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Grundsicherungsgeld: Jobcenter informiert falsch zur Anrechnung von Erbschaften

Das Jobcenter Potsdam informiert auf seiner Internetseite falsch über Erbschaften beim Grundsicherungsgeld. Geld aus einem Erbe während des Leistungsbezugs wird dort als Einkommen eingeordnet, obwohl das Gesetz solche einmaligen Einnahmen seit Juli 2023 ausdrücklich ausnimmt. Stattdessen greifen die Regeln für Vermögen. Dadurch kann eine Erbschaft geschützt bleiben, ohne dass der Anspruch auf Grundsicherungsgeld entfällt.

Erbschaft im Dezember soll Einkommen sein

In seinen Fragen und Antworten zum Grundsicherungsgeld erklärt das Jobcenter den Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen anhand eines Beispiels. Eine Person stellt ab Oktober einen Antrag und erhält im Dezember einen Geldbetrag aus einer Erbschaft. Zur Einordnung heißt es dort, die Erbschaft würde „als Einkommen angesehen“.

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Damit überträgt die Behörde die allgemeine Abgrenzung auf einen Fall, für den das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht. Grundsätzlich zählt zwar neu hinzukommendes Geld zum Einkommen, während bereits vorhandene Werte zum Vermögen gehören. Bei einmaligen Einnahmen aus einer Erbschaft reicht der Zeitpunkt der Zahlung für diese Einordnung aber gerade nicht aus.

Das Gesetz nimmt Erbschaften ausdrücklich aus

Nach § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II dürfen einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Diese Ausnahme gilt beim Bürgergeld bereits seit dem 1. Juli 2023 und wurde beim Wechsel zum Grundsicherungsgeld beibehalten. Die Potsdamer Erklärung lässt sie vollständig weg.

Für eine Geldzahlung aus einer Erbschaft bedeutet das: Im Monat des Zuflusses darf das Jobcenter sie nicht als Einkommen vom Leistungsanspruch abziehen. Ab dem folgenden Monat gehört das noch vorhandene Geld zum Vermögen. Diesen Ablauf halten auch die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB II unter Randziffer 12.3 fest.

Genau hier liegt die praktische Bedeutung des Fehlers. Für Vermögen gelten Freibeträge und weitere Schutzvorschriften. Bleibt das zu berücksichtigende Vermögen einschließlich des Erbes innerhalb dieser Grenzen, verhindert die Erbschaft den weiteren Bezug nicht. Wer die Auskunft des Jobcenters liest, erfährt von diesem Schutz an der entscheidenden Stelle nichts.

Wie viel vom Erbe geschützt bleibt

Ob die Zahlung ab dem Folgemonat Auswirkungen hat, hängt deshalb vom vorhandenen Vermögen und den geltenden Freibeträgen ab. Nach den neuen Regeln für das Grundsicherungsgeld sieht § 12 SGB II je nach Lebensalter Freibeträge zwischen 5.000 und 20.000 Euro pro Person vor. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können hinzukommen.

Der Freibetrag steht allerdings für das gesamte zu berücksichtigende Vermögen zur Verfügung. Wer schon Ersparnisse hat, bekommt nicht noch einmal denselben Betrag zusätzlich für die Erbschaft. Überschreitet das verwertbare Vermögen nach dem Geldzufluss die maßgebliche Grenze, kann der Anspruch entfallen, bis wieder Hilfebedürftigkeit besteht. Die Ausnahme bei der Einkommensanrechnung schützt also nicht jede Erbschaft unabhängig von ihrer Höhe.

Welche Regeln für das Schonvermögen anzuwenden sind, hängt außerdem vom Bewilligungszeitraum ab. Hat dieser vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gelten nach § 65a Abs. 1 SGB II für diesen Zeitraum noch die bisherigen Vermögensvorschriften. Dazu gehören der allgemeine Freibetrag von 15.000 Euro je Person und gegebenenfalls der weitergehende Schutz (40.000 Euro) während der Karenzzeit.

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Erbschaft melden und die Berechnung prüfen

Die Befreiung von der Einkommensanrechnung hebt die Mitteilungspflicht nicht auf. Wer während des Leistungsbezugs erbt, muss die Änderung dem Jobcenter mitteilen und die für die Prüfung nötigen Angaben und Nachweise vorlegen. Bei einer Geldzahlung helfen insbesondere Unterlagen zur Herkunft des Geldes und zum Zeitpunkt des Eingangs. Erst damit kann die Behörde die Zahlung richtig zuordnen und prüfen, ob sich das anrechenbare Vermögen verändert.

Wird eine einmalige Erbschaft im Bescheid dennoch als Einkommen angerechnet, lässt sich dagegen Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe. Entscheidend ist dabei, die fehlerhafte Einkommensanrechnung konkret zu benennen und auf § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II hinzuweisen.