftliche Eigenständigkeit der einzelnen Person ausgerichtet werden, auch bei möglichen familiären Veränderungen. Die Begründung nennt ausdrücklich Trennung, Geburt und Pflegeverantwortung.
Besonders hervorheben will die Bundesregierung damit die finanzielle Eigenständigkeit von Frauen. Beratung und Förderung sollen vorbeugend allen erwerbsfähigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft eine dauerhafte berufliche Perspektive eröffnen, unabhängig vom Geschlecht.
Wenn das Einkommen des Partners wegfällt
Wie abhängig jemand vom Partner ist, lässt sich am gemeinsamen Haushaltseinkommen allein nicht erkennen. In einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt das Jobcenter auch das Einkommen des Partners. Ein Paar kann deshalb gemeinsam seinen Lebensunterhalt bestreiten, obwohl einer allein dafür zu wenig verdient. Nach einer Trennung reicht das eigene Einkommen womöglich nicht für einen getrennten Haushalt.
Grundsicherungsgeld: Jobcenter erhöht den Arbeitsdruck auf Eltern
Wer nur wenige Stunden arbeitet, kann deshalb weiterhin auf den Partner angewiesen sein, obwohl der Haushalt insgesamt weniger Unterstützung benötigt. Die Förderung soll beide beruflich so voranbringen, dass sie langfristig finanziell auf eigenen Beinen stehen können.
Familie zählt schon heute
Bei der Arbeitsförderung müssen Jobcenter bereits jetzt die persönliche und familiäre Situation berücksichtigen. Nach § 3 SGB II zählen außerdem die Eignung für eine Tätigkeit, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Aussicht auf eine dauerhafte Eingliederung.
An diesen bestehenden Auftrag knüpft die geplante Ergänzung an. Die Bundesregierung bezeichnet sie als Klarstellung: Bei Beratung und Förderung sollen auch mögliche spätere Veränderungen in der Familie berücksichtigt werden.
Betreuung muss zur Arbeit passen
Wie viel Arbeit möglich ist, hängt bei Eltern und pflegenden Angehörigen auch davon ab, wer währenddessen die Betreuung übernimmt. Dafür setzt § 10 SGB II Grenzen: Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar ist und die Pflege nicht anders sichergestellt werden kann. Ebenso darf die Kindererziehung durch die Arbeit nicht gefährdet werden.
Hat das Kind den 14. Lebensmonat vollendet und ist seine Betreuung gesichert, kann das Jobcenter nach der bereits geltenden Regelung eine Arbeitsaufnahme verlangen. Die konkrete Tätigkeit muss sich aber mit der Betreuung vereinbaren lassen. Das gilt auch für die Förderung nach der geplanten Ergänzung.
Nach Trennung: Jobcenter darf weiteres Zusammenleben nicht verlangen
Damit eine Arbeitsaufnahme überhaupt möglich wird, gibt es schon heute kommunale Hilfen nach § 16a SGB II. Dazu gehören Kinderbetreuung und die häusliche Pflege von Angehörigen, soweit diese Unterstützung für die Eingliederung ins Erwerbsleben erforderlich ist.
Wer mehr arbeiten möchte, aber an der Betreuung scheitert, kann diese Hilfen im Gespräch mit dem Jobcenter gezielt ansprechen, ebenso eine Weiterbildung, die langfristig ein eigenes Einkommen sichern soll.
Januar 2027 ist bislang der Plan
Die Ergänzung soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Nach der ersten Lesung am 25. September 2026 überwies der Bundestag das Vorhaben an die Ausschüsse, die öffentliche Anhörung fand am 12. Oktober statt. Noch ist das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen. Damit steht auch der vorgesehene Starttermin unter dem Vorbehalt der Verabschiedung.