Die Scheidung von 1980 wirkte sich noch Jahrzehnte später auf die Pension eines Mannes aus: Seine Versorgung wurde zugunsten der früheren Frau gekürzt. Nach ihrem Tod erreichte er, dass dieser Abzug entfiel. Dabei half ihm die Mütterrente für ihre drei Kinder: Durch die höhere Bewertung ihrer Kindererziehungszeiten konnte das Familiengericht die alte Aufteilung noch einmal prüfen.
Die Scheidung minderte seine Versorgung
Das Paar hatte 1960 geheiratet. Bei der Scheidung zwanzig Jahre später wurden die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung ausgeglichen. Der Mann hatte sowohl gesetzliche Rentenansprüche als auch eine beamtenrechtliche Versorgung aufgebaut. Die Frau verfügte über ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Weil seine ehezeitlichen Ansprüche insgesamt höher waren, musste er einen Teil abgeben. Zulasten seiner Beamtenversorgung begründete das Gericht für die Frau ein zusätzliches gesetzliches Rentenanrecht, das damals mit monatlich 195,50 DM bewertet wurde. Die Frau erhielt dadurch eigene Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung. Bei ihm führte der Ausgleich später zu einer entsprechend gekürzten Versorgung.
Beide waren inzwischen im Ruhestand. Nach dem Tod der Frau beantragte der Mann beim Familiengericht in Bayreuth, den Versorgungsausgleich zu ändern. Er berief sich dabei auf die nachträgliche Aufwertung ihrer Kindererziehungszeiten.
Drei Kinder verändern die Berechnung
Die frühere Ehefrau hatte drei vor 1992 geborene Kinder. Durch die nachträglich eingeführte Mütterrente war ihr gesetzliches Rentenanrecht mehr wert als bei der ursprünglichen Aufteilung. Eine solche Aufwertung kann auch den früheren Ehepartner begünstigen: Steigen die in der Ehe erworbenen Ansprüche der Frau, verringert sich bei einer neuen Gegenüberstellung der Abstand zu den Ansprüchen des Mannes.
Für alte Entscheidungen sieht § 51 VersAusglG deshalb eine erneute Prüfung vor. Voraussetzung ist eine wesentliche Wertänderung bei mindestens einem bereits einbezogenen Anrecht. Es geht dabei um Versorgungsausgleiche nach dem Recht, das bis zum 31. August 2009 galt. Die Entscheidung von 1980 gehörte dazu.
Nicht jede zusätzliche Rentengutschrift reicht aus. Bei einem Rentenanrecht muss die Veränderung mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts erreichen und zusätzlich ein Prozent der monatlichen sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße am Ende der Ehezeit übersteigen. Dass selbst eine kleine Unterschreitung eine neue Rententeilung wegen der Mütterrente verhindern kann, zeigte ein anderer Fall vor dem Oberlandesgericht Schleswig.
Ex-Mann will an höherer Mütterrente teilhaben – Gericht stoppt neue Rententeilung
In Bayreuth waren beide Grenzen überschritten. Das Gericht prüfte außerdem, wie die neue Aufteilung ausfallen würde, wenn beide früheren Ehepartner noch lebten. Unter Einbeziehung aller Anrechte ergab sich durch die Mütterrente eine Verbesserung für den Mann. Erst damit war der Weg zur Änderung der alten Entscheidung frei.
Die Erben erhalten keinen neuen Ausgleich
Eine solche Neuberechnung beschränkt sich nicht darauf, die zusätzlichen Kindererziehungszeiten einzutragen. Das Gericht entscheidet nach dem seit September 2009 geltenden Recht erneut über sämtliche Anrechte, die in der alten Entscheidung enthalten waren. Juristisch heißt das Totalrevision.
Damit musste das Gericht auch berücksichtigen, dass die Frau inzwischen gestorben war. Nach § 31 VersAusglG haben ihre Erben kein eigenes Recht auf Wertausgleich. Die Ansprüche des Mannes konnten in diesem neuen Verfahren deshalb nicht mehr zugunsten der verstorbenen Frau geteilt werden. Er konnte seine eigenen Anrechte ungeteilt behalten, erhielt aber keine zusätzlichen Anrechte aus ihrer Versicherung.
Das Amtsgericht Bayreuth hob den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 8. Mai 2025 auf (Az. 1 F 750/24). Die Entscheidung ist rechtskräftig. Als Rechtsnachfolger mussten auch die Erben der Frau am Verfahren beteiligt werden, obwohl ihnen keine Hinterbliebenenversorgung zustand.
Mütterrente und Versorgungsausgleich: 205 Euro weniger Rente nach Neuberechnung
Die Änderung gilt ab Juli 2024
Der Tod eines früheren Ehepartners allein hebt einen alten Versorgungsausgleich nicht automatisch auf. Daneben gibt es zwar eine Anpassung wegen Todes nach § 37 VersAusglG. Sie setzt aber voraus, dass der Verstorbene aus den übertragenen Anrechten höchstens 36 Monate Versorgung erhalten hat. Über diesen Weg entscheidet der zuständige Versorgungsträger. Die hier erfolgreiche Änderung wegen der Mütterrente lief dagegen über das Familiengericht.
Auch bei einer erfolgreichen gerichtlichen Änderung werden frühere Abzüge nicht unbegrenzt zurückgezahlt. Nach § 226 Abs. 4 FamFG wirkt die neue Entscheidung ab dem ersten Tag des Monats nach der Antragstellung. Im Bayreuther Fall entfiel der Versorgungsausgleich deshalb ab dem 1. Juli 2024. Für die Zeit davor blieb die alte Aufteilung bestehen.
