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Erwerbsminderungsrente zu spät bewilligt – Klinikbrief sichert zwei Monate mehr

Fünf zusätzliche Monate Erwerbsminderungsrente wollte eine krebskranke Frau durchsetzen. Die Rentenversicherung erkannte an, dass sie seit August 2021 dauerhaft weniger als drei Stunden täglich arbeiten konnte, bewilligte die Rente aber erst ab Februar 2022. Aus Sicht der Behörde war der Antrag zu spät gestellt worden. Die Frau hielt dagegen: Sie hatte die Reha schon Monate zuvor über ihr Krankenhaus beantragt.

Volle Erwerbsminderung anerkannt

Die 1976 geborene Frau hatte als Teamleiterin für nachhaltige Stadtentwicklung gearbeitet und sich 2019 aus familiären Gründen beurlauben lassen. Im August 2021 wurden bei ihr Lungenmetastasen eines Brustkrebses festgestellt. Sie erhielt eine Chemotherapie und musste im September erneut stationär behandelt werden.

Nach der Krebsbehandlung sollte eine Anschlussrehabilitation folgen, organisiert über das behandelnde Krankenhaus. Nach Angaben der Frau hatten zusätzliche Chemotherapiezyklen und fehlende Plätze in ihrer Wunschklinik den ursprünglich früher geplanten Aufenthalt verzögert. Die Reha begann schließlich am 15. Februar 2022 und dauerte bis zum 8. März.

Die Reha-Ärzte hielten selbst leichte Arbeiten für weniger als drei Stunden täglich für möglich. Auch die beratende Ärztin der Rentenversicherung bestätigte diese Einschränkung rückwirkend ab dem 13. August 2021. Die erforderlichen Versicherungszeiten waren ebenfalls erfüllt. Über den grundsätzlichen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente gab es deshalb keinen Streit mehr.

Die DRV rechnet erst ab Februar

Im April 2023 bewilligte die Rentenversicherung die Rente unbefristet ab Februar 2022. Für Februar 2022 bis April 2023 berechnete sie eine Nachzahlung von 25.262,95 Euro. Die Frau verlangte jedoch auch die Rente für September 2021 bis Januar 2022 – fünf weitere Monate.

Ob ihr diese Monate zustanden, hing vom Antragsdatum ab. Da die volle Erwerbsminderung schon seit August 2021 anerkannt war, hätte ein bis Ende November gestellter Antrag die Rentenzahlung ab September ermöglicht. Bei einem späteren Antrag bestand nach § 99 Abs. 1 SGB VI dagegen erst ab dem Antragsmonat Anspruch auf Zahlung.

Als Rentenantrag zählte hier bereits der Antrag auf Anschlussrehabilitation, weil die Reha die Erwerbsminderung nicht hatte verhindern können. Die Rentenversicherung legte dafür den 11. Februar 2022 zugrunde: An diesem Tag hatte das Krankenhaus die Unterlagen an sie gefaxt. Deshalb bewilligte sie die Rente erst ab Februar.

Die Frau widersprach. Nach ihrer Darstellung hatte sie die Anschlussrehabilitation schon während ihres Krankenhausaufenthalts im September 2021 mündlich beantragt. Das Formular hatte sie am 10. Dezember unterschrieben und nach eigenen Angaben drei Tage später in der onkologischen Tagesklinik abgegeben. Wann das Krankenhaus die Unterlagen weiterleitete, habe sie nicht beeinflussen können.

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Das Sozialgericht spricht fünf Monate zu

Nach dem erfolglosen Widerspruch klagte die Frau vor dem Sozialgericht Heilbronn. Dort schilderte sie die Gespräche mit Ärzten und der Patientenkoordination. Sie legte unter anderem Kalendereinträge und ein Foto ihrer Sozialversicherungsnummer vom 20. November 2021 vor. Diese Nummer habe der zuständige Mitarbeiter für das Antragsverfahren angefordert.

Das Sozialgericht hielt einen mündlichen Antrag spätestens im November 2021 für nachgewiesen. Mit Urteil vom 15. Oktober 2025 sprach es ihr die Erwerbsminderungsrente schon ab September 2021 zu (Az. S 10 R 1030/24).

Die Rentenversicherung legte Berufung ein. Eine Beratung oder die Organisation eines Reha-Platzes belege noch keinen Antrag, argumentierte sie. Falls das Krankenhaus den Antrag nicht rechtzeitig aufgenommen habe, müsse die Frau sich wegen möglicher Schäden an das Krankenhaus wenden.

Ein Klinikbrief belegt den früheren Antrag

Mit dieser Begründung konnte die Rentenversicherung den Beginn im Februar 2022 nicht halten. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte auf ein Schreiben der Reha-Klinik vom 23. Dezember 2021 ab. Darin hatte die Klinik der Frau bereits ein Zimmer für den Aufenthalt ab Februar reserviert. Die Klinik bestätigte zudem, dass die Anmeldung ungefähr an diesem Tag durch den Patientenkoordinator des Krankenhauses erfolgt war.

Zusammen mit dem am 10. Dezember unterschriebenen Formular überzeugte das den Senat: Spätestens bei der Anmeldung am 23. Dezember musste dem Krankenhaus der Antrag vorgelegen haben. Einen nachvollziehbaren Grund dafür, dass die Frau das Formular erst im Februar eingereicht haben sollte, sah das Gericht nicht.

Für den Rentenbeginn genügte die Entgegennahme durch das Krankenhaus. Es war in das Verfahren der Anschlussrehabilitation eingebunden und durfte den Antrag für den Rentenversicherungsträger annehmen. Dass die Unterlagen erst später weitergeleitet wurden, verschob das Antragsdatum deshalb nicht.

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Für drei weitere Monate bekommt sie keine Rente

Für die drei Monate September bis November reichten die Belege dem Landessozialgericht dagegen nicht. Das Krankenhaus hatte am 15. November lediglich vermerkt, dass die Ärztin eine Beratung durch die Patientenkoordination angefordert hatte. Die Beratung selbst war für den 1. Dezember dokumentiert. Daraus ging für den Senat noch nicht hervor, dass die Frau bereits einen Antrag gestellt hatte. Auch das Foto der Versicherungsnummer und die Kalendereinträge konnten das nicht belegen.

Ein mündlicher Antrag wäre grundsätzlich wirksam gewesen. Dass die Frau ihn bis Ende November gestellt hatte, war aus Sicht des Senats jedoch nicht bewiesen. Das Landessozialgericht entschied am 13. März 2026, dass die Rente ab Dezember 2021 beginnen musste (Az. L 8 R 16/26). Gegenüber dem ursprünglichen Bescheid gewann die Frau die beiden Monate Dezember 2021 und Januar 2022 hinzu. Für September bis November 2021 hob der Senat die Entscheidung des Sozialgerichts hingegen auf.

Darüber hinaus muss die Rentenversicherung die außergerichtlichen Kosten der Frau in beiden Instanzen zur Hälfte erstatten. Eine Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu.