Das Jobcenter bewilligte einem Ehepaar Bürgergeld, übernahm aber keine Wohnkosten. Der Vermieter, ein Bruder des Mannes, forderte 10.800 Euro Rückstände und klagte auf Räumung. Doch auch damit konnte das Paar eine vorläufige Mietzahlung nicht durchsetzen: Das Gericht zweifelte daran, ob ein ernsthaftes Mietverhältnis bestand.
Eine Wohnung beim Bruder, zwei Mietverträge
Das Paar bewohnte seit Juli 2023 eine 73 Quadratmeter große Dreizimmerwohnung. Vermieter war der Bruder des Mannes, der ebenso wie eine Schwester im selben Haus lebte. Als die Eheleute im Juni 2025 Bürgergeld beantragten, machten sie monatlich 1.100 Euro Wohnkosten geltend. Ihr Mietvertrag passte allerdings nicht eindeutig dazu: Er nannte 900 Euro Miete und weitere 200 Euro, an anderer Stelle aber wiederum 900 Euro als Gesamtbetrag.
Auf Nachfrage des Jobcenters reichten sie ein zweites Vertragsformular ein. Darin standen 700 Euro Grundmiete sowie jeweils 100 Euro für Betriebs- und Heizkosten. Nach ihrer Erklärung sollte dieses Papier den ursprünglichen Vertrag lediglich korrigieren. Als Empfängerkonto für die Miete war jedoch ausgerechnet das Konto der Ehefrau eingetragen.
Im ersten Eilverfahren erklärte das Paar diese ungewöhnliche Kontoverbindung mit einer familiären Vereinbarung: Der vermietende Bruder und weitere Angehörige nutzten dieses Konto mit, weil ihre eigenen Konten gepfändet waren. Geldeingänge dort gehörten deshalb teilweise den Geschwistern. Zugleich habe der Bruder das Paar finanziell unterstützt. Welche Zahlungen tatsächlich als Miete geflossen waren und welchen Betrag die Eheleute schuldeten, ließ sich daraus für das Jobcenter nicht klären.
Bürgergeld bewilligt, Wohnkosten abgelehnt
Wegen fehlender Mitwirkung versagte die Behörde zunächst die Leistungen. Auch danach verlangte sie Nachweise über die bisherigen Mietzahlungen und eine Erklärung für die unterschiedlichen Verträge. Im Dezember 2025 bewilligte sie dann Bürgergeld für den Lebensunterhalt unter Anrechnung von Arbeitslosengeld. Die Unterkunftskosten ließ sie weiterhin unberücksichtigt. Dagegen legten die Eheleute Widerspruch ein.
Bürgergeld: 580 Euro Miete an den Vater – Sohn scheitert mit Eilantrag gegen Jobcenter
Zu diesem Zeitpunkt hatten sie sich bereits an das Sozialgericht gewandt. Das Paar berief sich auf Kündigungsschreiben des Vermieters, der nach eigenen Angaben seit März 2025 keine Miete mehr bekommen hatte, und wollte eine schnelle Zahlung erreichen. Seinen ersten Eilantrag lehnte das Sozialgericht Braunschweig jedoch am 6. Januar 2026 ab, weil es einen drohenden Verlust der Wohnung nicht für ausreichend belegt hielt (Az. S 52 AS 341/25 ER).
Im März ging der Bruder einen Schritt weiter: Über seine bevollmächtigte Schwester reichte er beim Amtsgericht eine Räumungsklage ein und verlangte 8.400 Euro rückständige Miete sowie 2.400 Euro Nebenkosten. Noch am selben Tag stellte das Paar einen neuen Eilantrag beim Sozialgericht. Es verwies auf drohende Obdachlosigkeit und verlangte die vollständigen Wohnkosten rückwirkend ab Juni 2025. Die Frau war inzwischen schwanger.
Parallel blieb auch der Widerspruch erfolglos. Das Jobcenter wies ihn am 17. März 2026 zurück, weil die widersprüchlichen Angaben keine verlässliche Feststellung der Unterkunftskosten zuließen. Die Eheleute erhoben dagegen Klage. Gegen den neuen Eilantrag wandte die Behörde außerdem ein, dass Zahlungen erst ab Juni 2025 den Wohnungsverlust nicht verhindern könnten: Der Bruder mache schließlich schon seit März Rückstände geltend.
Plötzlich gab es 20 Mietquittungen
Im neuen Eilverfahren ging es nun genauer um die Zeit vor den behaupteten Mietrückständen. Der Vermieter hatte im ersten Verfahren erklärt, bis Februar 2025 sämtliche Mieten vollständig und pünktlich bar erhalten zu haben. Belege gebe es wegen der persönlichen Übergaben nicht. Später war dagegen nur noch von teilweise bar gezahlter Miete die Rede.
Auf weitere Nachfragen legte das Paar schließlich 20 Quittungen vor. Sie deckten lückenlos die Monate Juli 2023 bis Februar 2025 ab und bestätigten jeweils 900 Euro. Die Blätter wirkten nach Beschreibung des Gerichts so, als seien sie mit demselben Stift ausgefüllt worden. Meist stand darauf lediglich „Miete“, ohne den betreffenden Monat zu nennen.
Das Jobcenter vermutete, die Belege könnten nachträglich erstellt worden sein. Die Kammer bewertete ihre Aussagekraft ebenfalls als gering, weil sie diese Möglichkeit nicht ausschließen konnte. Hinzu kam, dass die Eheleute trotz wiederholter Aufforderung keine Kontoauszüge für die Zeit vor März 2025 vorgelegt hatten. So ließ sich auch nicht nachvollziehen, ob passende Bargeldabhebungen den angeblichen Zahlungen vorausgegangen waren.
Auch eine Familienmiete muss ernst gemeint sein
Das Sozialgericht Braunschweig lehnte den zweiten Eilantrag mit Beschluss vom 10. April 2026 ab (Az. S 28 AS 125/26 ER). Wegen der hinzugekommenen Räumungsklage prüfte es die Sache erneut, obwohl das Jobcenter auf die frühere Ablehnung verwiesen hatte. Im Ergebnis sah es aber weder einen ausreichend belegten Zahlungsanspruch noch die erforderliche Dringlichkeit.
Dass ein Bruder vermietet, schließt die Übernahme der Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht aus. Entscheidend ist, ob eine wirksame Mietforderung besteht, deren Zahlung nicht dauerhaft aufgeschoben wurde. Auch ausbleibende Zahlungen allein beweisen noch keinen Scheinvertrag. Das Gericht akzeptierte, dass dem Paar nach dem Arbeitsplatzverlust des Mannes das Geld für die Miete fehlte. Gerade deshalb kam es darauf an, wie das Mietverhältnis zuvor tatsächlich gelebt worden war.
Die Zweifel gingen dabei über die Quittungen hinaus. Der Vertrag war mehrfach angepasst worden, zuletzt auf eine Pauschalmiete, nachdem das Jobcenter Betriebs- und Heizkostenabrechnungen verlangt hatte. Das Paar erklärte dies mit einem Rechtsstreit des Vermieters gegen den Energieversorger. Belege für diesen Streit legte es jedoch nicht vor.
Mit einer Bestätigung seines Steuerberaters wollte der Vermieter die Mieteinnahmen zusätzlich belegen. Danach war für das Paar ein Mieterkonto in der Buchführung angelegt und mit Mieteinnahmen bebucht worden. Das bewies für das Gericht jedoch nicht, dass tatsächlich Geld geflossen war. Der Steuerberater hatte nicht erläutert, welche Belege seinen Buchungen zugrunde lagen. Nach ihrer vorläufigen Prüfung hielt die Kammer ein Scheingeschäft für überwiegend wahrscheinlich: einen Mietvertrag, dessen Zahlungspflichten die Beteiligten nicht wirklich begründen wollten.
Dass der Sachverhalt noch nicht vollständig geklärt war, führte ebenfalls nicht zu einer vorläufigen Zahlung. Das Gericht führte die offenen Fragen maßgeblich auf fehlende Mitwirkung des Paares zurück. Deshalb entschied es anhand der bisher belegten Umstände und ordnete keine Zahlung allein aufgrund einer Abwägung der drohenden Folgen an.
Warum die Räumungsklage nicht genügte
Auch die Kündigungsschreiben verstärkten die Zweifel der Kammer. Mal nannten sie Rückstände seit März, mal seit Juni 2025, was die Eheleute mit einem Versehen erklärten. Zudem beanstandete der Bruder fehlende Eingänge auf seinem Konto, obwohl er dieses wegen der Pfändung gar nicht genutzt und die Miete angeblich bar erhalten hatte. Für das Gericht passte das ebenso wenig zusammen wie ein anwaltliches Mahnschreiben vom Dezember: Es drohte erst noch mit einer Kündigung, obwohl der Vermieter nach Darstellung des Paares bereits zweimal gekündigt hatte.
Bei der Räumungsklage kam ein weiterer Punkt hinzu: Der erforderliche Gerichtskostenvorschuss war nicht eingezahlt worden. Deshalb hatte das Amtsgericht die Klage noch nicht zugestellt. Zusammen mit den übrigen Unstimmigkeiten und der engen finanziellen Unterstützung innerhalb der Familie zweifelte das Sozialgericht daran, dass der Bruder die Räumung tatsächlich durchsetzen wollte.
Auch eine unmittelbar drohende Obdachlosigkeit sah es nicht als ausreichend belegt an. Das Jobcenter musste weder die verlangten Mietschulden noch die laufenden Wohnkosten im Eilverfahren übernehmen. Die Klage gegen die Bewilligung ohne Unterkunftskosten war zum Zeitpunkt des Beschlusses weiterhin anhängig.