Der Höchstbetrag beim Krankengeld soll 2027 deutlich steigen: Rechnerisch wären bis zu 148,75 Euro pro Tag möglich, bisher sind es 135,63 Euro. Für einen vollen Monat ergibt das bis zu 393,60 Euro mehr. Profitieren könnten gesetzlich versicherte Beschäftigte mit höherem Einkommen. Wer bereits Krankengeld bekommt, kann allerdings nicht allein wegen des Jahreswechsels mit einer höheren Zahlung rechnen.
Warum der Höchstbetrag steigen soll
Die Bundesregierung will die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung zum 1. Januar 2027 von 5.812,50 auf 6.375 Euro monatlich anheben. Bis zu dieser Grenze fallen auf den Verdienst Krankenversicherungsbeiträge an. Zugleich legt sie fest, wie viel vom Bruttolohn die Kasse bei der Berechnung des Krankengeldes höchstens berücksichtigen darf. Mit der höheren Grenze könnte sie deshalb auch einen größeren Teil eines hohen Verdienstausfalls ersetzen.
Zu der jährlichen Anpassung an die Lohnentwicklung kommt 2027 eine zusätzliche Anhebung um 300 Euro im Monat hinzu. Diese Sonderanhebung hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz festgelegt. Das Kabinett hat die Verordnung mit den neuen Rechengrößen bereits beschlossen. Bis auch der Bundesrat zustimmt, bleiben die Beträge für 2027 jedoch vorläufig.
Aus der vorgesehenen Monatsgrenze von 6.375 Euro ergeben sich für die Krankengeldberechnung höchstens 212,50 Euro pro Kalendertag. Davon ersetzt die Kasse 70 Prozent, also 148,75 Euro. Weil ein voller Kalendermonat beim Krankengeld mit 30 Tagen zählt, würde der monatliche Höchstbetrag von 4.068,90 auf 4.462,50 Euro steigen.
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Das Nettogehalt begrenzt das Krankengeld
Ob Versicherte diesen Betrag erreichen, hängt von ihrem vorherigen Verdienst ab. Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis beträgt das Krankengeld nach § 47 SGB V 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttolohns, höchstens aber 90 Prozent des maßgeblichen Nettolohns. Da die Krankenkasse den niedrigeren der beiden Werte nimmt, reicht selbst ein Bruttogehalt oberhalb von 6.375 Euro nicht immer für den Höchstbetrag aus.
Für Arbeitnehmer mit einem festen Monatsgehalt zählt der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Kalendermonat. Hinzu kommen gegebenenfalls beitragspflichtige Einmalzahlungen aus den zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Sie können das Krankengeld erhöhen, allerdings höchstens bis zum laufenden Nettolohn. Vom so ermittelten Krankengeld werden anschließend noch die Versichertenanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen, soweit dort Versicherungspflicht besteht. Von den höchstens 4.462,50 Euro bliebe für die Überweisung auf das Konto entsprechend weniger übrig.
Wer von der höheren Grenze profitiert
Wie unterschiedlich sich die Anhebung auswirken kann, zeigt der Vergleich zweier fester Monatsgehälter. Das Beispiel unterstellt jeweils ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis ohne Sonderzahlungen und dieselben Brutto- und Nettobeträge in beiden Jahren. Dabei liegt der für die Berechnung verwendete Abrechnungsmonat jeweils in dem Jahr, für das die Tabelle das Krankengeld ausweist.
| Monatsgehalt brutto / netto | Krankengeld 2026 für 30 Tage | Krankengeld 2027 für 30 Tage, geplant | Unterschied |
|---|---|---|---|
| 4.500 € / 2.870 € | 2.583,00 € | 2.583,00 € | 0,00 € |
| 9.000 € / 5.182 € | 4.068,90 € | 4.462,50 € | 393,60 € |
Die Tabelle zeigt das Krankengeld vor den Beitragsabzügen. Bei 2.870 Euro netto bleibt es bei 2.583 Euro Krankengeld, weil die Kasse höchstens 90 Prozent des Nettolohns ersetzt. Anders sieht es bei den angenommenen 9.000 Euro brutto und 5.182 Euro netto aus: Sowohl 70 Prozent des Bruttolohns als auch 90 Prozent des Nettolohns liegen über den Höchstbeträgen beider Jahre. Deshalb käme hier die gesamte Erhöhung um 393,60 Euro an, bevor die Beiträge abgezogen werden.
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Laufendes Krankengeld steigt nicht automatisch
Ob die Krankenkasse noch mit der alten oder schon mit der neuen Obergrenze rechnet, hängt vom Abrechnungsmonat ab. Sie verwendet die Beitragsbemessungsgrenze, die an dessen letztem Tag galt. Steigt die Grenze während der Arbeitsunfähigkeit, bleibt die Berechnung bestehen – auch wenn der Arbeitgeber zunächst noch Lohn fortzahlt und die Kasse erst im neuen Jahr zu zahlen beginnt.
Wer erst im Januar 2027 arbeitsunfähig wird, kann deshalb ebenfalls noch unter die Grenze von 2026 fallen, wenn die Krankenkasse das bereits abgerechnete Dezembergehalt zugrunde legt.
Bei längerer Krankheit kann das Krankengeld dennoch steigen. § 70 SGB IX sieht nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums eine Anpassung an gestiegene Bruttolöhne vor. Endete der zugrunde gelegte Abrechnungsmonat beispielsweise am 30. September 2026, ist der Anpassungstermin der 1. Oktober 2027. Diese Anpassung muss die Krankenkasse ohne gesonderten Antrag vornehmen. Wann sie ansteht, lässt sich am Abrechnungszeitraum im Krankengeldbescheid nachvollziehen.