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Bürgergeld statt BAföG: Studentin scheitert trotz Teilzeitstudium

Weil sie kein BAföG mehr bekam, wollte eine Biochemie-Studentin ihren Lebensunterhalt mit Bürgergeld sichern. Nach einer Ablehnung versuchte sie, über einen Wechsel ins Teilzeitstudium doch noch Unterstützung zu bekommen. Die Hochschule genehmigte den Wechsel, und zunächst verpflichtete auch das Sozialgericht das Jobcenter zur Zahlung. Das Landessozialgericht hob diese Anordnung jedoch wieder auf.

Kein BAföG, kein Bürgergeld

Die 1999 geborene Frau studiert Biochemie an der Universität Halle und lebt allein in einer Wohnung, für die sie einschließlich Betriebs- und Heizkosten monatlich 380 Euro zahlen muss. BAföG erhielt sie nach eigenen Angaben schon seit April 2024 nicht mehr. Für die Zeit ab April 2025 bestätigte das Studentenwerk den fehlenden Anspruch: Sie hatte keine ausreichenden Nachweise über ihre Studienleistungen vorgelegt.

Unterstützung vom Jobcenter bekam sie zunächst trotzdem. Auf ihren ersten Antrag für die Zeit ab November 2024 bewilligte das Jobcenter vorläufig Leistungen, nachdem sie eine Einschreibung in Teilzeit angegeben hatte. In den folgenden beiden Semestern wiesen die Bescheinigungen der Hochschule sie dagegen als Vollzeitstudentin aus, weshalb die Behörde Bürgergeld für November 2025 bis März 2026 ablehnte.

Mit einem erneuten Wechsel in Teilzeit wollte die Studentin wieder Leistungen erhalten. Als sie Mitte März Bürgergeld für April bis September 2026 beantragte, nannte die zunächst eingereichte Bescheinigung allerdings noch ein Vollzeitstudium. Erst danach reichte sie eine neue Bescheinigung über die Einschreibung in Teilzeit nach.

Auf Nachfrage erklärte sie den Widerspruch damit, dass die Hochschule ihren bisherigen Status automatisch für das Sommersemester übernommen und erst später korrigiert habe. Seit April studiere sie wieder in Teilzeit, nachdem sie als Vollzeitstudentin kein Geld vom Jobcenter bekommen habe. Eine bezahlte Beschäftigung suche sie bereits seit etwa Mitte des Vorjahres, bislang jedoch ohne Erfolg.

Bürgergeld für Studenten: Wer trotz Studium Anspruch hat

Die Hochschule hatte zugestimmt

Für das Jobcenter änderte die neue Bescheinigung nichts: Die Frau blieb aus seiner Sicht in einem Studiengang eingeschrieben, der über das BAföG gefördert werden kann. Deshalb lehnte es den Antrag am 13. Mai 2026 unter Berufung auf den Leistungsausschluss in § 7 Abs. 5 SGB II ab. Außerdem vermisste die Behörde nachvollziehbare Gründe für den Wechsel in Teilzeit.

Die Studentin hielt dagegen, dass sie gerade keinen BAföG-Anspruch mehr habe. Das belegte sie mit einer weiteren Bescheinigung des Studentenwerks, wonach sie die Voraussetzungen für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht erfüllte. Ihre persönlichen Gründe für das Teilzeitstudium gingen das Jobcenter nichts an. Sie könne neben dem Studium arbeiten und stehe dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Weil die Behörde nicht zahlte, stellte sie am 18. Juni einen Eilantrag beim Sozialgericht Halle. Dort erläuterte sie, dass sie eine Stelle im Laborbereich suche, um ihr Studium finanzieren und erfolgreich beenden zu können. Für die Umschreibung in Teilzeit habe die Universität keine Begründung verlangt und den Antrag dennoch genehmigt.

Erst gewinnt die Studentin

Beim Sozialgericht hatte sie damit zunächst Erfolg. Für BAföG muss eine Ausbildung nach § 2 Abs. 5 BAföG die Arbeitskraft ihrer Teilnehmer voll beanspruchen. Das sah das Gericht bei ihrem genehmigten Teilzeitstudium vorläufig nicht mehr als gegeben an. War das Studium aber nicht mehr BAföG-fähig, konnte es aus dieser Sicht auch kein Grund sein, ihr Bürgergeld zu verweigern.

Die Einzelheiten ließ das Sozialgericht offen, weil auch die möglichen Folgen für eine vorläufige Zahlung sprachen. Ein erzwungener Studienabbruch würde die Frau nach seiner Einschätzung schwerer treffen als das Jobcenter die Auszahlung von Leistungen, die es gegebenenfalls zurückfordern könnte. Mit Beschluss vom 7. August 2026 verpflichtete es die Behörde deshalb, ihr vom 18. Juni bis zum 30. September Bürgergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Gegen diese Entscheidung legte das Jobcenter Beschwerde ein und blieb dabei: Die Frau studiere weiterhin in demselben förderfähigen Studiengang, auch wenn sie ihn nun langsamer betreibe. Könnten Studenten allein durch eine Umschreibung in Teilzeit zum Bürgergeld wechseln, würden die Grenzen der BAföG-Förderung unterlaufen. Zudem habe das Sozialgericht ihr Kontoguthaben und das inzwischen bewilligte Wohngeld nicht ausreichend berücksichtigt.

Teilzeit allein reicht nicht

Mit diesen Einwänden setzte sich das Jobcenter beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt durch. Der Senat hob die Zahlungsanordnung mit Beschluss vom 7. September 2026 auf und lehnte den Eilantrag ab (Az. L 2 AS 225/26 B ER).

Dass die Frau persönlich kein BAföG mehr erhielt, änderte für die Richter nichts an der Förderfähigkeit ihres Studiengangs. Die Grundsicherung soll nicht die Finanzierung einer Ausbildung übernehmen, nur weil deren Teilnehmer die persönlichen Voraussetzungen für BAföG nicht mehr erfüllt. Fehlende Studienleistungen oder das Ende der Förderungsdauer öffnen deshalb nicht von selbst den Zugang zum Bürgergeld.

Die Teilzeitbescheinigung überzeugte den Senat ebenfalls nicht. Ein Studiengang, der von seiner Organisation her Zeit für eine Berufstätigkeit lässt, fällt zwar nicht unter diesen Ausschluss. Anhand der vorgesehenen Studienleistungen sahen die Richter das Biochemie-Studium der Frau aber weiterhin als Vollzeitstudium an. Die Bescheinigung allein belegte für sie nicht, dass die Hochschule das Studium für die Frau anders organisiert hatte.

Ebenso wenig erkannten die Richter Einschränkungen beim Besuch von Veranstaltungen oder der Teilnahme an Prüfungen gegenüber einem Vollzeitstudium. Dass die Studentin selbst weniger Studienleistungen erbringen wollte und sich daneben für arbeitsfähig hielt, reichte ihnen deshalb nicht.

Anders als die Vorinstanz hielt der Senat den Fall damit bereits im Eilverfahren für ausreichend geklärt. Er durfte seine Entscheidung deshalb nicht allein davon abhängig machen, welche Folgen eine Ablehnung für die Studentin hätte.

Beim Bürgergeld hat die Vermittlung Vorrang vor dem Studium

Auch die Dringlichkeit fehlte

Unabhängig davon sah der Senat keine finanzielle Notlage, die eine sofortige Zahlung erforderte. Bei ihrem Antrag hatte die Studentin rund 4.865 Euro auf Giro- und Tagesgeldkonto angegeben. Hinzu kamen im Mai eine Wohngeldnachzahlung von 2.625 Euro und laufend 375 Euro Wohngeld im Monat. Damit war ihre Miete von 380 Euro nahezu vollständig gedeckt.

Mit diesen Mitteln konnte die Frau nach Einschätzung des Senats die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten. Dabei zählten auch Ersparnisse, die beim Bürgergeld als Schonvermögen geschützt sein können: Für die Dringlichkeit einer vorläufigen Zahlung durfte das Gericht sie dennoch berücksichtigen.

Ob besondere Hilfen für Auszubildende, etwa ein Härtefalldarlehen, in Betracht kamen, ließ das Landessozialgericht offen. Ein solches Darlehen hatte die Frau nicht verlangt und auch keinen entsprechenden Härtefall dargelegt. Der Eilbeschluss ist unanfechtbar.