Nach einem Unfall konnte eine Personaltrainerin nach eigenen Angaben nicht mehr in ihrem Studio arbeiten. Während das Krankengeld für mehrere Zeitabschnitte ausblieb, lebte sie von Ersparnissen und geliehenem Geld. Die verlangten 9.180 Euro wollte sie deshalb im Eilverfahren durchsetzen. Doch auch eine spätere ärztliche Bescheinigung über die schweren Unfallfolgen verhalf ihr nicht zur schnellen Nachzahlung.
Nach dem Unfall fehlten Krankschreibungen
Die Frau arbeitete als selbstständige Personaltrainerin mit eigenem Studio und hatte bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Versicherungsschutz mit Krankengeld gewählt. Nach dem Unfall vom 27. Oktober 2024 konnte sie nach eigener Darstellung durchgehend nicht mehr in ihrem Studio arbeiten. Aus ihrer Sicht musste die Kasse deshalb auch für die später umstrittenen Zeiträume Krankengeld zahlen.
Die ärztlichen Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit wiesen jedoch Lücken auf. Zunächst war die Frau bis zum 4. Januar 2025 krankgeschrieben, danach mit Unterbrechungen bis zum 5. April. Die nächste Krankschreibung begann erst am 9. Oktober 2025. Für die strittigen Abschnitte ohne rechtzeitige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bewilligte die Kasse kein Krankengeld.
Seit 2026 zahlte die Krankenkasse laufend Krankengeld und hatte auch für die Zeit ab dem 9. Oktober 2025 nachgezahlt. Die Frau verlangte darüber hinaus weitere 9.180 Euro für einzelne Abschnitte zwischen Januar 2025 und Januar 2026.
Im Widerspruchsverfahren ließ die Kasse den Medizinischen Dienst ein Gutachten erstellen, das am 23. April 2026 vorlag. Die Versicherte versuchte außerdem, die Nachzahlung mit einem Eilantrag durchzusetzen. Nachdem das Sozialgericht Berlin diesen am 9. Juli 2026 abgelehnt hatte (Az. S 91 KR 1218/26 ER), legte sie Beschwerde ein und brachte einen weiteren ärztlichen Nachweis bei.
Neues Krankengeld abgelehnt – trotz sechs Monaten ohne Krankschreibung
Eine spätere Bescheinigung sollte helfen
Im Beschwerdeverfahren verwies die Frau auf eine Bescheinigung ihres behandelnden Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie vom 13. August 2026. Darin bestätigte er eine schwerwiegende chronische Erkrankung und die kontinuierliche medizinische Versorgung wegen der Unfallfolgen.
Doch auch mit dieser Bescheinigung konnte sie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nicht überzeugen. Es wies ihre Beschwerde mit Beschluss vom 8. Oktober 2026 zurück (Az. L 1 KR 396/26 B ER). Selbst wenn die Frau tatsächlich durchgehend arbeitsunfähig gewesen wäre, hätte das nach Auffassung des Senats für die strittigen Zeiträume nicht genügt. Die Arbeitsunfähigkeit musste auch rechtzeitig ärztlich festgestellt worden sein.
Damit das Krankengeld wegen derselben Krankheit ohne Unterbrechung weiterläuft, muss ein Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der bisherigen Krankschreibung feststellen. So sieht es § 46 SGB V vor, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Diese zeitnahe Feststellung soll verhindern, dass die Arbeitsunfähigkeit erst im Nachhinein für zurückliegende Zeiträume geklärt werden muss.
Für die offenen Abschnitte fehlten solche rechtzeitigen Feststellungen. Weder die spätere Chronikerbescheinigung noch das Gutachten des Medizinischen Dienstes konnten sie nach Auffassung des Gerichts ersetzen. Auch interne Behandlungsunterlagen allein genügten nicht: Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit müsse gegenüber der Krankenkasse nachvollziehbar nach außen dokumentiert sein. Die rückblickende ärztliche Einschätzung schloss die damaligen Lücken daher nicht.
Schulden allein reichten nicht
Die Frau hatte ihren Lebensunterhalt aus Ersparnissen und Darlehen von Angehörigen und anderen Privatpersonen bestritten. Vor Gericht beschrieb sie die Schulden auch als gesundheitliche Belastung.
Für das Gericht erklärte das noch nicht, warum die Frau nicht bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf die Nachzahlung warten konnte. Sie bekam inzwischen laufend Krankengeld, während die zusätzlich verlangten Beträge vergangene Zeiträume betrafen. Damals hatte sie ihren Lebensunterhalt bereits aus eigenen oder geliehenen Mitteln gedeckt. Um eine Nachzahlung im Eilverfahren nach § 86b SGG durchzusetzen, hätte sie einen schweren Nachteil glaubhaft machen müssen, der bis in die Gegenwart fortwirkte und keinen Aufschub erlaubte. Die Schulden allein genügten dafür nicht.
Auch ihr Hinweis auf Operationen an Knie und Schulter half ihr nicht weiter, denn das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass deren Durchführung gefährdet war. Im September 2026 wurde ihr zudem die Vollstreckung von Forderungen über 872,82 Euro und 254,43 Euro angekündigt. Ob diese Schreiben eine Eilzahlung notwendig machten, ließ der Senat offen: Selbst bei ausreichender Dringlichkeit fehlte nach seiner vorläufigen Prüfung ein Anspruch auf die Nachzahlung. Die späteren Unterlagen konnten die fehlenden rechtzeitigen Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit nicht ersetzen. Gegen den Eilbeschluss war keine Beschwerde zum Bundessozialgericht möglich.