Seit einem Schlaganfall im Jahr 2017 hatte ein früherer Vertriebsmitarbeiter nach eigenen Angaben nicht mehr gearbeitet. Zeitweise lebte er von seinen Ersparnissen, später vom Bürgergeld. Eine Erwerbsminderungsrente bekam er jedoch nicht. Obwohl der Mann sich außerstande sah, wieder zu arbeiten, trauten ihm die Gutachter mindestens sechs Stunden täglich zu. Vor Gericht ging es schließlich auch darum, ob er diese Zeit nur mit zusätzlichen Pausen bewältigen könnte.
Die DRV lehnt den Antrag ab
Der 1961 geborene Mann hatte eine Ausbildung zum Technischen Zeichner abgeschlossen, diesen Beruf nach eigener Darstellung aber nie ausgeübt. Stattdessen arbeitete er im technisch-kaufmännischen Vertrieb, zuletzt bis 2017 im internationalen Marinevertrieb. Nach dem Schlaganfall war er zunächst arbeitsunfähig und später arbeitslos. Zu den körperlichen Beschwerden kamen seit 2018 psychische Probleme, wegen derer er längere Zeit in einer psychiatrischen Tagesklinik behandelt wurde.
Im November 2021 beantragte er eine Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung holte Berichte seiner Ärzte und Unterlagen über Krankenhausaufenthalte ein. Außerdem ließ sie ihn im Juli 2022 neurologisch-psychologisch begutachten. Weil sie danach weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung sah, lehnte sie den Antrag im August 2022 ab.
Der Mann widersprach. Aus seiner Sicht war das Gutachten unvollständig und berücksichtigte die Folgen des Schlaganfalls sowie seine psychischen Erkrankungen nicht ausreichend. Die DRV wertete daraufhin weitere ärztliche Unterlagen aus den Jahren 2018 bis 2023 aus, blieb aber bei ihrer Entscheidung. Gegen die Ablehnung, die sie im Oktober 2023 mit dem Widerspruchsbescheid bestätigte, klagte er vor dem Sozialgericht Münster. Er verlangte die volle, hilfsweise eine teilweise Erwerbsminderungsrente ab November 2021.
Volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen – trotz Simulationsverdacht
Sechs Stunden mit Einschränkungen
Das Gericht beauftragte einen Orthopäden und einen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen mit weiteren Untersuchungen. Auch deren Ergebnisse stützten den Rentenantrag nicht. Im Hauptgutachten vom April 2025 beschrieb der Sachverständige noch leichte depressive Beschwerden sowie eine emotional instabile und impulsive Persönlichkeitsstruktur. Die früher stärker ausgeprägte Depression habe sich inzwischen gebessert. Die geschilderten kognitiven Schwierigkeiten hatten sich nach seiner Bewertung in der umfangreichen Diagnostik nicht nachweisen lassen.
Allerdings schränkte der Gutachter die noch möglichen Arbeiten deutlich ein. Nacht- und Wechselschichten, hoher Zeitdruck sowie Akkord- und Fließbandarbeit schieden aus. Wegen der geringeren psychischen Belastbarkeit sollte der Mann außerdem nur gelegentlich mit Publikum zu tun haben. Nach dem Schlaganfall waren auch die Gebrauchsfähigkeit von Arm und Hand sowie die Feinmotorik auf der rechten Seite leicht eingeschränkt.
Leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen hielt der Sachverständige dennoch für mindestens sechs Stunden täglich möglich. Für diese Arbeiten reichten seiner Einschätzung nach die üblichen Pausen aus. Damit erreichte der Mann die zeitliche Grenze, ab der § 43 SGB VI einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ausschließt, sofern die Arbeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts möglich bleibt.
Auch der gewählte Arzt sieht Arbeitsfähigkeit
Der Kläger ließ sich zusätzlich nach § 109 SGG von einem selbst ausgewählten Arzt begutachten. Doch auch dessen Gutachten vom Oktober 2025 bescheinigte ihm unter Beachtung seiner Einschränkungen mindestens sechs Stunden Arbeitsfähigkeit am Tag. In dieser Frage stimmte der Arzt mit den bisherigen Einschätzungen weitgehend überein.
Weiteren Untersuchungsbedarf sah er dagegen bei den geschilderten Beschwerden rund um Toilettengänge. Der Mann hatte eine entsprechende Nervosität beschrieben. Der Arzt hielt eine psychosomatische Funktionsstörung des Verdauungssystems für möglich und empfahl eine stationäre Abklärung, bei der körperliche und psychosomatische Ursachen gemeinsam untersucht werden sollten.
Darauf berief sich der Kläger im weiteren Verfahren. Nach seiner Darstellung brauchte er an einem Arbeitsplatz eine Toilette in der Nähe, regelmäßige Pausen und einen Rückzugsort, an dem er die Augen zeitweise schließen konnte. Er bezweifelte deshalb, dass er die bescheinigten sechs Stunden unter tatsächlichen Arbeitsbedingungen durchhalten würde.
Erwerbsminderungsrente abgelehnt – Gutachter zweifelt an geschilderten Beschwerden
Übliche Pausen reichen dem Gericht
Dieser Einwand konnte für den Rentenanspruch ausschlaggebend sein: Wer krankheitsbedingt so viele oder so lange Unterbrechungen benötigt, dass sie mit üblichen Arbeitsabläufen nicht vereinbar sind, kann auch dann erwerbsgemindert sein, wenn ihm ein Gutachter grundsätzlich sechs Stunden Arbeit zutraut.
Beim Kläger sah das Gericht einen solchen Bedarf jedoch nicht als belegt an. Es bezog dabei auch seine Schilderung ein, mehrmals täglich jeweils eine halbe Stunde mit dem Hund spazieren zu gehen und dabei vorsorglich Einlagen zu tragen. Mögliche Toilettengänge ließen sich nach seiner Bewertung innerhalb der üblichen kurzen Arbeitsunterbrechungen bewältigen. Zudem verwies die Kammer darauf, dass Arbeitgeber Toiletten in der Nähe der Arbeitsräume bereitstellen müssen.
Die Empfehlung zu einer weiteren medizinischen Abklärung änderte daher nichts an der Einschätzung des Gerichts, dass der Mann geeignete leichte Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben konnte. Mit Urteil vom 15. Januar 2026 wies es die Klage ab (Az. S 14 R 645/23). Damit blieb ihm sowohl die volle als auch die teilweise Erwerbsminderungsrente verwehrt.
