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Jobcenter soll 380 Euro Miete an die Eltern zahlen – Gericht bringt Sozialbetrug ins Spiel

Die Tochter soll ihren Eltern plötzlich 380 Euro Miete zahlen, dabei wohnt ihr Bruder im selben Haus weiterhin mietfrei. Das Jobcenter lehnt die Übernahme ab, woraufhin die Bürgergeld-Empfängerin vor Gericht zieht. Doch auch die Richter zweifeln an der Ernsthaftigkeit der Mietforderung – und verweisen sogar auf mögliche Ermittlungen wegen Sozialbetrugs.

Der Bruder wohnt weiterhin mietfrei

Die Frau wohnt im Haus ihrer Eltern und bezieht seit 2022 Bürgergeld-Leistungen vom Jobcenter. Bislang berücksichtigt das Amt neben dem Regelbedarf nur ihren Anteil an den Nebenkosten des Hauses, so auch für Februar bis Juli 2026. Nun legt die Tochter jedoch einen Mietvertrag vor: Ab April soll sie für ihr 20 Quadratmeter großes Zimmer und die Mitbenutzung von Küche, Bad, Flur, Waschmaschine und Garten monatlich pauschal 380 Euro zahlen.

Zur Begründung verweist sie auf die finanzielle Belastung ihrer Eltern. Wegen hoher Zinsen und Tilgungsraten sowie gestiegener Nebenkosten seien diese auf die Miete angewiesen, um das Haus halten zu können. Das überzeugt das Jobcenter nicht: Während die Tochter nun Miete zahlen soll, wohnt ihr Bruder, der keine Leistungen vom Jobcenter bezieht, weiterhin kostenlos im Haus. Die Behörde bezweifelt deshalb sowohl die behauptete finanzielle Notwendigkeit als auch, dass die Eltern die Miete ernsthaft und dauerhaft von ihrer Tochter verlangen würden.

Mit dieser Begründung lehnt das Jobcenter die Übernahme der Pauschalmiete am 7. April 2026 ab. Die Tochter legt dagegen mit Schreiben vom 9. April Widerspruch ein und macht geltend, dass ihr ohne die Übernahme der Wohnkosten eine Kündigung drohe.

Jobcenter zahlt keine Miete – Gericht vermutet Scheinvertrag

Miete aus dem Regelsatz

Bereits am 8. April, also einen Tag vor ihrem Widerspruch, beantragt die Frau mit einem Eilantrag beim Sozialgericht Landshut eine vorläufige Übernahme der Wohnkosten. Die Aprilmiete hat sie nach eigenen Angaben bereits aus dem Regelsatz bezahlt, sodass ihr das Geld nun zum Leben fehle. Neben dieser finanziellen Lücke führt sie die psychische Belastung an und befürchtet, auch ihren Krankenversicherungsschutz zu verlieren.

Das Sozialgericht lehnt den Antrag am 27. April bereits wegen eines Formfehlers ab (Az. S 7 AS 226/26 ER). Sie hat ihren Antrag über einen Dienst verschickt, der elektronische Nachrichten in Faxe umwandelt, dabei aber zunächst keine eigene Faxnummer angegeben. Deshalb hält das Gericht die Zuordnung zum Absender für nicht ausreichend gesichert, obwohl die Frau inzwischen einen Sendebericht nachgereicht hat.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Frau an das Bayerische Landessozialgericht. Dort betont sie, dass die 380 Euro per Dauerauftrag an ihre Eltern gehen und ihr deshalb fortlaufend Geld zum Leben fehle.

Gericht zweifelt an echten Mietzahlungen

In seinem Beschluss vom 11. Mai 2026 widerspricht das Landessozialgericht der Vorinstanz zunächst beim Formfehler (Az. L 7 AS 358/26 B ER): Spätestens seit dem am 22. April eingereichten Sendebericht, auf dem die Faxnummer erkennbar ist, liegt ein wirksamer Antrag vor. Zum Erfolg verhilft ihr das dennoch nicht. Der Senat weist die Beschwerde zurück, weil er keine Eilbedürftigkeit erkennt.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht das Jobcenter vorläufig zur Zahlung verpflichten, wenn sonst wesentliche Nachteile drohen. Im Fall der Tochter sieht der Senat den Lebensunterhalt und den Krankenversicherungsschutz jedoch durch die bereits bewilligten Leistungen gesichert. Dass sie nach eigenen Angaben einen Teil des Regelsatzes an ihre Eltern überweist, reicht dem Senat nicht aus, um das Jobcenter vorläufig zur Übernahme der verlangten Miete zu verpflichten.

Dabei nimmt der Senat der Frau nicht ohne Weiteres ab, dass ihr die überwiesenen 380 Euro tatsächlich dauerhaft zum Leben fehlen. Bei fortgesetzten Zahlungen spreche vielmehr vieles dafür, dass die Eltern ihre Tochter auf anderem Wege unterstützten, möglicherweise sogar durch Rückzahlung des überwiesenen Geldes. Auch ob die Eltern die Zahlungen beim Finanzamt als Mieteinnahmen angeben, stellt der Senat ausdrücklich infrage.

Tochter soll die Zahlungen einstellen

Vor diesem Hintergrund verweist das LSG die Frau darauf, die Überweisungen zunächst einzustellen und den Regelsatz für ihren Lebensunterhalt zu verwenden. Eine akute Gefährdung ihres Wohnraums sieht es nicht. Ob die Eltern tatsächlich auf der Miete bestehen, soll sich vielmehr an ihrer Reaktion auf ausbleibende Zahlungen zeigen: Mahnen sie offene Beträge an, fordern sie diese gerichtlich ein oder klagen sie gegebenenfalls auf Räumung? Erst nach einem Zahlungsstopp könne sich in diesem Fall die Frage nach einer notwendigen gerichtlichen Eilentscheidung neu stellen.

Wie weit die Zweifel am Mietverhältnis gehen, zeigt ein weiterer Hinweis des Senats: Zur Aufklärung könne das Jobcenter auch Ermittlungsbehörden einschalten. Dabei nennt er ausdrücklich einen möglichen Anfangsverdacht auf Sozialbetrug, ohne einen solchen Betrug festzustellen.

Für die Frau bleibt es damit im Eilverfahren bei der Ablehnung. Ob das Jobcenter die Pauschalmiete letztlich übernehmen muss, entscheidet der Senat damit nicht endgültig. Der Eilbeschluss ist unanfechtbar. Ob ihr die verlangten Wohnkosten zustehen, muss im Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls in einem anschließenden Klageverfahren geklärt werden.