Eine Mutter verdiente vier Monate lang 660 Euro brutto im Monat. Als sie Bürgergeld beantragte, zweifelte das Jobcenter daran, dass sie tatsächlich gearbeitet hatte. Eine erste Gehaltszahlung war auf das Konto einer Freundin gegangen. Doch der Verdacht reicht dem Landessozialgericht nicht, um der Familie vorläufig Leistungen zu verweigern.
Vier Monate Arbeit, dann Bürgergeld
Die Frau ist EU-Bürgerin und arbeitete nach den Feststellungen des Sozialgerichts vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2025 für monatlich 629,88 Euro netto. Ende Oktober beantragte sie Bürgergeld. Das Jobcenter zweifelte jedoch daran, dass die Beschäftigung tatsächlich bestanden hatte. Damit stand auch der Leistungsanspruch ihres Ehemanns und eines Sohnes infrage.
Die frühere Beschäftigung ist für den Anspruch der Familie entscheidend, weil sich daraus ein Aufenthaltsrecht ergeben kann, das auch nach dem Ende des Jobs fortbesteht. EU-Bürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitsuche ergibt, können vom Leistungsbezug ausgeschlossen sein. Wer dagegen als Arbeitnehmer aufenthaltsberechtigt ist, fällt nicht unter diesen Ausschluss.
Dieses Aufenthaltsrecht endet nicht zwangsläufig mit der Beschäftigung. Verliert jemand seine Arbeit unfreiwillig und bestätigt die Agentur für Arbeit das, bleibt es nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU bei weniger als einem Jahr Beschäftigung noch sechs Monate erhalten. Eine solche Bestätigung erhielt die Mutter am 2. Januar 2026. Der sechsmonatige Zeitraum reichte in ihrem Fall bis zum 30. April 2026.
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Das Jobcenter zweifelt am Job
Die Behörde ließ das nicht gelten und hielt der Frau vor, sich nach dem Verlust der Stelle nicht um neue Arbeit zu bemühen. Deshalb könne sie sich nicht weiter auf ihren Arbeitnehmerstatus berufen. Zugleich stand der Verdacht im Raum, dass die Beschäftigung von Anfang an nur vorgeschoben war.
Um dennoch vorläufig Geld für ihren Lebensunterhalt zu bekommen, beantragte die Familie am 21. Januar 2026 Eilrechtsschutz. Das Sozialgericht Berlin gab ihr am 17. Februar recht und verpflichtete das Jobcenter zur Zahlung ab Eingang des Antrags (Az. S 124 AS 594/26 ER).
Das Gericht hielt es für überwiegend wahrscheinlich, dass die Mutter durch ihre Arbeit ein Aufenthaltsrecht erworben hatte, das nach dem unfreiwilligen Verlust ihrer Stelle fortbestand. Darauf konnten sich auch ihr Ehemann und ihr Sohn als Familienangehörige berufen. Einen Missbrauch dieses Rechts sah das Sozialgericht nicht als belegt an.
Das Jobcenter legte Beschwerde ein und beantragte zugleich, die Vollstreckung der Zahlungsanordnung auszusetzen. Seiner Ansicht nach genügte es nicht, dass die Mutter ihre Stelle ursprünglich unfreiwillig verloren hatte: Die Arbeitslosigkeit müsse während der gesamten sechsmonatigen Übergangszeit unfreiwillig bleiben. Weil sie sich nicht um neue Arbeit bemühe, könne sie sich nicht weiter auf ihren Arbeitnehmerstatus berufen. Auch die Bescheinigung der Agentur für Arbeit ließ die Behörde nicht gelten. Diese habe lediglich eine Beschäftigung bestätigt, aber gar nicht geprüft, ob die Frau tatsächlich Arbeitnehmerin gewesen sei.
Darüber hinaus bezweifelte das Jobcenter, dass die Mutter tatsächlich gearbeitet hatte. Die fortlaufenden Geldeingänge auf den vorgelegten Kontoauszügen und die Erklärungen der Familie bestärkten die Behörde in ihrem Verdacht, dass alles nur fingiert sei.
Fehlende Bewerbungen reichen nicht
Mit diesen Einwänden kam die Behörde beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nicht durch. Der Senat wies ihre Beschwerde mit Beschluss vom 27. März 2026 zurück (Az. L 1 AS 263/26 B ER).
Dass die Agentur für Arbeit in ihrer Bescheinigung von einer Beschäftigung statt ausdrücklich von einer Arbeitnehmertätigkeit spricht, macht für die Richter im konkreten Fall keinen Unterschied. Die Bescheinigung bestätigt, dass die Frau ihre Arbeit unfreiwillig verloren hat. Entscheidend dafür ist, ob sie die Gründe für das Ende ihres Arbeitsverhältnisses selbst zu verantworten hatte – nicht, ob sie sich später ausreichend um eine neue Stelle bemühte. Nach der vorläufigen Einschätzung des Senats bleibt ihr Arbeitnehmerstatus deshalb auch ohne zusätzliche Nachweise einer aktiven Stellensuche erhalten.
Damit war der Verdacht einer nur vorgeschobenen Beschäftigung allerdings noch nicht geklärt. Der Senat prüfte deshalb auch, ob der Arbeitsvertrag nur zum Schein geschlossen worden war, um der Familie staatliche Leistungen zu verschaffen. Ein solcher Missbrauch der unionsrechtlichen Regeln muss nachgewiesen sein. Die tatsächlichen Umstände müssen zeigen, dass die Voraussetzungen zwar auf dem Papier erfüllt sind, der Zweck der Regelung aber verfehlt wird. Hinzukommen muss die Absicht, sich den Vorteil durch künstlich geschaffene Voraussetzungen zu verschaffen.
Der späte Antrag spricht für die Familie
Gegen einen gezielt für den Leistungsbezug geschlossenen Scheinvertrag spricht für den Senat bereits der Zeitpunkt des Antrags: Die Mutter hatte im Juli zu arbeiten begonnen, beantragte aber erst Ende Oktober Bürgergeld. Dabei dürfte die Familie nach Aktenlage schon seit Juli auf aufstockende Leistungen angewiesen gewesen sein.
Auch die übrigen angeführten Umstände reichen dem Gericht nicht als Beleg für einen Missbrauch. Dass der Ehemann als Nicht-EU-Bürger früher auf Zypern gearbeitet hat, die Mutter kein Deutsch spricht und ein weiterer Sohn in Rumänien lebt, lässt aus Sicht des Senats nicht hinreichend sicher auf eine vorgetäuschte Beschäftigung schließen.
Der Senat ging zudem der ersten Gehaltszahlung auf das Konto einer Freundin nach und ließ sich den Vorgang von der Familie erläutern. Diese reichte außerdem eine Bescheinigung der Vermieterin und Kontoauszüge des Ehemanns ein. Damit war die Frage nach der tatsächlichen Beschäftigung allerdings nicht abschließend geklärt.
Für die vorläufige Zahlung musste das Gericht deshalb abwägen, welche Folgen es hätte, der Familie das Geld zunächst zu verweigern. Entscheidend war dabei die Sicherung ihres Lebensunterhalts: Was sie zum Leben braucht, lässt sich durch einen später gewonnenen Prozess nicht nachträglich decken. Der Senat ließ die Zahlungsanordnung des Sozialgerichts daher bestehen, obwohl Zweifel am Leistungsanspruch blieben.
Ob tatsächlich ein Scheinbeschäftigungsverhältnis vorlag, muss gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Gegen den Eilbeschluss ist keine Beschwerde zum Bundessozialgericht möglich.