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Alte Bürgergeld-Schulden: Auch nach fünf Jahren fordert das Jobcenter noch 2.700 Euro

Als der Zoll fast 2.700 Euro Jobcenter-Schulden eintreiben wollte, hielt die betroffene Frau die Forderungen längst für verjährt. Die Rückzahlungsbescheide waren bereits fünf Jahre alt. Doch bei der Verjährung von Bürgergeld-Schulden kommt es auch auf Vorgänge an, von denen Betroffene zunächst nichts erfahren: Hier hatte die Behörde den Zoll schon viel früher eingeschaltet.

Der Zoll verlangt Geld aus alten Bescheiden

Die Frau hatte mit ihrem Sohn Leistungen vom Jobcenter erhalten, damals noch Arbeitslosengeld II. Weil Einkommen erzielt worden war, nahm die Behörde im Juli 2020 Bewilligungen für mehrere Monate des Jahres 2019 teilweise zurück. Gegen die Mutter richteten sich dabei Rückforderungen von 839,71 und 741,23 Euro.

Im September 2020 kam eine weitere Forderung hinzu. Nach der endgültigen Berechnung der Leistungen für November 2019 bis April 2020 und der Verrechnung von Über- und Nachzahlungen sollte sie weitere 1.102,59 Euro erstatten. Die Bescheide wurden ihr zugestellt und unanfechtbar. Zusammen mit zwei Mahngebühren von insgesamt 14 Euro ergaben sich die später verlangten 2.697,53 Euro.

Jobcenter-Schulden: Schon das Vergleichsangebot lässt die Verjährung neu beginnen

Am 2. November 2025 kündigte das Hauptzollamt die Vollstreckung an. Die Frau wandte sich daraufhin im Dezember an das Sozialgericht Berlin. Sie erklärte zunächst, sich an den Erhalt der alten Bescheide nicht erinnern zu können, und berief sich hilfsweise auf Verjährung. Neben einer Klage stellte sie einen Eilantrag, um die Zwangsvollstreckung vorläufig stoppen zu lassen.

Vier Jahre waren rechnerisch schon vorbei

Für ihren Einwand gab es einen nachvollziehbaren Ausgangspunkt: Nach § 50 Abs. 4 SGB X verjähren Erstattungsansprüche grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Hier war das 2020 geschehen. Ohne einen Vorgang, der den Fristlauf verändert, wären die Forderungen deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2024 verjährt gewesen.

Die Mahnungen aus dem Jahr 2020 änderten daran nichts. Eine einfache Zahlungsaufforderung setzt die Verjährungsfrist nicht neu in Gang. Auch die Vollstreckungsankündigung vom November 2025 wäre für sich genommen zu spät gekommen, um die ursprüngliche Frist noch zu wahren.

Entscheidend war jedoch ein Schritt dazwischen: Bereits am 16. September 2024 hatte die mit dem Forderungseinzug betraute Bundesagentur für Arbeit die Forderungen elektronisch an das Hauptzollamt zur Vollstreckung übergeben. Eine zusätzliche Nachricht darüber erhielt die betroffene Frau nicht.

Der Auftrag an den Zoll setzt die Frist zurück

Das Sozialgericht Berlin lehnte den Eilantrag am 13. März 2026 ab (Az. S 26 AL 1219/25 ER). Nach seiner vorläufigen Prüfung genügte die Beauftragung des Hauptzollamts, um die Verjährung neu beginnen zu lassen. Die Frau legte Beschwerde ein. Sie hielt dagegen, ein ihr unbekannter behördeninterner Vorgang könne diese Wirkung nicht haben, und verwies auf die Gefahr einer Konto- oder Lohnpfändung.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Ablehnung mit Beschluss vom 2. Juli 2026 (Az. L 14 AS 519/26 B ER). Die sozialrechtliche Verjährungsregel verweist für den Neubeginn auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB reicht dafür bereits der Antrag auf eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung.

Für das Gericht war der rechtzeitige Auftrag an das Hauptzollamt ein solcher Antrag. Sobald er dort eingeht, beginnt eine neue vierjährige Frist. Dass die Schuldnerin darüber informiert wird, verlangt die Vorschrift nach Auffassung des Senats nicht. Der rechtzeitige Vollstreckungsauftrag verhinderte damit, dass sich die Frau im Eilverfahren erfolgreich auf Verjährung berufen konnte.

Warum ihr Verweis auf das Bundessozialgericht nicht half

Die Frau hatte sich in ihrer Beschwerde auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. Juni 2025 berufen (Az. B 7 AS 17/24 R). Dort war eine behördeninterne Vollstreckungsanordnung nicht als wirksam bekannt gegebener Bescheid gegenüber der Betroffenen anerkannt worden.

Das Landessozialgericht erklärte den Unterschied: Diese Aussage betraf die Voraussetzungen einer 30-jährigen Verjährungsfrist. Ein zusätzlicher Bescheid zur Durchsetzung der Forderung kann diese lange Frist auslösen, wenn er wirksam bekannt gegeben und unanfechtbar geworden ist. Eine bloß interne Vollstreckungsanordnung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Im Berliner Fall ging es dagegen darum, ob die bisherige Vierjahresfrist erneut zu laufen begonnen hatte. Dafür genügte der Vollstreckungsauftrag. Aus dem BSG-Urteil ließ sich nach Auffassung des Senats kein gegenteiliges Ergebnis ableiten.

Welche Unterlagen bei alten Schulden zählen

Die Frau konnte die Vollstreckung mit ihrem Eilantrag somit nicht stoppen. Gegen den Beschluss ist keine Beschwerde zum Bundessozialgericht möglich. Über ihre gesonderte Klage beim Sozialgericht Berlin (Az. S 149 AS 707/26) war damit noch nicht entschieden.

Jobcenter-Rückforderung: Dieser Bescheid kann die Verjährung auf 30 Jahre verlängern

Wer die Verjährung einer alten Jobcenter-Forderung prüfen will, braucht deshalb mehr als das Datum des Rückzahlungsbescheids und die eigenen Mahnschreiben. Entscheidend können auch der Vollstreckungsauftrag und sein Eingang beim Hauptzollamt sein. Diese Unterlagen lassen sich im Rahmen der Akteneinsicht prüfen. Ebenso können bereits geleistete Raten oder ein Stundungsbescheid den Fristlauf verändern. Allein daraus, dass jahrelang keine neue Zahlungsaufforderung kam, lässt sich Verjährung daher nicht sicher ableiten.