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Arbeitsamt erkennt Arbeitslosmeldung nicht an – und verweigert Arbeitslosengeld

Nach dem Ende ihres Jobs bekam eine Frau zunächst Überbrückungsgeld von ihrem früheren Arbeitgeber und wollte erst ein Jahr später Arbeitslosengeld beziehen. Den gewünschten Beginn hatte sie der Arbeitsagentur persönlich mitgeteilt, doch die Behörde lehnte die Zahlung später komplett ab.

Ein Jahr Überbrückungsgeld vom Arbeitgeber

Zum 30. Juni 2019 endete das Arbeitsverhältnis der Frau durch einen Aufhebungsvertrag. Ihre Abfindung bekam sie als monatliches Überbrückungsgeld ausgezahlt: In den ersten zwölf Monaten nach dem Ausscheiden waren das jeweils 792,82 Euro, bevor die Zahlungen vorübergehend aussetzen sollten.

Schon am 9. Mai 2019 war sie persönlich bei der Arbeitsagentur gewesen und hatte den 1. Juli 2020 als Beginn ihres Anspruchs festgelegt. In ihrer schriftlichen Erklärung bestätigte sie auch, darüber informiert worden zu sein, dass sie während der Zeit ohne Arbeitslosengeld nicht über die Agentur kranken-, pflege- oder rentenversichert war.

Mit dieser Erklärung nutzte sie ihr Recht aus § 137 Abs. 2 SGB III: Wer Arbeitslosengeld beantragt, kann den Anspruchsbeginn auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, solange die Behörde noch nicht über den Anspruch entschieden hat.

Die Agentur rechnete vom späteren Termin zurück

Als sich die Frau am 28. Juli 2020 erneut bei der Arbeitsagentur meldete und Arbeitslosengeld beantragte, geschah das wegen der Corona-Pandemie telefonisch. Die Behörde nahm diesen späteren Termin als Ausgangspunkt für ihre Berechnung und lehnte den Antrag ab, weil die Frau nicht genügend Versicherungszeiten vorweisen könne.

Für den Anspruch musste sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dessen Beginn mindestens zwölf Monate in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert gewesen sein. Diese sogenannte Rahmenfrist war zum 1. Januar 2020 zwar von zwei Jahren auf 30 Monate verlängert worden. Weil die Frau nach Ende 2019 nicht mehr pflichtversichert gewesen war, galt für sie nach § 447 Abs. 1 SGB III aber noch die alte Zweijahresfrist.

Im Widerspruchsbescheid legte die Agentur deshalb den Zeitraum vom 28. Juli 2018 bis zum 27. Juli 2020 zugrunde. Ein Teil der früheren Beschäftigung fiel damit aus der Berechnung heraus. Die Behörde kam auf lediglich 329 Versicherungstage und wies den Widerspruch zurück.

Vor Gericht verlangte die Frau, dass auch für sie die längere Frist von 30 Monaten gelten müsse. Das Sozialgericht Köln wies ihre Klage jedoch am 27. April 2022 ab (S 5 AL 47/21) und bestätigte die alte Zweijahresfrist. Einen Verfassungsverstoß sah es darin nicht, weil der Frau kein bestehendes Recht genommen werde, sondern sie lediglich nicht von einer neuen Vergünstigung profitiere.

BSG bestätigt Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – trotz Stellenabbau

Die frühere Meldung änderte die Berechnung

Mit ihrer Berufung hatte die Frau vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen dennoch Erfolg: Am 7. März 2024 verurteilte es die Arbeitsagentur zur Zahlung ab dem 1. Juli 2020 (Az. L 9 AL 87/22). Ausschlaggebend war die persönliche Vorsprache vom Mai 2019, bei der sie sich nach Überzeugung des Gerichts bereits arbeitslos gemeldet und den späteren Anspruchsbeginn festgelegt hatte.

Zwar hatte die Agentur diesen Termin nicht in ihren Gesprächsvermerken dokumentiert. Das LSG hielt die Schilderung der Frau in der mündlichen Verhandlung aber für glaubhaft. Sie war einen Tag nach Abschluss des Aufhebungsvertrags zur Behörde gegangen, und ihre schriftliche Erklärung zum gewünschten Leistungsbeginn lag vor.

Weil die frühere Meldung weiter galt, konnte der Anspruch wie gewünscht am 1. Juli 2020 beginnen. Von diesem Datum aus musste die Agentur zwei Jahre zurückrechnen, nicht vom erneuten Kontakt am 28. Juli. Die Rahmenfrist umfasste somit den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2020 und schloss ein volles Jahr versicherungspflichtiger Beschäftigung ein: vom 1. Juli 2018 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2019. Damit war die erforderliche Versicherungszeit erfüllt.

Die Arbeitslosmeldung lief nicht nach drei Monaten ab

Die Arbeitsagentur legte Revision ein, weil die frühere Meldung aus ihrer Sicht inzwischen ihre Wirkung verloren hatte. Sie berief sich auf die gesetzliche Regelung, nach der eine Arbeitslosmeldung schon bis zu drei Monate vor der erwarteten Arbeitslosigkeit möglich ist. Diese Zeitgrenze wollte die Behörde auf den Abstand zwischen Meldung und gewähltem Anspruchsbeginn übertragen. Außerdem bedeute der Aufschub, dass die Frau dem Arbeitsmarkt zunächst nicht zur Verfügung stehen wolle.

Das Bundessozialgericht wies die Revision am 5. März 2026 zurück (Az. B 11 AL 6/24 R). Die Dreimonatsregel in § 141 SGB III regelt, wann eine Meldung im Voraus möglich ist, setzt einer bereits wirksamen Meldung aber kein Ablaufdatum. Eine frühere Vorschrift, nach der Arbeitslose ihre Meldung alle drei Monate erneuern mussten, hatte der Gesetzgeber schon 1999 ausdrücklich gestrichen. Diese Pflicht durfte die Agentur nicht über die entsprechende Anwendung einer anderen Vorschrift wieder einführen.

Ebenso wenig machte der gewählte Aufschub die frühe Meldung unwirksam, denn das Recht, den Anspruchsbeginn selbst festzulegen, ist nicht auf drei Monate begrenzt. Allein wegen des zeitlichen Abstands musste sich die Frau daher nicht kurz vor dem gewünschten Beginn erneut melden. Andernfalls hätte das Recht auf einen Aufschub kaum noch einen Nutzen, argumentierte das BSG: Eine spätere Arbeitslosmeldung wäre ohnehin möglich.

Beim Einwand zur Arbeitsbereitschaft kam es für das BSG darauf an, ab wann die Frau Arbeitslosengeld beanspruchte. Die Voraussetzungen musste sie zum gewählten Beginn und während des anschließenden Bezugs erfüllen, aber nicht durchgehend während der Wartezeit. Ab dem 1. Juli 2020 war sie nach den Feststellungen des LSG ohne Beschäftigung, bemühte sich um Arbeit und stand der Vermittlung zur Verfügung.

Auch der Aufhebungsvertrag verhinderte die Zahlung nicht

Dem Anspruch stand schließlich auch keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entgegen. Ob die Frau mit dem Aufhebungsvertrag überhaupt eine Sperrzeit ausgelöst hatte, ließ das BSG offen. Selbst eine zwölfwöchige Sperrzeit hätte bereits mit der Beschäftigungslosigkeit im Juli 2019 begonnen und wäre bis zum gewünschten Leistungsbeginn abgelaufen gewesen.

Auch die Anspruchsdauer musste wegen einer möglichen Sperrzeit nicht gekürzt werden. Nach § 148 Abs. 2 Satz 2 SGB III entfällt diese Kürzung, wenn das auslösende Ereignis bei Entstehung des Anspruchs länger als ein Jahr zurückliegt. Diese Voraussetzung sah das BSG hier als erfüllt an. Die Arbeitsagentur blieb damit verpflichtet, der Frau Arbeitslosengeld ab dem 1. Juli 2020 zu zahlen.