Die Rentenversicherung bewilligte einem früheren Monteur rückwirkend die volle Erwerbsminderungsrente. Doch damit war sein Prozess nicht beendet: Der Mann wollte die Zahlung behalten, wehrte sich aber gegen die Einschätzung, dass er gesundheitlich weniger als drei Stunden täglich arbeiten könne. Er hielt sich für leistungsfähiger und wollte weiterhin in einen Job vermittelt werden.
Volle EM-Rente bei teilweiser Erwerbsminderung
Der ausgebildete physikalisch-technische Assistent hatte zuletzt als Monteur und Elektrowerker in Zeitarbeit gearbeitet. Zwei frühere Rentenanträge waren gescheitert, weil die Gutachter ihn noch für mindestens sechs Stunden täglich arbeitsfähig hielten.
Als er im Mai 2018 erneut einen Antrag stellte, fiel die medizinische Bewertung anders aus. Eine psychiatrische Gutachterin kam im Oktober zu dem Ergebnis, dass er wegen seiner langjährigen psychischen Erkrankung nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten konnte. Auch bei der Auswahl geeigneter Tätigkeiten musste seine eingeschränkte geistige und psychische Belastbarkeit berücksichtigt werden.
Gesundheitlich war der Mann damit teilweise erwerbsgemindert. Weil ihm jedoch der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen war, erhielt er die volle Erwerbsminderungsrente als sogenannte Arbeitsmarktrente. Die volle Rentenzahlung war also mit der Einschätzung verbunden, dass er noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten konnte.
Diese Rente war von Dezember 2018 bis November 2021 befristet. Auf seinen Antrag auf Weiterzahlung verlängerte die DRV die Bewilligung zunächst bis Ende März 2022. Wegen der Pandemie hatte sie die medizinische Prüfung noch nicht abschließen können.
Volle EM-Rente auf Dauer – obwohl mindestens 6 Stunden arbeitsfähig
Nach verpassten Terminen endet die Zahlung
Zu mehreren Untersuchungsterminen erschien der Mann nicht. Er verwies auf die Pandemiesituation und verlangte, die Begutachtung aufzuschieben, bis wieder vergleichbare Bedingungen wie 2018 bestünden. Im Februar 2022 lehnte die Rentenversicherung die Weiterbewilligung wegen fehlender Mitwirkung ab.
Der Mann legte Widerspruch ein und zog im Juni 2022 gegen die abgelehnte Weiterzahlung seiner Erwerbsminderungsrente vor das Sozialgericht Düsseldorf. Zu diesem Zeitpunkt hatte die DRV über seinen Widerspruch noch nicht entschieden.
Die Rentenversicherung versuchte unterdessen, aktuelle Befunde bei den von ihm genannten Ärzten zu beschaffen. Die Praxen berichteten jedoch von lange zurückliegenden Behandlungen oder hatten keine relevanten Unterlagen mehr. Weil aktuelle Nachweise fehlten und der Mann offenbar seit Längerem nicht mehr ambulant behandelt worden war, ging die DRV nun von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens sechs Stunden täglich aus. Im August 2022 wies sie seinen Widerspruch zurück.
Das Sozialgericht forderte für die Prüfung der Klage weitere Arztberichte und die Akten des Jobcenters an. Um seine Arbeitsfähigkeit zu klären, ordnete es außerdem eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung an. Zu dieser Untersuchung erschien der Mann im Mai 2025.
Neues Gutachten führt zur Rentenbewilligung
Der Sachverständige stellte stärkere Einschränkungen fest als die Gutachterin im Jahr 2018. Er beschrieb eine langjährige Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, deren Folgen sich nach dem Ende der nervenärztlichen und medikamentösen Behandlung verfestigt hätten. Hinweise darauf, dass der Mann seine Beschwerden wesentlich übertrieb oder vortäuschte, fand er nicht.
Nach seiner Einschätzung konnte der Mann nur noch unter Anleitung und Aufsicht tätig werden. Eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes war damit nicht möglich. Die DRV bewilligte ihm daraufhin im Juli 2025 erneut eine befristete volle Erwerbsminderungsrente, diesmal aus medizinischen Gründen. Sie galt rückwirkend ab April 2022 und schloss damit unmittelbar an die frühere Bewilligung an.
Für den Mann war der Streit dennoch nicht erledigt. Als das Sozialgericht nachfragte, bestand er auf einer Arbeitsmarktrente nach seiner früheren Einstufung. Durch die neue Bewertung als gesundheitlich voll erwerbsgemindert sah er seine Möglichkeiten bei der Arbeitsvermittlung und Vorteile beim Bürgergeld gefährdet.
Gericht folgt seiner Einschätzung nicht
Das Sozialgericht wies die Klage im Januar 2026 ab. Der Mann legte Berufung ein und bekräftigte seinen Wunsch, in Arbeit vermittelt zu werden. Er hielt sich weiterhin für leistungsfähig und verwies darauf, dass er als Vorsorgebevollmächtigter für eine andere Person Post und Telefonate erledigte.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen blieb in seinem Urteil vom 12. Juni 2026 (Az. L 21 R 76/26) jedoch bei der medizinischen Bewertung des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Danach beeinträchtigte die Erkrankung unter anderem Aufmerksamkeit, Konzentration und Zuverlässigkeit. Selbst auf einfache neue Tätigkeiten konnte sich der Mann nicht ausreichend einstellen.
Dass er einer anderen Person half, entkräftete diese Befunde aus Sicht des Gerichts nicht. Wie viel Zeit die Hilfe beanspruchte und wie regelmäßig er sie leistete, war ungeklärt. Zudem war diese Unterstützung nicht mit einer Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vergleichbar.
Eine Arbeitsmarktrente kam nur infrage, wenn er gesundheitlich noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten konnte. Nach den Feststellungen des Gerichts schaffte er jedoch keine drei Stunden unter den üblichen Arbeitsbedingungen. Deshalb blieb es bei der vollen Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen.
Beschwerde scheitert beim BSG
Der Mann versuchte anschließend, eine Revision zu erreichen. Doch das Bundessozialgericht verwarf seine Beschwerde mit Beschluss vom 9. September 2026 als unzulässig (Az. B 5 R 42/26 AR): Innerhalb der Frist hatte kein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter die Beschwerde für ihn eingelegt. Seine Erwerbsfähigkeit wurde deshalb nicht erneut inhaltlich geprüft. Das Urteil des Landessozialgerichts ist rechtskräftig.
