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Erwerbsminderungsrente bewilligt, keine Auszahlung – Frau scheitert ohne Bankkonto

Fünf Monatsmieten hatte die Rentnerin nach eigenen Angaben bereits ohne laufendes Einkommen überbrückt. Obwohl ihr die Erwerbsminderungsrente weiterhin zustand, kam sie ohne Bankkonto nicht mehr an das Geld. Wegen ihrer psychischen Erkrankung verlangte sie, die Zahlung weiter in bar zu erhalten. Als ihre Rücklagen knapp wurden, beantragte sie deshalb schnelle Hilfe beim Gericht.

Der gewohnte Zahlungsweg fällt weg

Die Frau bezog seit Jahren eine Erwerbsminderungsrente. Da sie kein Konto hatte, erhielt sie vom Renten Service der Deutschen Post eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Den Scheck konnte sie sich anschließend in bar auszahlen lassen.

Im August 2024 kündigte der Renten Service jedoch das Ende dieses Verfahrens zum Jahresende 2025 an und empfahl die Überweisung auf ein Bankkonto. Die Frau sah sich dazu nicht in der Lage. Wegen ihrer psychischen Erkrankung könne sie weder selbst ein Girokonto führen noch dessen Verwaltung dauerhaft anderen Menschen anvertrauen.

Deshalb klagte sie bereits im Juni 2025 vor dem Sozialgericht Rostock auf weitere Barauszahlung der EM-Rente. Die Rentenversicherung müsse dafür sorgen, dass bewilligte Leistungen die Berechtigten tatsächlich erreichten. Zumindest in Härtefällen müsse sie die Barauszahlung ermöglichen, statt sich auf organisatorische Schwierigkeiten zu berufen.

Als das Ende des Scheckverfahrens näher rückte, blieben nach ihrer Schilderung bereits Zahlungen aus. Von der Erwerbsminderungsrente für November 2025 habe sie nur einen Teil bekommen, weil die Postbank den Scheck nicht mehr eingelöst habe. Die Dezemberrente habe sie ebenfalls nicht erhalten.

Seit Januar gilt die Überweisungspflicht

Zum Jahreswechsel änderte sich auch das Gesetz: Seit dem 1. Januar 2026 müssen Rentenzahlungen in Deutschland nach § 118 Abs. 2b SGB VI auf ein angegebenes Bankkonto überwiesen werden.

Zwar sieht das allgemeine Sozialrecht weiterhin Ausnahmen vor, wenn jemand ohne eigenes Verschulden kein Konto einrichten kann oder eine Auszahlung keinen Aufschub duldet. Für die gesetzliche Rentenversicherung hat jedoch die besondere Vorschrift Vorrang. Das Sozialgericht wies die Klage am 13. Januar 2026 deshalb ab. Nach seiner Beurteilung erfasst die Überweisungspflicht auch Nachzahlungen für Monate vor dem Jahreswechsel.

Das Gericht hielt außerdem eine Kontoeröffnung mit Unterstützung für möglich. Schließlich habe die Frau auch eine Rechtsanwältin mit dem Prozess beauftragen können. Warum sie niemanden zur Eröffnung und Verwaltung eines Kontos bevollmächtigen könne, habe sie dagegen nicht nachvollziehbar erklärt.

Vier Kontoeröffnungen scheitern

Die Frau legte im Februar 2026 Berufung ein. Weil sie nach ihrer Darstellung finanziell nicht länger warten konnte, stellte sie am 30. März zusätzlich einen Eilantrag: Bis zur Entscheidung über die Berufung sollte die Rentenversicherung ihr das Geld vorläufig bar auszahlen.

Nach ihren Angaben waren vier Versuche gescheitert, ein Basiskonto zu eröffnen. Für den letzten Termin hatte sie sich eine Begleitung organisiert, doch ihr Personalausweis war abgelaufen. Weiteres Einkommen habe sie nicht, und andere Sozialleistungen bekomme sie wegen ihres Rentenanspruchs ebenfalls nicht.

Die Miete für Mai könne sie nicht mehr aufbringen, sodass ihr eine fristlose Kündigung drohe. Zwar besitze sie noch einen Notgroschen und Rücklagen für ihre Beerdigung. Das Geld verwalte aber ihre 84-jährige Mutter, die nicht mehr reisen könne. Ihr selbst fehle wiederum das Geld für einen Besuch bei der Mutter.

Das Landessozialgericht verwies auf die Möglichkeit, die Rente vorübergehend auf das Konto eines Verwandten oder Bekannten überweisen zu lassen. Doch die Frau lehnte auch diesen Weg ab: Sie hätte dann keinen unmittelbaren Zugriff auf ihr Geld. Aus demselben Grund kam für sie eine rechtliche Betreuung nicht infrage. Sie berief sich auf ihr Recht, selbst über ihre Angelegenheiten zu bestimmen.

Das Gericht sieht andere Wege zum Geld

Mit Beschluss vom 29. Mai 2026 lehnte das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern den Eilantrag ab (Az. L 7 R 31/26 ER). Die Rentenversicherung habe nach der neuen Vorschrift keinen Spielraum, die Rente stattdessen bar auszuzahlen. Auch aus dem Sozialstaatsprinzip folge kein entsprechender Anspruch.

Der Staat müsse zwar ermöglichen, dass Berechtigte ihre Leistungen auf zumutbare Weise erhalten. Wer ein Konto krankheitsbedingt nicht allein einrichten oder nutzen könne, könne dafür aber Unterstützung erhalten, etwa durch eine rechtliche Betreuung. Dass die Frau solche Hilfe ablehnte, begründete aus Sicht des Senats keinen Anspruch auf einen anderen Zahlungsweg. Bei der großen Zahl von Rentenzahlungen dürfe der Gesetzgeber außerdem besonderes Gewicht darauf legen, dass sich die Auszahlung einheitlich und praktikabel abwickeln lässt.

Auch wegen ihrer finanziellen Lage hielt der Senat ein sofortiges Eingreifen nicht für nötig. Die Frau habe noch Möglichkeiten, sich selbst zu helfen. So war die letzte Kontoeröffnung an ihrem abgelaufenen Personalausweis gescheitert. Mit einem vorläufigen neuen Ausweis lasse sich dieses Hindernis kurzfristig beheben. Warum die früheren Versuche misslungen waren, ging aus ihrem Vortrag dagegen nicht hervor.

Ebenso blieb für das Gericht eine vorübergehende Überweisung auf das Konto einer Vertrauensperson möglich. Die Frau lehnte sie zwar ab, hatte aber aus Sicht des Senats keine Gründe genannt, die diesen Weg ausschlossen. Hinzu kam ihr Sparguthaben bei der Mutter. Weshalb diese ihr das Geld nur bei einem persönlichen Besuch zugänglich machen könnte, war für das Gericht nicht ersichtlich.

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Ausstehende Rente geht nicht verloren

Mit dem Eilantrag erreichte die Frau deshalb keine Barauszahlung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel möglich. Ihre Berufung gegen das Rostocker Urteil war Gegenstand eines gesonderten Verfahrens.

Die ausstehenden Rentenzahlungen bleiben ihr allerdings erhalten. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung werden die wegen einer fehlenden Kontoverbindung ausgebliebenen Beträge nachgezahlt, sobald die Überweisung geklärt ist. Für Miete und Lebensunterhalt steht das Geld bis dahin trotzdem nicht zur Verfügung.