Zum Inhalt springen

Bürgergeld: Kläger bittet um neuen Termin – Gericht antwortet nicht und verhandelt ohne ihn

Ein Bürgergeld-Empfänger wollte sich persönlich gegen eine Leistungsaufhebung wehren, konnte aber nach eigenen Angaben nicht zum Gerichtstermin kommen. Seine Bitte um Verschiebung blieb unbeantwortet. Das Gericht verhandelte ohne ihn. Das Bundessozialgericht rügte die Verletzung seines Rechts auf Gehör und hob das Urteil auf.

Der Kläger wollte selbst teilnehmen

Mit seinem Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid war der Mann beim Jobcenter gescheitert. Auch seine Klage hatte das Sozialgericht abgewiesen. Daraufhin legte er Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein. Dort führte er das Verfahren ohne einen Bevollmächtigten. Die mündliche Verhandlung sollte am 19. November 2025 stattfinden.

Bürgergeld-Streit: Gericht hält 500 Euro Ordnungsgeld für überzogen

Am Verhandlungstag teilte der Kläger dem Gericht per Fax mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen und wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht kommen könne. Für diese Hindernisse machte er das Jobcenter verantwortlich. Zugleich beanstandete er, dass die Behörde ihre Position im Termin vertreten könne, während ihm diese Möglichkeit fehle. Eine Verhandlung unter diesen Umständen hielt er für unfair.

Das Landessozialgericht verstand das Fax jedoch lediglich als Mitteilung, dass der Kläger nicht erscheinen werde. Einen Antrag auf Terminverlegung erkannte es darin nicht. Obwohl der Vorsitzende das Schreiben schon vor Sitzungsbeginn kannte, traf er deshalb keine Entscheidung über eine Verschiebung. Er eröffnete die Verhandlung ohne den Kläger und verlas dessen Erklärung in der Sitzung.

Anschließend wies das Landessozialgericht die Berufung mit Urteil vom 19. November 2025 zurück (Az. L 3 AS 2302/25) und ließ die Revision nicht zu. Gegen diese Nichtzulassung ging der Kläger beim Bundessozialgericht vor. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe legte sein Prozessbevollmächtigter die Beschwerde ein und begründete sie. Dabei rügte er, dass das LSG ohne den Kläger verhandelt und entschieden hatte, ohne zuvor über dessen Antrag auf Terminverlegung zu entscheiden.

Keine bloße Mitteilung über sein Fernbleiben

Das Bundessozialgericht gab ihm mit Beschluss vom 7. Oktober 2026 (B 7 AS 29/26 B) recht. Anders als das Landessozialgericht erkannte es in dem Fax einen Antrag auf Terminverlegung.

Gerichte dürfen eine solche Erklärung nicht allein daran messen, ob jemand den passenden juristischen Begriff verwendet. Sie müssen ermitteln, welches Anliegen aus dem Schreiben erkennbar wird. Dabei dürfen sie dem Verfasser zwar keinen Wunsch unterstellen, für den seine Erklärung keinerlei Anhaltspunkte bietet. Auf eine bestimmte Wortwahl kommt es aber nicht entscheidend an.

Hier war für das BSG deutlich: Der unvertretene und sprachlich nicht hinreichend gewandte Kläger wollte an der Verhandlung teilnehmen. Er erklärte gerade, weshalb ihm das an diesem Tag nicht möglich sei, und beanstandete die aus seiner Sicht ungleichen Möglichkeiten beider Seiten. Sein erkennbares Anliegen ließ sich deshalb nur durch eine Verlegung erreichen. Das Fax musste als entsprechender Antrag behandelt werden.

100 Euro Ordnungsgeld für Bürgergeld Bedürftigen zumutbar

Die Antwort musste vor der Verhandlung kommen

Für eine Terminverlegung braucht es erhebliche Gründe. Das bestimmt § 227 ZPO, der über § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend gilt. Ob die vom Kläger genannten gesundheitlichen und finanziellen Schwierigkeiten dafür ausreichten, musste das BSG jedoch nicht entscheiden. Der Fehler lag schon einen Schritt davor.

Über einen Verlegungsantrag muss der Vorsitzende vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung entscheiden und den Beteiligten informieren, soweit dies technisch noch möglich und zeitlich zumutbar ist. Eine kurze Begründung und eine formlose Mitteilung genügen. Erst durch diese Antwort weiß der Betroffene, ob das Gericht am Termin festhält und eine Entscheidung in seiner Abwesenheit möglich ist.

Diese Pflicht gilt auch dann, wenn ein Antrag erst am Verhandlungstag eingeht. Im konkreten Fall hätte der Vorsitzende nach Ansicht des BSG ohne Weiteres rechtzeitig reagieren können: Er hatte das Fax vor Sitzungsbeginn gelesen. Statt es erst in der bereits eröffneten Verhandlung vorzulesen, hätte er vorher entscheiden und dem Kläger das Ergebnis mitteilen müssen.

Die unterbliebene Antwort verletzte den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Dafür war unerheblich, ob das Gericht die beantragte Verschiebung nach einer Prüfung letztlich hätte ablehnen dürfen. Weil der Mann seine Position in der mündlichen Verhandlung nicht hatte vertreten können, ging das Bundessozialgericht davon aus, dass der Fehler die gesamte Entscheidung beeinflusst haben konnte.

Der Streit mit dem Jobcenter wird neu verhandelt

Das BSG hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit unmittelbar zurück, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Das Landessozialgericht muss nun erneut verhandeln und über den angegriffenen Aufhebungsbescheid entscheiden. Dort wird damit auch geklärt, ob die frühere Leistungsbewilligung bestehen bleibt.