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Bürgergeld: 580 Euro Miete an den Vater – Sohn scheitert mit Eilantrag gegen Jobcenter

580 Euro monatlich sollte ein Bonner für seine Wohnung an den eigenen Vater zahlen. Weil die Miete seit Februar 2025 ausblieb, liefen bereits 12.180 Euro Rückstände auf. Der Vater mahnte die Schulden an, wollte seinem Sohn aber nicht kündigen. Mit einem Eilantrag wollte der Sohn erreichen, dass das Jobcenter die Wohnkosten im Rahmen des Bürgergelds übernimmt. Doch damit scheiterte er vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

580 Euro Miete an den eigenen Vater

Der Mietvertrag bestand bereits seit Juli 2009. Für die 51 Quadratmeter große Wohnung waren monatlich 450 Euro Grundmiete vereinbart, dazu eine Nebenkostenpauschale von 80 Euro und ein Heizkostenvorschuss von 50 Euro. Die insgesamt 580 Euro sollte der Sohn jeweils zum Ersten des Monats bar an seinen Vater zahlen. Seit Februar 2025 blieben diese Zahlungen jedoch aus. Der Vater mahnte die Mietschulden wiederholt an und setzte Zahlungsfristen, eine Kündigung drohte er dabei aber weder an noch sprach er sie aus.

Wohnkosten: Jobcenter muss nicht zahlen bei Zweifeln am Mietvertrag

Der Sohn wollte das Jobcenter im Eilverfahren zur vorläufigen Zahlung von Leistungen verpflichten lassen. Nachdem das Sozialgericht Köln seinen Antrag am 30. Juli 2026 abgelehnt hatte (Az. S 36 AS 2605/26 ER), legte er Beschwerde ein. Während dieses Verfahrens bewilligte das Jobcenter mit Bescheid vom 30. September monatlich 578 Euro Grundsicherungsgeld für Juni bis November 2026. Die verlangten 580 Euro für Unterkunft und Heizung blieben jedoch unberücksichtigt.

Der Vater forderte unterdessen weiter die ausstehende Miete. Zuletzt setzte er seinem Sohn mit Schreiben vom 4. Oktober 2026 eine Zahlungsfrist. Die Rückstände beliefen sich inzwischen auf 12.180 Euro.

Ein Vertrag allein genügte dem Gericht nicht

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Beschwerde mit Beschluss vom 13. Oktober 2026 (Az. L 21 AS 1535/26 B ER) zurück. Nach seiner vorläufigen Prüfung sah das Gericht weder einen Anspruch auf die Wohnkosten ausreichend belegt noch einen dringenden Grund für eine sofortige Zahlung.

Dass der Sohn die Miete nicht bezahlt hatte, schloss einen Anspruch noch nicht aus. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden tatsächliche Unterkunfts- und Heizkosten anerkannt, soweit sie angemessen sind. Dazu können auch unbezahlte Mietforderungen gehören. Voraussetzung ist, dass die Forderung wirksam und ihre Zahlung nicht dauerhaft aufgeschoben ist. Das gilt grundsätzlich auch für Mietverträge zwischen Eltern und erwachsenen Kindern.

Genau an einer solchen verbindlichen Forderung zweifelte das Gericht hier. Nach seiner Bewertung hatte der Vater über den langen Zeitraum ohne Mietzahlungen keine ernsthaften Schritte unternommen, seine Forderung zwangsweise durchzusetzen. Er hatte zwar gemahnt und Fristen gesetzt, eine Kündigung aber nicht einmal angedroht.

Für die Richter waren das gewichtige Anhaltspunkte für ein Scheingeschäft. Ein solcher Vertrag ist nach § 117 Abs. 1 BGB unwirksam: Beide Seiten erwecken nach außen den Eindruck einer Vereinbarung, wollen die damit verbundenen Pflichten aber nicht wirklich begründen. Ob ein Mietvertrag innerhalb der Familie ernst gemeint ist, darf das Gericht auch daran prüfen, wie die Beteiligten später mit ihren Vereinbarungen umgehen.

Jobcenter zahlt keine Miete bei Schein-Mietvertrag unter Verwandten

Der Vater hatte ausdrücklich erklärt, sein Sohn müsse die Miete unabhängig davon zahlen, ob das Jobcenter Leistungen bewillige. Angesichts des tatsächlichen Umgangs mit den Rückständen räumte diese Erklärung die Zweifel des Senats an einer verbindlichen Zahlungspflicht aber nicht aus.

Der Vater wollte seinen Kindern nicht kündigen

Für den Erfolg seines Eilantrags beim Sozialgericht hätte der Sohn außerdem zeigen müssen, dass er dringend auf die Übernahme der Wohnkosten angewiesen war. Auch davon konnte er den Senat nicht überzeugen. Für eine vorläufige Zahlung nach § 86b Abs. 2 SGG muss es unzumutbar sein, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Bei Wohnkosten müssen Gerichte dabei die drohenden finanziellen, sozialen und gesundheitlichen Folgen eines Wohnungsverlusts berücksichtigen. Eine Räumungsklage muss dafür nicht bereits erhoben sein.

Im Bonner Fall sprach jedoch der eigene Vortrag des Sohnes gegen eine akute Gefahr. Er hatte erklärt, sein 86 Jahre alter, pflegebedürftiger Vater wolle weder ihm noch seiner Schwester kündigen. Auch von der Schwester erhielt der Vater bereits seit Mai 2024 keine Mietzahlungen mehr. Der Senat hielt den Verzicht auf eine Kündigung angesichts der familiären Bindung für nachvollziehbar. Hinzu kam, dass der Sohn zu 6,25 Prozent Miterbe der von ihm bewohnten Immobilie war.

Der Sohn verwies außerdem darauf, dass sein Vater durch die ausbleibenden Zahlungen beider Mietparteien selbst in eine Notlage gerate. Damit konnte er die Dringlichkeit seines eigenen Eilantrags aber nicht begründen. Für eine sofortige Zahlung musste ihm selbst ein wesentlicher Nachteil drohen, der sich später nicht mehr beseitigen ließe. Die finanzielle Not eines Dritten genügte dafür nach Auffassung des Gerichts nicht.