Rund zehn Jahre lang erhielt eine Frau nach ihrer Scheidung monatlich 313,73 Euro aus der Betriebsrente ihres Ex-Mannes. Als sie starb, beantragte ihr zweiter Ehemann eine Witwerrente: Er wollte 60 Prozent der bisherigen Zahlungen erhalten, monatlich 188,24 Euro. Die Pensionskasse lehnte ab. Der Mann klagte und scheiterte zuletzt auch vor dem Bundesarbeitsgericht.
313,73 Euro aus der ersten Ehe
Die erste Ehe der Frau war im April 2004 rechtskräftig geschieden worden. Ihr damaliger Mann war seit März 2003 im Ruhestand und bezog Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Ein Teil stammte aus direkten Zusagen seines früheren Arbeitgebers, ein weiterer aus einer Pensionskasse.
Bei der Scheidung wurden gesetzliche Rentenanrechte ausgeglichen. Über die Beteiligung der Frau an der betrieblichen Versorgung sollte dagegen später entschieden werden. Mit Beschluss vom 6. November 2013 verpflichtete das Amtsgericht Leverkusen den Ex-Mann, für Januar bis Oktober 2013 monatlich 313,73 Euro brutto Ausgleichsrente zu zahlen. Ab November musste er seiner früheren Frau entsprechende Teile seiner betrieblichen Rentenansprüche abtreten.
Dadurch erhielt sie das Geld direkt von der Zahlstelle, ohne dass der Ex-Mann es jeden Monat selbst überweisen musste. Die Überweisungen übernahm zunächst eine andere Gesellschaft, später der frühere Arbeitgeber selbst. Von November 2013 bis Oktober 2023 bekam die Frau so monatlich 313,73 Euro brutto.
Ihren zweiten Mann hatte sie im Juli 2013 geheiratet. Die Zahlungen aus der ersten Ehe gehörten damit über nahezu die gesamte zweite Ehe zu ihrer Versorgung.
Der Witwer verlangte 60 Prozent
Die Frau starb am 23. Oktober 2023. Mit diesem Monat endeten die Zahlungen an sie. Ab November erhielt ihr noch lebender Ex-Mann seine betrieblichen Renten wieder vollständig. Der Witwer beantragte daraufhin im Dezember eine Hinterbliebenenrente bei der Pensionskasse.
Deren Regeln sahen für hinterbliebene Ehepartner eines Mitglieds 60 Prozent der maßgeblichen Rente vor. Der Mann legte die gesamten 313,73 Euro zugrunde und verlangte monatlich 188,24 Euro. Für November 2023 bis Juli 2025 summierte sich seine Forderung im Prozess auf 3.953,04 Euro brutto. Hinzu kam die laufende Zahlung ab August 2025.
Er argumentierte, seine Frau sei durch die Abtretung und die jahrelangen Zahlungen selbst Mitglied der Pensionskasse geworden. Deshalb müsse nach ihrem Tod auch ihm eine Witwernente zustehen. Wirtschaftlich mache es keinen Unterschied, ob Rentenansprüche bei einer Scheidung geteilt oder später abgetreten würden. Unterschiedliche Ansprüche für die Hinterbliebenen hielt er deshalb für ungerechtfertigt.
Die Pensionskasse widersprach: Mitglied sei weiterhin der erste Ehemann gewesen. Seine geschiedene Frau habe lediglich einen Teil seiner Zahlungen erhalten. Aus diesen Zahlungen könne ihr zweiter Ehemann keinen eigenen Hinterbliebenenanspruch ableiten.
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Zahlungen machten sie nicht zum Mitglied
Das Arbeitsgericht Solingen wies die Klage am 12. August 2025 ab (Az. 3 Ca 155/25). Der Witwer legte Berufung ein, blieb aber auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14. Januar 2026 erfolglos (Az. 12 SLa 490/25).
Für die beanspruchte betriebliche Hinterbliebenenrente musste die verstorbene Frau nach den Regeln dieser Kasse selbst Mitglied gewesen sein. Eine geschiedene Ehefrau konnte diese Stellung durch eine gerichtlich angeordnete interne Teilung erwerben. Dabei überträgt das Familiengericht ein eigenes Rentenanrecht beim Versorgungsträger auf den ausgleichsberechtigten Ehepartner. Der Anspruch des anderen wird entsprechend reduziert.
Eine solche Teilung hatte es bei der betrieblichen Versorgung dieser Frau jedoch nicht gegeben. Das Familiengericht hatte einen sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich angeordnet: Der Ex-Mann musste sie an seiner laufenden Rente beteiligen und ihr dafür Zahlungsansprüche abtreten. Sie bekam damit einen Teil seines Geldes, aber kein von ihm unabhängiges Rentenanrecht bei der Pensionskasse.
Auch die zehnjährigen Überweisungen änderten daran nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nichts. Mit den Zahlungen wurde der familiengerichtliche Beschluss umgesetzt. Eine eigene Mitgliedschaft der Frau entstand dadurch nicht.
Der Ex-Mann erhielt wieder die volle Rente
Mit dem Tod der Frau endete ihr Anspruch auf den schuldrechtlichen Ausgleich. Die abgetretenen Zahlungsansprüche fielen an ihren Ex-Mann zurück. Bei einer internen Teilung wäre dagegen ein eigenständiges Anrecht entstanden und die Versorgung des Ex-Mannes entsprechend geteilt geblieben.
Dieser Unterschied erklärte für das Landesarbeitsgericht auch, weshalb die Hinterbliebenen unterschiedlich behandelt werden durften. Nach der Forderung des Witwers hätte die Pensionskasse zusätzlich zur wieder ungeteilten Versorgung ihres Mitglieds noch eine Hinterbliebenenrente zahlen müssen. Eine solche zusätzliche Leistung sahen ihre Regeln nicht vor.
Der Witwer konnte sich deshalb weder auf die lange Zahlungsdauer noch auf die wirtschaftliche Ähnlichkeit der beiden Formen des Versorgungsausgleichs stützen. Maßgeblich blieb, welche Ansprüche das Familiengericht seiner Frau tatsächlich zugesprochen hatte.
Auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos
Für den Gang zum Bundesarbeitsgericht begrenzte das Landesarbeitsgericht den Streit auf einen kleineren Betrag. Denn die Pensionskasse hatte nur 200,69 Euro zu den monatlichen Zahlungen an die Frau beigetragen. Der Rest stammte aus direkten Versorgungszusagen des früheren Arbeitgebers. Die vom Witwer verlangten 60 Prozent hätten gegenüber der Kasse deshalb höchstens 120,41 Euro im Monat ergeben.
Die Kasse hatte auf diesen Unterschied hingewiesen, ohne damit einen Anspruch anzuerkennen. Sie lehnte die Witwenente weiterhin vollständig ab. Zur Revision zugelassen waren daher noch die monatlichen 120,41 Euro brutto, insgesamt 2.528,61 Euro für November 2023 bis Juli 2025 und damit verbundene Schadensersatzforderungen.
Doch auch diese Beträge konnte der Witwer nicht durchsetzen. Das Bundesarbeitsgericht wies seine Revision am 29. September 2026 zurück (Az. 3 AZR 70/26).
